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Autor Thema: Zahl.-Einstell./ Widerspruch/ Klage unter Bezug auf "Beitrags"-Veruntreuung?  (Gelesen 773 mal)

d
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Es könnte sich folgende Frage stellen in Bezug u.a. auf
Spesen f. Dinnerabende u. dubiose Beraterverträge - ARD-Chefin in Bedrängnis (08/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36120.0

Könnte man in diesem Zusammenhang (Veruntreuung von Beitragsgeldern) ggf. einen Widerspruch einlegen?

Ggf. könnte man eine Verbindung zu einem Rechtsparagraphen aus dem aktuellen Medienstaatsvertrag herstellen (gegen den Frau Schlesinger als Vorsitzende Verstoßen hat) und damit den Widerspruch dingfest machen…?
Die Landes Rundfunkanstalten müssten dann ja erstmal das Gegenteil beweisen.....


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Hinweis: Noch ist nicht erwiesen, dass es sich um Veruntreuung handelt.
Es besteht allenfalls - aber immerhin - der Anfangsverdacht u.a. auf Veruntreuung, weshalb überhaupt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nun eingeleitet hat.

Insofern könnte man ggf. durchaus Rechtsmittel einlegen unter Bezugnahme auf die eingeleiteten Ermittlungen.
Denn schließlich könnte ja am Ende auch herauskommen, dass schon die Bedarfsanmeldung des RBB ggü. der KEF überhöht war und die KEF das ggf. ebenfalls nicht ausreichend kontrolliert/ moniert/ korrigiert hat, was mglw. in einer falschen Ermittlung des seitens KEF ggü. der Politik "empfohlenen" Bedarfs und damit in einer falschen Höhe des ermittelten sog. "Rundfunkbeitrags" resultieren könnte. Das wiederum könnte/ müsste ggf. auch noch gegengeprüft werden mit der "legislativen BVerfG-Entscheidung" über die Erhöhung des sog. "Rundfunkbeitrags"...

Es ist noch viel "Luft nach oben"... ;)

Wer noch zahlt bzw. abbuchen lässt, für den gilt zu allererst:
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Anmerkung: Dies können auch alle Noch-Zahler im "Geltungsbereich" anderer sog. "Landesrundfunkanstalten" mit der gleichen Begründung tun (auch wenn es für die bloße Zahlunsgeinstellung/ Kündigung des SEPA-/Lastschriftmandats oder auch die Stornierung eines etwaigen Dauerauftrags keiner Angabe von Gründen bedarf), denn schließlich sei der sog. "Rundfunkbeitrag" ja ein "Solidarmodell" - und über den großen Sammeltopf wird fleißig zwischen den Rundfunkanstalten hin- und hergeschaufelt...


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K
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[..] Könnte man in diesem Zusammenhang (Veruntreuung von Beitragsgeldern) ggf. einen Widerspruch einlegen?

Ggf. könnte man eine Verbindung zu einem Rechtsparagraphen aus dem aktuellen Medienstaatsvertrag herstellen (gegen den Frau Schlesinger als Vorsitzende Verstoßen hat) und damit den Widerspruch dingfest machen…? [..]

Kann man tun - geht jedoch IMHO leider an der Sache vorbei:

Der Tatbestand, der die öffentlich-rechtliche Abgabe "Rundfunkbeitrag" definiert, ist im "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" zu finden:

Zitat
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Quelle: RBStV - § 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

Meint: bist Du Wohnungsinhaber wirst Du zur Kasse gebeten gezwungen. Egal was Patricia oder Tom oder sonst wer macht.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2022, 17:31 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Wie ich oben andeutete, kann/ muss man sich wohl eher an der (im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) festgelegten?) falschen Höhe des sog. "Rundfunkbeitrags" i.V.m. dem KEF-Verfahren (bzw. neuerdings auch "legislativen BVerfG-Entscheidungen") abarbeiten - siehe u.a. auch unter
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
bzw. im Forum unter
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0

Schließlich gehören die "anfangsverdächtigen" Handlungen und damit verbundenen Kosten ganz offensichtlich weder zum "Auftrag" noch zum "Zweck" der "funktionsgerechten Finanzausstattung"...

§ 1 RBStV - Zweck des Rundfunkbeitrags
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-1
Zitat
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.

