Auskunftssperre (Wer kann da was regeln?)

Im Hinblick auf § 11 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)
wird auch im Rahmen der anlassbezogene Meldedatenübermittlung von der
Übermittlung von Datensätzen abgesehen, die mit einer Auskunftssperre versehen
sind. Dabei entspricht der Begriff der Auskunftssperre derjenigen, die im
Rahmen der einmaligen Bestandsdatenübermittlung zugrunde gelegt wurde.
Aufgrund des Zwecks des § 11 Abs. 4 Satz 6 RBStV ist danach lediglich die
Übermittlung solcher Datensätze ausgeschlossen, für die Übermittlungssperren
nach § 21 Abs. 7 Nr. 2 MRRG (Adoptionspflegeverhältnis) oder Auskunftssperren
nach § 21 Abs. 5 MRRG (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen) eingetragen sind.
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