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Autor Thema: Kann sich d. Beitragsservice Verzicht auf Widerspruchsbescheid erschleichen?  (Gelesen 1901 mal)

K
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Hallo,
Eine fiktive Person A könnte vom Beitragsservice ein "informelles" Schreiben erhalten haben in dem es unter anderem heißt:
Zitat
Auch ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ändert zunächst nichts an der Vollstreckbarkeit. Die Aussetzung der Vollziehung richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Verwaltungsgerichtsordnung und ist gegebenenfalls gesondert zu beantragen.
Und:
Zitat
Wir haben ... zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheides verzichtet. Sollten Sie ... den Klageweg beschreiten wollen bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
dazu weiter:
Zitat
Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung gehen wir davon aus daß sich Ihr Widerspruch erledigt hat.

Die fiktive Person A hat gegen Festsetzungsbescheide immer Widerspruch eingelegt (Widerspruchsbescheide vom BS dafür stehen teilweise noch aus) und stets dazugeschrieben:
Zitat
Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat aufschiebende Wirkung gem. § 80 (1) VwGO
(so u.a. auch VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE)
Hilfsweise Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 (4) VwGO

Zwei Fragen stellen sich Person A:

1) Nach ihrem Kenntnisstand kann eine Vollstreckung per Eilrechtsschutz vom Verwaltungsgericht abgewehrt werden, solange kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, korrekt?

2) Sollte Person A jetzt tatsächlich innerhalb 4 Wochen auf dieses Info Schreiben antworten und ihren Anspruch auf einen Bescheid bekräftigen um diesen nicht zu verlieren?

Vielen Dank


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Also ich schreibe denen auch immer sowas wie:
"Erhalten ich innerhalb der nächsten drei Monate keine Mitteilung gehe ich davon aus dass die Nichtigkeit festgestellt wurde."
Hat die noch nie gejuckt.

Was die hier versuchen ist der Entzug des Rechtswegs. Das ist gar nicht möglich. Man hat meiner Meinung nach immer (auch später) ein Anrecht darauf, dass sie den Widerspruch bearbeiten.
Wenn man einen Widerspruch haben will, würde ich denen die Kosten für diese überflüssige Mitteilung in Rechnung stellen.
Wenn man (erstmal) keinen haben will, würde ich trotzdem etwas schreiben. Sowas wie: "Auskunftsersuchen nach Artikel 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung." Vielleicht landet das woanders. Wenn man dann am Ende noch dazu schreiben: "Bitte senden Sie mir auch für die x bei Ihnen abgesendeten Festsetzungsbescheide die entsprechenden x Aufhebungen zu." Dann fällt das Wort Widerspruchsbescheid nicht einmal, aber man hat eine klare Aussage abgeschickt, die der Sachbearbeiter/Computer vermutlich direkt verwirft.

Zu den Fragen:
1) Man kann das im Verwaltungsverfahren beantragen. Oder direkt gegen eine eingeleitete Vollstreckung vorgehen (Amtsgericht).
2) s.o.


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...nicht neu ;)

Siehe u.a. unter
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0


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Wie "Bürger" schreibt: Die Reaktionen des BS Köln sind rechtsunverbinlich, da es sich um eine nichtrechtsfähige Inkassostelle handelt. Rechtsverbindliches kommt höchstens von der Landesrundfunkanstalt selbst, vom Justitiariat oder vom hauseigenen Beitragsservice.

Bitte schreibt die zuständige Landesrundfunkanstalt an, nicht den BS Köln. Und selbst dann sollte darauf geachtet werden, ob die Antwort direkt von der LRA kommt, oder wieder zum "Abwimmeln" nach Köln weitergegeben wurde. Rechtsfähig ist nur die LRA! Der Widerspruchsbescheid muss - wenn er vom Beitragsservice nicht ausgestellt wird - von der LRA eingefordert werden.


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o
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Solches Schreiben der unselbständigen Kölner Außenstelle der LRA könnte immerhin als sog. Empfangsbekenntnis aufgefasst werden. Eine Untätigkeitsklage nach drei Monaten gegen die LRA zu erheben, erscheint nicht abwegig zu sein. Ich sehe nicht, weshalb man einen Widerspruchsbescheid eigens beantragen muss. Dem Widerspruch wird abgeholfen, oder er wird mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Ein Drittes gibt es nicht.