...noch zum "rundfunkbeitragsrechtfertigenden individuell abzugeltenden Sondervorteil" nach BVerfG 2018:

BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, Rn. 80/ 81
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, Rn. 80/ 81
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]
> vgl. dazu u.a. auch
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
Der Standard - Interview m. C. Strobl (u.a.: "Rundfunkorchester zeitgemäß?")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36004.0



Die in § 1 RBStV erwähnten weiteren Staatsverträge siehe u.a. unter

§ 34 Abs. 1 MStV - Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-34
Zitat
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

§ 112 MStV - Finanzierung besonderer Aufgaben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-112
Zitat
(1) 1Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
2Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) 1Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. 2Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.



In diesem Zusammenhang könnten (sollten?) zur "Ermittlung der Tatsachen und Beweismittel" ggf. auch geeignete "Anfragen auf kostenfreie Auskunft" gerichtet werden z.B. an
- jetzige RBB-Intendanz
- RBB-Verwaltungsrat
- RBB-Rundfunkrat
- RBB-"Justiziariat"/ "Juristischer Direktor"
- Staatsregierung Berlin (Rechtsaufsicht gem. RBB-Staatsvertrag)
- Staatsregierung Brandenburg (Rechtsaufsicht gem. RBB-Staatsvertrag)
- Justizministerium Berlin
- Justizministerium Brandenburg
- Rechnungshof Berlin
- Rechnungshof Brandenburg
- Staatsanwaltschaft Berlin
- Staatsanwaltschaft Brandenburg
- KEF
- BVerfG
usw.


Als Denkaufgabe könnte diesseits noch aufgekommen sein, inwiefern nun die Vollmachtsketten der Widerspruchs-Bearbeiter und Widerspruchsbescheid-Unterzeichner bis hin zu den Prozessvertretern/ Prozessbevollmächtigten noch "intakt" und gültig sind - ausgehend von den wohl durch den "Juristischen Direktor" erteilten Untervollmachten, zu deren Erteilung dieser wohl nur durch Vollmacht der Ex-Intendantin Schlesinger bevollmächtigt wurde?  ???
Gleiches könnte ggf. auch die Mandatierung seitens RBB vertraglich mit Unterzeichnung der Ex-Intendantin Schlesinger gebundener Anwalts-Kanzleien betreffen...?  ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2022, 22:09 von Bürger«
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Es könnte mglw. auch jeder bislang Zahlende im Dunstkreis des RBB und darüber hinaus einen
ANTRAG auf RÜCKERSTATTUNG stellen ;)
da ja die Mittelverwendung über den Zweck hinausging und die mehr oder weniger freiwillig eingezahlten Beträge also in dieser Höhe gar nicht erforderlich waren.
Man könnte ggf. gar die Frage in den Raum stellen, ob damit nicht bereits eine "Gebührenüberhebung" vorlag.

Anträge, Anträge, Anträge... >:D


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Also die Pressemeldung überhäufen sich ja hier im Forum...aber die Idee, die Sachlage nun zu eigenen Gunsten zu nutzen, kommt meines Erachtens etwas zu kurz. Daher hier nochmal ein Gedankengang, mit einem pragmatischen und nicht zu komplizierten Ansatz:

- Der RBStV gilt für jeden Wohnungsinhaber

- Im §1 heißt es:
"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages."

- Unter eine "funktionsgerechte Finanzausstattung" fallen definitiv nicht die Dinge, welche Frau Schlesinger Vorgeworfen werden (Dienstwagen-Affäre, Boni Zahlungen, Luxus Dinner, usw.)

- Im §10 des RBStV heißt es:
"(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungsund Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

- Der "Missbrauch" von Beitragsgeldern stellt aus meiner Sicht keine rechtliche Grundlage mehr da.

- Auch wenn es hauptsächlich um den RBB geht, so hatte Frau Schlesinger auch den ARD-Vorsitz inne. Dadurch könnte man auch hier eine Begründung finden, dass jeder Beitragszahler in jedem Bundesland betroffen ist. Zudem gibt es noch den Finanzausgleich der Rundfunkanstalten untereinander.

- Geld zurückfordern und zusätzlich eine Befreiung beantragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2022, 23:44 von Bürger«

 
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