Pinguin ist da auf etwas gestoßen, dass wir in einen eigenen Thread verschieben müssen.
(1) „Wer in der Absicht, sich […] einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er […] durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Dazu
Auch rechtswidrige Verwaltungsakte sind also – anders als rechtswidrige Rechtsnormen (vgl. Rn. 129 ff.) – i.d.R. ebenso rechtswirksam wie rechtmäßige Verwaltungsakte. Sie sind grundsätzlich nur anfechtbar (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 bzw. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), nicht hingegen automatisch unwirksam (Ausnahme: Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1, 2 VwVfG; Rn. 270 ff.). Die Begriffspaare „rechtmäßig/rechtswidrig“ und „rechtswirksam/-unwirksam“ sind daher grundsätzlich streng voneinander zu trennen.Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 1; Schnapp/Cordewener JuS 1999, 39 (40).
Das heißt:
Festgesetzte Verwaltungsakte, die z.B. mangels Widerspruch rechtswirksam geworden sind,
die aber intrinsisch rechtswidrig sind, weil sie z.B.
wissentlich Geringverdiener, Nebenwohnsitze oder Wohnungen doppelt belasten,
können unmöglich einen rechtmäßigen Vermögensvorteil begründen.
Sie dienen ja ausschließlich einer Vermögenserlangung und sind rechtswidrig. Jeder daraus abgeleitete
Vermögensvorteil wäre somit
rechtswidrig. Sofern eine Anstalt
Hinweise auf diese Rechtswidrigkeit (z.B. gegenüber Vollstreckungsorganen)
absichtlich unterlässt und damit einen "Irrtum erregt oder unterhält", erfüllt sie den Tatbestand des Betrugs.
Hab ich etwas übersehen?
Edit "Bürger": Bitte in Eigeninitiative einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diesem Thema starten. Zur Vermeidung weiterer, hier im Thread deplatzierter Vertiefung wird der Thread vorsorglich geschlossen. Danke für allerseitige Mitwirkung.