Gibt es mit Untätigkeitsklagen Erfahrungen?


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P
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PersonX würde bei Schreiben dieser Art keine Klage einreichen.
Also auch noch nicht nach 3 Monaten. PersonX würde dieses Schreiben auch nicht als Abhilfe verstehen.
Sofern hier ein Verwaltungsverfahren geführt werden will, muss geschaut werden nach welchen "Spielregeln" dieses überhaupt laufen soll.
->
Es darf also als Antwort auf so ein Schreiben diese Frage nach der niedergeschriebenen Grundlage "Norm" der in dem Schreiben gewählten Art der Bearbeitung erfolgen. Insbesondere, wenn darüber Unsicherheit besteht.

Bei Unsicherheit wird es am besten sein sich den Namen des Gesetzes und die §en schicken zu lassen.
->Der Hintergrund sei, dass hier vielleicht auch kein Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz geführt wird oder überhaupt erstmal richtig eröffnet werden konnte.

Beispiel:

Ein bürokratisch geführtes Verwaltungsverfahren wird z.B. wegen der Verwaltungsvereinfachung nach einem Verwaltungsverfahrensgesetz z.B. nach der Bundesnorm VwVfG geregelt, dort sieht § 22 vor wann dieses eröffnet und wie geführt wird. Sowie in § 79, welche rechtlichen Möglichkeiten gegeben seien z.B. mögliche Rechtsbehelfe und wo diese zu finden sind, z.B. durch Verweis auf die VwGO.

In der VwGO könnte z.B. der §42 und §43 gefunden werden mit dem Rechtsmittel Klage und jeweils wozu.
In § 44a stehen noch wichtige Einschränkungen. In § 58 steht noch etwas Wichtiges zu Fristen für Rechtsmittel und wann diese Fristen zu laufen beginnen.
 
Und in §68 können noch Informationen zu einem Vorverfahren gefunden werden und in §69 wann so ein Vorverfahren beginnt.

Bezogen auf das Beispiel:

Es stellt sich somit die Frage ob hier bereits ein solches Vorverfahren nach VwGO eröffnet werden konnte? Dieses setzt zumindest die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts voraus usw..
Es wäre somit zu prüfen was ein "Festsetzungsbescheid" genau sein soll.
Ein Verwaltungsakt für z.B. ein Vorverfahren und Klage nach der VwGO, sollte wahrscheinlich § 35 VwVfG und das weitere dazu erfüllen.


verschiedene Links, welche alle Informationen enthalten, das Verständnis was ein Verwaltungsakt und Verwaltungshandeln ist zu verbessern

https://www.bpb.de/23174/verwaltungsakt/

https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsformen_der_Verwaltung

https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verwaltungsakt-gemaess-35-vwvfg/

https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/fakultaeten/sowi_professuren/oeffentliches_recht/LV_WS_08_09/OER_II_Bamberg_05.12.08_Teil_7.pdf

https://www.lecturio.de/magazin/verwaltungsakt-basics/


Tipp:
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=815

Gegebenenfalls ist zu prüfen was für eine Art von Verfahren "jetzt" überhaupt läuft. Es wäre zu prüfen ob die "Stelle" über die rechtliche Stellung zum Handeln gegenüber einem Bürger verfügt. Es kann sein das der Bürger kein erklärter Teilnehmer oder erklärtes Mitglied ist.
Der Bürger keinen Antrag gestellt hat. Es kann sein, dass ein Bürger außerhalb der Selbstverwaltung lebt.
-> Somit muss in Richtung Rundfunk zunächst die jeweilige Information ersucht werden, wie oben angeben.

Erst wenn "klar" ist, dass hier ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG vorliegt und ein Verwaltungsverfahren nach § 22 VwVfG mit einer "Behörde" geführt wurde oder wird und ein Vorverfahren nach §68 VwGO eröffnet wurde, dann kann die Erklärung erfolgen, wie das Vorverfahren vor Erhebung einer Klage zu beenden ist.

Es muss wohl auch gefragt werden, welches Verwaltungsverfahren ein Festsetzungsbescheid zum Abschluss bringt?


