"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice
Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
Bürger:
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Klage VdK Bayern: 350.000 Menschen könnten v. Rundfunkbeitrag befreit werden (11/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36747.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36747.msg220260.html#msg220260
querkopf:
--- Zitat von: pjotre am 16. November 2022, 21:04 ---Dritter Entscheid 9 K 1089/19.GI :
--------------------------------------------------------
Anfrage durch @querkopf beim Gericht:
Wir hoffen, dass das Gericht deine Anfrage bald beantwortet und dass wir es dann in diesem Thread erfahren dürfen.
--- Ende Zitat ---
Das Gericht hat am 17.11. mitgeteilt, daß die Entscheidung an die Landesrechtsprechungsdatenbank zur Veröffentlichung übersandt wurde. Es wurde allerdings darauf hingewiesen, daß es wegen der notwendigen Vorarbeiten (Anonymisierung) bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit noch etwas dauern könnte.
pjotre:
Dank ist an @querkopf , dass er hier das Richtige veranlasst.
Das AZ Gießen dieses dritten Entscheides ist hier bereits intern vorgemerkt. Das geht also nicht mehr unter, sondern bei nächster Bearbeitung des Themas GERINGVERDIENER wird die Publizierung des Entscheides recherchiert, sofern bis dahin nicht aufgetaucht in diesem Thread.
querkopf:
Die Entscheidung 9 K 1089/19.GI ist inzwischen in die Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen eingestellt:
VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 28.10.2021, 9 K 1089/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003712
Allerdings wird in dieser Entscheidung noch die Befreiung wegen geringen Einkommens ohne Sozialleistungen abgelehnt (war eben vor dem BVerfG-Urteil vom 19.01.2022, Az.: 1 BvR 1089/18). In der Entscheidung vom 18.07.2022, 9 K 1906/19.GI, verweist das VG Gießen deshalb aus gutem Grund nur auf die in den Gründen des Urteils 9 K 1089/19.GI bereits erwähnte Literaturmeinung, wonach auch solche Bedürftige, die bewußt auf Sozialleistungen verzichten, Anspruch auf Befreiung haben. Das VG Gießen hatte aber gerade diese in dem zitierten Urteil ja verweigert. Allerdings wird durch diesen Kontext die Entscheidung 9 K 1906/19.GI nicht nur verständlicher, sondern es läßt sich auch ein Gesinnungswandel feststellen, da das Gericht nun offenbar auch in Anerkennung des vom BVerfG aufgestellten Rechtsgrundsatzes die Befreiung bei geringem Einkommen ohne Sozialleistungsbezug zu befürworten scheint.
Besucher:
Wobei man bei dem Anlass sich gleich auch noch eine eingebürgerte, zumal von den Anstalten, gewiss aber auch von auf deren Seite stehenden Verwaltungsgerichten zu deren Frommen genutzte, sprachliche "Unschärfe" vorknöpfen könnte...
--- Zitat von: querkopf am 07. Dezember 2022, 00:24 ---Die Entscheidung 9 K 1089/19.GI ist inzwischen in die Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen eingestellt:
VG Gießen, 9. Kammer, Urteil vom 28.10.2021, 9 K 1089/19.GI
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003712
Allerdings wird in dieser Entscheidung noch die Befreiung wegen geringen Einkommens ohne Sozialleistungen abgelehnt (war eben vor dem BVerfG-Urteil vom 19.01.2022, Az.: 1 BvR 1089/18).... Das VG Gießen hatte aber gerade diese in dem zitierten Urteil ja verweigert. Allerdings wird durch diesen Kontext die Entscheidung 9 K 1906/19.GI nicht nur verständlicher, sondern es läßt sich auch ein Gesinnungswandel feststellen, da das Gericht nun offenbar auch in Anerkennung des vom BVerfG aufgestellten Rechtsgrundsatzes die Befreiung bei geringem Einkommen ohne Sozialleistungsbezug zu befürworten scheint.
--- Ende Zitat ---
Nämlich den Begriff der "Sozialleistungen". Es wurde und wird auch aktuell immer von "Sozialleistungen" gesprochen, obwohl es tatsächlich im aktuellen Kontext von § 4, 1 RBStV ausdrücklich um Grundsicherungsleistungen geht. Und um dezidiert die ging es in den Gesetzesmaterialien seit 2005 (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Das Gefüge staatlicher Sozialleistungen ist jedoch aus gutem Grund erheblich breiter gefächert, als nur in Grundsicherungsleistungen zu bestehen. Und aus genau diesem guten Grund gibt es bzgl. Grundsicherung & anderer Sozialleistungen Vor- & Nachrangregelungen. Gerade auch deshalb die Härtefallbestimmungen. Was würde wohl u. a. die CDU dazu sagen, wenn es ab sofort hieße "Hartz 4 (& nur noch H 4) für alle!"?
Dieser obige Kunstgriff (vmtl. von den Abzockern in die Welt gesetzt & dann einfach von bräsigen Richtern übernommen) war in dem Zusammenhang dann hilfreich, um z. B. erfolgreich suggerieren zu können, dass etwa Wohngeld gar keine staatliche Sozialleistung sei. Keine Sozialleistung jedenfalls, die auch nur im Entferntesten für eine Rundfunkbeitragsbefreiung in Betracht käme (was sie aber i. F. regelsatzvergleichbarer Einkünfte ausdrücklich tut). Vgl. dazu nur die amtlichen Wohngeldtabellen, aus denen sich (mit deren bis zum 2,5 fachen des Regelsatzes reichender Einkommensskala) auch absolut klar ergibt, warum die Gesetzgeber Wohngeld allgemein eben nicht in die Liste bescheidgebundener Befreiung aufgenommen hatten. Hätte der Gesetzgeber allerdings mit der Dreistigkeit oder auch Minderqualifikation gewisser öffentlicher Funktionsträger gerechnet, hätte er vllt. in den Gesetzentwürfen alles doch ein bisschen genauer erklärt.
Demgegenüber konnte "man" auf dem obigen Wege der Öffentlichkeit (also insbesondere auch regelsatzvergleichbar Bedürftigen Wohngeldbeziehern) dann über Jahre den gesetzgeberseitig angeblich rein dezisionistisch (& damit "unerklärlich", aber legitim) motivierten angeblich allgemeinen Befreiungsausschluss von Wohngeldbeziehern unauffällig, aber mit größtem Erfolg unterjubeln. Dito Studenten, Azubis & ähnliches Getier ohne Bafög etc. pp. So hatte "man" es dann für lange Zeit auch geschafft, mit der Verwischung zwischen Grundsicherung einerseits & sonstiger Bedürftigkeit andererseits zum Wohl der vollen Kassen praktisch insgesamt diese lästige "vergleichbare Bedürftigkeit" sozusagen aus der Welt zu schaffen
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