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Autor Thema: RBB nennt BER-Blockade „richtig“ – Politiker empört  (Gelesen 991 mal)

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bz-berlin.de, 26.11.2022

„Auch Passivität ist Gewalt“
RBB nennt BER-Blockade „richtig“ – Politiker empört

Von Michael Sauerbier

Zitat
Im Inforadio und bei rbb24 nannte Redakteurin Franziska Hoppen* die BER-Blockade der Klima-Kleber „richtig“. Begründung: Weil wir trotz Klimakrise fliegen und Auto fahren. „Auch Passivität ist Gewalt“, sagt Hoppen.

„Die Verharmlosung von Straftaten ist nicht Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, mahnt RBB-Rundfunkrat Christian Goiny?(CDU), „auch nicht im Kommentar.“

SPD-Ratsmitglied Erik Stohn sieht darin „eine Billigung von Straftaten“, sagt: „Ich bringe das im Rundfunkrat zur Sprache.“
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.bz-berlin.de/berlin/rbb-nennt-ber-blockade-richtig-politiker-empoert

* Franziska Hoppen
Zitat
(* 1990 in Hagen) ist eine deutsche Journalistin, Podcasterin, Hörfunk- und Fernsehmoderatorin.
[…]
Hoppen studierte Politikwissenschaft und Internationale Beziehungen an der University of Kent, wo sie auch promovierte. Während ihre Studiums absolvierte sie Forschungsaufenthalte in Washington, D.C. und Stanford. An der Evangelischen Journalistenschule in Berlin absolvierte sie von 2017 bis 2018 ein Volontariat mit Praxisstationen bei der Berliner Morgenpost, beim Inforadio des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) und der Tagesschau-Zulieferredaktion des Westdeutschen Rundfunk. Im Anschluss an dieses Volontariat war sie für den Norddeutschen Rundfunk tätig, ehe sie 2019 als Redakteurin zum rbb zurückkehrte. Dort ist sie für das Regionalstudio in Frankfurt (Oder) tätig und begleitete mit dem rbb24-Podcast Giga Grünheide den Bau der Tesla Gigafactory Berlin-Brandenburg. Als Nachrichtensprecherin präsentiert Hoppen die Nachmittagsausgaben von rbb24 und sowie die Nachrichten in rbb24 Brandenburg aktuell und rbb24 Abendschau.[…]
https://de.wikipedia.org/wiki/Franziska_Hoppen

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Allerdings könnte auch die Frage aufkommen, ab wann ein generelles "über die Verhältnisse leben" als "Straftat" betrachtet werden könnte oder müsste.
...siehe u.a. auch RBB ;)


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Allerdings könnte auch die Frage aufkommen, ab wann ein generelles "über die Verhältnisse leben" als "Straftat" betrachtet werden könnte oder müsste.
Bei "Untreue" wohl schon?

Bspw. hat es

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 266 Untreue

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html

Zitat
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

Zitat
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
    einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
    eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.
    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder

5.
    einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Zu den farblichen Hervorhebungen.

§263 Abs 3 Ziffer 2 könnte im Falle des RBB gelten, denn diesem wird durch das Handeln der für ihn Verantwortlichen massiv geschadet?;

§263 Abs 3 Ziffer 3 könnte überall dort gelten, wo vorbei am gültigen Unions-,  Bundes- und Landesrecht Kontopfändungen, bzw., Inhaftierungen vorgenommen worden sind;


§263 Abs 3 Ziffer 4 wiederum könnte überall dort gelten, wo die ersuchten Behörden die Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber den Vollstreckungsschuldnern nicht eingehalten haben, denn dazu sind sie verpflichtet;


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Wann blockieren wir mal den ÖRR? Oder kleben uns am Massagesessel der Intendantin fest? Oder an deren Zusatzpensionen?
Oder an den Geldscheinen, die uns gepfändet werden sollen?


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  • Beiträge: 883
Pinguin ist da auf etwas gestoßen, dass wir in einen eigenen Thread verschieben müssen.
Zitat von: StGB §263
(1)  „Wer in der Absicht, sich […] einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er […] durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Dazu
Zitat von: https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/5-teil-wirksamkeit-des-verwaltungsakts.html
Auch rechtswidrige Verwaltungsakte sind also – anders als rechtswidrige Rechtsnormen (vgl. Rn. 129 ff.) – i.d.R. ebenso rechtswirksam wie rechtmäßige Verwaltungsakte. Sie sind grundsätzlich nur anfechtbar (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 bzw. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), nicht hingegen automatisch unwirksam (Ausnahme: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1, 2 VwVfG; Rn. 270 ff.). Die Begriffspaare „rechtmäßig/rechtswidrig“ und „rechtswirksam/-unwirksam“ sind daher grundsätzlich streng voneinander zu trennen.Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 1; Schnapp/Cordewener JuS 1999, 39 (40).

Das heißt: Festgesetzte Verwaltungsakte, die z.B. mangels Widerspruch rechtswirksam geworden sind, die aber intrinsisch rechtswidrig sind, weil sie z.B. wissentlich Geringverdiener, Nebenwohnsitze oder Wohnungen doppelt belasten, können unmöglich einen rechtmäßigen Vermögensvorteil begründen. Sie dienen ja ausschließlich einer Vermögenserlangung und sind rechtswidrig. Jeder daraus abgeleitete Vermögensvorteil wäre somit rechtswidrig. Sofern eine Anstalt Hinweise auf diese Rechtswidrigkeit (z.B. gegenüber Vollstreckungsorganen) absichtlich unterlässt und damit einen "Irrtum erregt oder unterhält", erfüllt sie den Tatbestand des Betrugs.

Hab ich etwas übersehen?


Edit "Bürger": Bitte in Eigeninitiative einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diesem Thema starten. Zur Vermeidung weiterer, hier im Thread deplatzierter Vertiefung wird der Thread vorsorglich geschlossen. Danke für allerseitige Mitwirkung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2022, 02:47 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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