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Ich hatte 2017 in Hamburg Untätigkeitsklage wegen eines einzelnen (von mehreren) fehlenden Widerspruchsbescheides erhoben (Az.: 3K9843/17 s. Anlage). Der NDR erstellte daraufhin den Bescheid (Anlage) und beide Parteien erklärten die Sache als erledigt. Das Gericht erlegte dem NDR die Kosten für den Rechtsstreit im Beschluss  (Anlage) auf.

Die Erledigungserklärung kam nicht aus Köln, sondern direkt vom Justitiariat des NDR in Hamburg.

Ich ging damals davon aus, dass die Festsetzungsbescheide von sich aus Rechtscharakter haben und nicht erst, wenn man sich darauf einlässt.


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Vielen Dank für eure Kommentare  ;)
Person A hat es, soweit ich weiss, durchaus nicht eilig mit den Widerspruchsbescheiden. Wenn ich es als juristischer Laie richtig verstehe kann sich Ihre Rechtsposition also nicht verschlechtern wenn sie dieses Schreiben ignoriert? Und falls tatsächlich versucht wird zu vollstrecken wie bereits in früheren Schreiben angedroht, kann sie dann immer noch beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragen. 


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Eventuell müsste zusammen mit dem Widerspruch auch die Aussetzung der Vollstreckung beantragt worden sein (vgl Textvorschläge hier im Forum).

Denn dann müsste zunächst dieser Antrag abschlägig beschieden werden, eher der rundfunkliche Ortsbischof die weltlichen Schergen zur Verübung zweifelhafter Taten anzustiften versucht.

Zweifelhaften Erfahrungen nach sind zB gestellte, aber nicht abgelehnte Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung und als weiteres Beispiel ein laufendes Klageverfahren entzündungshemmend.


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Z
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Was der Beitragsservice für einen Unfug schreibt, ist vollkommen wurscht.
Wichtig ist, daß man mit dem Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung stellt. Das kann man auch in einem separaten Antrag parallel oder später tun. Damit kann jeder Vollstreckungsversuch torpediert werden.
Taktisch möchte man ja keinen Widerspruchsbescheid haben, damit der juristische Weg möglichst lange braucht.
Mit dem Beitragsservice kommuniziert man ja sowieso nicht, weil man ja der Intendanz persönlich auf die Nerven geht, schließlich wird man ja auch höchstselbst vom Zwangsfunk belästigt, da sollte man den Spieß auch mal umdrehen können.
Lustig ist regelmäßig, wenn der Beitragsservice nach ein paar Jahren die Zwangsvollstreckung ankündigt, ohne daß ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde oder noch eine Klage anhängig ist, da macht man entweder die Intendanz persönlich rund, oder man läßt sie ins offene Messer laufen, wenn man entsprechend abgebrüht ist (erfahren oder mit juristischem Beistand).


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Lustig ist regelmäßig, wenn der Beitragsservice nach ein paar Jahren die Zwangsvollstreckung ankündigt, ohne daß ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde oder noch eine Klage anhängig ist, da macht man entweder die Intendanz persönlich rund, oder man läßt sie ins offene Messer laufen, wenn man entsprechend abgebrüht ist (erfahren oder mit juristischem Beistand).
Wie sieht denn dieses offene Messer aus? Eine Machete wäre mir recht.
Hat doch alles keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anstalt nicht will?


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Vollstreckungsabwehrklage, denkt jemand mal...

Jemand Abgebrühtes würde sich dennoch nicht aufs offene Messer verlassen. Etwa in ein Klageverfahren hinein zu vollstrecken, scheint nicht völlig verboten zu sein.


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Also in denjenigen Bundesländern, in welchen die jeweilige Landesrundfunkanstalt ausdrücklich vom Anwendungsbereich des VwVfG ausgenommen ist... vgl. die jeweiligen Lands-VwVfG sowie u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
...könnten Personen A-Z ggf. auch freundlich "angeregt" haben, den Erlass von (Nicht-/Schein-)Verwaltungsakten mit Betreff "Widerspruchsbescheid" zu unterlassen - aber das wäre ein eigenständiges Thema.

