Vorerst nur der Schlußantrag, da die eigentliche Entscheidung des EuGH noch nicht vorhanden ist.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 18. November 2021(1)
Verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=249521&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=865588V. Ergebnis
84. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) wie folgt zu antworten:
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit den Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste eine Pflicht zur präventiven, allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste für andere Zwecke als den Schutz der nationalen Sicherheit bei Vorliegen einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung auferlegt.
39. Sicherlich führen diese Vorgaben zu einer strengeren Regelung als der, die sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK ergibt. Der Umstand, dass die Rechte der Charta, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche „Bedeutung und Tragweite“ wie die Rechte aus der Konvention haben, steht nach Art. 52 Abs. 3 a. E. der Charta nicht dem entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
71. Auf jeden Fall ist nach Überzeugung des Gerichtshofs „[d]er mit dem Zugang einer Behörde zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten, die Informationen über die Kommunikationen des Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte liefern können, verbundene Eingriff in die Grundrechte, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind, … in jedem Fall schwerwiegend, unabhängig von der Länge des Zeitraums, für den der Zugang zu den genannten Daten begehrt wird, und von der Menge oder Art der für einen solchen Zeitraum verfügbaren Daten, sofern der Datensatz … geeignet ist, genaue Schlüsse auf das Privatleben des oder der Betroffenen zuzulassen“(48).
74. Ohne den Gesetzgebungsbemühungen im Bereich des Datenschutzes und des Zugangs zu den Daten Wert absprechen zu wollen, darf nicht vergessen werden, dass nach Überzeugung des Gerichtshofs „die Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten als solche … einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten“(49) darstellt. Insoweit ist „der Zugriff auf solche Daten, unabhängig von ihrer späteren Verwendung, [als ein] gesonderte[r] Eingriff“ in die genannten Grundrechte anzusehen(50).
Edit "Bürger": Gesammelte Auswahl an Threads zu diesem Thema:
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