PersonX würde bei Schreiben dieser Art keine Klage einreichen.
Also auch noch nicht nach 3 Monaten. PersonX würde dieses Schreiben auch nicht als Abhilfe verstehen.
Sofern hier ein Verwaltungsverfahren geführt werden will, muss geschaut werden nach welchen "Spielregeln" dieses überhaupt laufen soll.
->
Es darf also als Antwort auf so ein Schreiben diese Frage nach der niedergeschriebenen Grundlage "Norm" der in dem Schreiben gewählten Art der Bearbeitung erfolgen. Insbesondere, wenn darüber Unsicherheit besteht.
Bei Unsicherheit wird es am besten sein sich den Namen des Gesetzes und die §en schicken zu lassen.
->Der Hintergrund sei, dass hier vielleicht auch kein Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz geführt wird oder überhaupt erstmal richtig eröffnet werden konnte.
Beispiel:
Ein bürokratisch geführtes Verwaltungsverfahren wird z.B. wegen der Verwaltungsvereinfachung nach einem Verwaltungsverfahrensgesetz z.B. nach der Bundesnorm VwVfG geregelt, dort sieht § 22 vor wann dieses eröffnet und wie geführt wird. Sowie in § 79, welche rechtlichen Möglichkeiten gegeben seien z.B. mögliche Rechtsbehelfe und wo diese zu finden sind, z.B. durch Verweis auf die VwGO.
In der VwGO könnte z.B. der §42 und §43 gefunden werden mit dem Rechtsmittel Klage und jeweils wozu.
In § 44a stehen noch wichtige Einschränkungen. In § 58 steht noch etwas Wichtiges zu Fristen für Rechtsmittel und wann diese Fristen zu laufen beginnen.
Und in §68 können noch Informationen zu einem Vorverfahren gefunden werden und in §69 wann so ein Vorverfahren beginnt.
Bezogen auf das Beispiel:
Es stellt sich somit die Frage ob hier bereits ein solches Vorverfahren nach VwGO eröffnet werden konnte? Dieses setzt zumindest die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts voraus usw..
Es wäre somit zu prüfen was ein "Festsetzungsbescheid" genau sein soll.
Ein Verwaltungsakt für z.B. ein Vorverfahren und Klage nach der VwGO, sollte wahrscheinlich § 35 VwVfG und das weitere dazu erfüllen.
verschiedene Links, welche alle Informationen enthalten, das Verständnis was ein Verwaltungsakt und Verwaltungshandeln ist zu verbessern
https://www.bpb.de/23174/verwaltungsakt/https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsformen_der_Verwaltunghttps://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verwaltungsakt-gemaess-35-vwvfg/https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_professuren/oeffentliches_recht/LV_WS_08_09/OER_II_Bamberg_05.12.08_Teil_7.pdfhttps://www.lecturio.de/magazin/verwaltungsakt-basics/Tipp:
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=815Gegebenenfalls ist zu prüfen was für eine Art von Verfahren "jetzt" überhaupt läuft. Es wäre zu prüfen ob die "Stelle" über die rechtliche Stellung zum Handeln gegenüber einem Bürger verfügt. Es kann sein das der Bürger kein erklärter Teilnehmer oder erklärtes Mitglied ist.
Der Bürger keinen Antrag gestellt hat. Es kann sein, dass ein Bürger außerhalb der Selbstverwaltung lebt.
-> Somit muss in Richtung Rundfunk zunächst die jeweilige Information ersucht werden, wie oben angeben.
Erst wenn "klar" ist, dass hier ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG vorliegt und ein Verwaltungsverfahren nach § 22 VwVfG mit einer "Behörde" geführt wurde oder wird und ein Vorverfahren nach §68 VwGO eröffnet wurde, dann kann die Erklärung erfolgen, wie das Vorverfahren vor Erhebung einer Klage zu beenden ist.
Es muss wohl auch gefragt werden, welches Verwaltungsverfahren ein Festsetzungsbescheid zum Abschluss bringt?