Was die "aufschiebende Wirkung" von Widerspruch und Klage anbetrifft, siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0

Dies mag bzgl. der "Festsetzungsbescheide" ohne "Leistungsgebot" noch nicht abschließend geklärt sein, jedoch... ;)

Die mit dem Widerspruch implizit oder direkt ebenfalls angegriffenen "Säumniszuschläge" sind erklärtermaßen schon gar keine "öffentlichen Abgaben und Kosten", d.h. ggü. den Säumniszuschlägen haben Rechtsmittel jedenfalls so lange aufschiebende Wirkung, wie nicht z.B. in Form eines Widerspruchsbescheides die "sofortige Vollziehung" dieser Säumniszuschläge "angeordnet" wurde. Ergo: Jedenfalls so lange zu den Säumniszuschlägen nichts anderslautendes entschieden wurde, hätten Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung bzgl. der Säumniszuschläge - siehe u.a. unter
OVG/VGH - aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14620.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14620.msg98683.html#msg98683

Natürlich ist das trotzdem kein "Zuckerschlecken", das im Zuge einer Vollstreckungsabwehr durchzusetzen... :-\
Auch würde dann seitens ARD-ZDF-GEZ vmtl. - wie schon mehrfach in vergleichbaren Fällen geschehen - postwendend der Widerspruchsbescheid erstellt und versendet werden.
Und bei einer etwaig eingeleiteten Vollstreckung würden ARD-ZDF-GEZ dann mglw. "formlos" ggü. der Vollstreckungsstelle erklären, dass sich "der Betrag um die Säumniszuschläge reduziert" - jedoch ohne ein neues Vollstreckungsersuchen mit neuer Kosten-Aufstellung zu erstellen (obwohl dies wohl erforderlich sein könnte oder dürfte). Auch das gab es schon - mehrfach.

Daher könne es - wie weiter oben schon hingewiesen - mitunter ratsam sein, in geeigneter Form auf das eingangs beschriebene Schriebs von der "Maschine in Köln" kurz und knapp zu reagieren und insbesondere auch "anzuregen", die Vollstreckung zu unterlassen, da diese in jedem Falle abgewehrt werden und nur weitere Antrags-, Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren zur Folge haben würde... ;)
rechtsunverbindl. Schr. v. "BS" auf Widerspr./Anträge > Reaktions-Beispiele
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33861.0

Siehe zu all dem sowie auch zur Adressierung an die Landesrundfunkanstalt (jedoch gleichzeitiger Kenntnisgabe an die "Maschine in Köln") u.a. auch unter
allgem. Hinweise/ Erfahrungen Schriftverkehr/ FAX mit LRA/BS + eigene Akten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35882.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2022, 00:57 von Bürger«
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K
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Vielen Dank an @Bürger.
Jetzt wird auch klar wieso es in dem Eingangs erwähnten Info Schreiben des weiteren hauptsächlich um den Säumniszuschlag geht.
Person A hat in Ihren Widersprüchen explizit direkt die "Säumniszuschläge" ebenfalls angegriffenen.


Edit "Bürger": Siehe nunmehr Beispiel-Abbilder im obigen Einstiegsbeitrag unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35982.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2022, 15:09 von Bürger«

K
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Person A hat also kurz und knapp geantwortet, indem sie auf Widerspruchsbescheiden bestanden und für eine etwaige Zwangsvollstreckung nachdrückliche Gegenwehr auf dem Rechtsweg angekündigt hat. Zumindest wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges als Reaktion darauf zu verstehen, hat der BS jetzt die Zwangsvollstreckung beider Festsetzungsbescheide ohne Widerspruchsbescheid veranlasst.

Ein Unding auch, dass in dem Schreiben der mit Vollstreckung beauftragten Stadtkasse nur kommentarlos eine Gesamtsumme genannt wird. Person A durfte dann selber rekonstruieren, dass es sich wohl um die zwei besagten Bescheide handelt, zuzüglich ein paar € aus einer alten Forderung, die Person A längst bezahlt hatte, was sie dem BS auch bei früherer Gelegenheit bereits nachgewiesen hat.


Edit "Bürger":
Hier bitte keine Vollstreckungs-Diskussion, da dies abschweift bzw. hinausgeht über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads
Kann sich d. Beitragsservice Verzicht auf Widerspruchsbescheid erschleichen?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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