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Vollstreckungsankündigung zu 6 Jahre alter Klage, die "statistisch erledigt" sei

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Maverick:
Eine Klage vpn Person A aus 2016 wurde durch das VG im Vorfeld des BVerfG-Urteils 2018 im Jahr 2017 zunächst ausgesetzt und nach weiteren  6 Monaten durch das Gericht für "statistisch erledigt" erklärt, mit Hinweis:

--- Zitat ---Wenn mit Entscheidung der Verfassungsbeschwerdeverfahren der Grund für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens entfallen ist - das BVerfG hat zugesagt, die Kammer entsprechend zu informieren -, wird es von Amts wegen oder auf Antrag eines der Beteiligten wieder aufgenommen. Es enthält dann ein neues Aktenzeichen.

--- Ende Zitat ---

Einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Beendigung des Verfahrens wurde durch die LRA damals stattgegeben.

Im Jahr 2020 wurde von A aufgrund eines neuerlichen Widerspruchbescheids der LRA (spätere Festsetzungszeiträume) eine weitere Klage eingereicht. In dem Verfahren wurde die Klage aus 2016 vom Gericht nicht mit aufgerufen und blieb außen vor. Zur 2. Klage erging 2021 das erwartbare Urteil.

Person A erhält nun eine Vollstreckungsankündigung der Stadt, die auch Festsetzungsbescheide (Gebührenbescheide) dieser "statistisch erledigten" Klage umfasst.
Sie ging davon aus, dass die LRA hier das Verfahen zur 1. Klage vor dem VG wieder hätte aufnehmen lassen müssen ("auf Anrtrag eines der Beteiligten"), damit diese ihr vermeintliches Recht bekommt.

Falsche Annahme?

Wenn dem nicht so ist, muss Person A vermutlich auch gegen sich gelten lassen, dass mit "statistisch erledigt" sich auch die Aussetzung der Vollziehung "erledigt" hat?

Bliebe als einzige Option für Person A, um dem System weiter Sand ins Getriebe zu streuen, das Verfahren selbst wieder aufnehmen zu lassen?
Wesentlich wäre dann natürlich, ob die Vollziehung für diesen Teil wieder ausgesetzt würde.

Dazu bedarf es dann vermutlich im 1. Schritt eines neuen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der LRA, ggfs. unter Verweis auf die bereits vorher bestehende Aussetzung in diesem Zusammenhang.

Hat Person A etwas übersehen?

PersonX:
--------------------- Anmerkung
Eine Person B hat eine schriftliche Mitteilung über die Aussetzung und trotzdem wurde der Versuch der Vollstreckung im Unterschied zur Person A jedoch über einen GV angeschoben.

Die Lösung bestand bei der Person B darin bei dem GV vorzusprechen und eine Art widersprüchliches Verhalten des Gläubigers zu reklamieren, es wurden dazu auch Schreiben vorgelegt mit dem Nachweis zur Aussetzung. Es folgte ein Schreiben -GV setzte eine Schreiben über den Vorgang auf und Person B unterschieb- an das für den GV zuständige Gericht und dieses wurde dort als Art Erinnerung ausgelegt. -> Der Gläubiger wurde vom GV nach Ansicht von Person B unmittelbar kontaktiert und setzte den Vollzug durch den GV zeitlich befristet aus, also noch bevor der Richter über die Erinnerung entscheiden konnte. -> Der Richter war dann der Ansicht, dass durch die zeitliche Aussetzung des Verfahrens für den GV -dieser sollte abwarten- das Rechtsschutzinteresse bei Person B gegen die Maßnahme des GV nicht mehr besteht und legte eine Rücknahme der Erinnerung nahe. --> Die Wartefrist des GV verstrich, eine Fortsetzung der Maßnahme erfolgte nicht.
---------------------

Es könnte gegebenenfalls hilfreich sein, sich zeitnah direkt an die Stadtkasse zu wenden und dort ein den Vollzug bestehendes Hindernis anzuzeigen oder eben widersprüchliches Verhalten des Gläubigers geltend zu machen.

ope23:
Die fiktive Stadt will in ein laufendes Klageverfahren (=statistisch erledigtes Verfahren) hinein vollstrecken.

Jede Zahlung von Person A würde erst die strittigen Forderungen aus genau diesem Klageverfahren bedienen, da stets die älteste Schuld verrechnet wird. Person A möchte sich dem erwartbar gewesenen Urteil beugen, aber kann nun nicht die Forderungen des neuerlichen Bescheids (2021) direkt befriedigen.

Das haut alles nicht hin. Die fiktive Stadt baut fiktiven Käse. Vermutlich hat der Beitragsservice selbst ziemlichen Quatsch probiert mit der Absicht, in der Stadt repressive Verwirrung zu stiften.

Ein Schreiben an die LRA täte not. 

Maverick:

--- Zitat von: ope23 am 08. September 2022, 13:47 ---Die fiktive Stadt will in ein laufendes Klageverfahren (=statistisch erledigtes Verfahren) hinein vollstrecken.

--- Ende Zitat ---
Ja, genau das ist die Frage: wie ist die statistisch erledigte Klage rechtlich zu behandeln? Muss die Beklagte LRA die Wiederaufnahme beantragen, wenn sie die zugrundeliegenden Forderugen daraus erhalten möchte? Oder kann sie rechtlich korrekt sagen, die damals stattgegebene Aussetzung der Vollziehung bis zur Beendigung des Verfahren ist ausgelaufen, weil Klage statistisch erledigt erklärt und vollstrecke die einfach mit.

querkopf:
Ich erlaube mir zunächst mal den Hinweis darauf, daß die Rubrik, unter der der Beitrag eingestellt wurde, im Namen enthält "nach Bundesländern sortiert".

Mit der Einstellung in den allgemeinen Bereich dieses Unterforums, eben nicht unter das zugehörige Bundesland, wird durch den Autor des Urspungsbeitrags eine sinnvolle Hilfestellung verhindert, denn diese ist abhängig vom Lnadesrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Der Autor sollte also kundtun, in welchem Bundesland sich der Fall zuträgt und welche der ÖRRn der Gegenspieler ist.

Mein spontaner Ansatz wäre, mal über die Verjährung einer so alten Forderung nachzudenken. Schließlich bestimmt der RBStV, daß Rundfunkbeiträge der allgemeinen Verjährung nach dem BGB unterliegen — und die beträgt 3 Jahre.

Und jetzt kommt das Landesrecht ins Spiel: wenn die Anwendung des Landes-VwVfG auf die Rundfunkanstalt ausgeschlossen ist, dann gibt es keine gesetzliche Regelung über die Unterbrechung der Verjährung durch einen Festsetzungsbescheid der LRA, da dieser regelmäßig keinen Leistungsbescheid enthält (Nachweise und höchstrichterliche Rechtsprechung liegen vor, würden aber im jetzigen Moment zu weit ab vom Wege führen).

Nur der Leistungsbescheid ist der Erhebung der Klage gleichgestellt, nur der Leistungsbescheid ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, nicht aber die bloße Festsetzung.

Damit kann, je nach Landesrecht, der Vollstreckung einer so alten Forderung bereits mit der Einrede der Verjährung entgegengetreten werden. Allerdings wird man hiervon ggf. die Richter mit entsprechender Argumentation (Rohmaterial hierfür habe ich für die Rechtslage in NRW vorliegen und werde dies auch zu einem späteren Zeitpunkt hier zur Verfügung stellen) überzeugen müssen.

Einer der Moderatoren sollte, nachdem das zugehörige Bundesland bekannt ist, diesen Beitrag in das entsprechende Unterforum verschieben.

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