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Autor Thema: Desinformation des Beitragsservice zur Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag  (Gelesen 487 mal)

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Nur beiläufig habe ich heute einmal die Rückseite eines der freundlichen Erinnerungsschreiben des Beitragsservice studiert.
Dort steht doch tatsächlich auch fast 4 Jahre nach der Aufhebung der Zahlungspflicht für Zweitwohnungen durch das Urteil des BVerfG vom 18.07.2018:
Zitat
Im privaten Bereich
Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte vorhanden sind und wie viele Personen in dieser Wohnung leben: Diese Regelung gilt auch für Zweit- und Ferienwohnungen.
Kein Hinweis auf §4a RBStV zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen. Auch kein Hinweis zur generellen Befreiungs- oder Ermäßigungsmöglichkeit nach §4 RBStV.
Als Begründung für eine solche Desinformation kann man sich nun alles Mögliche auf einer Skala von einfacher Schlamperei bis zu niederträchtiger Einnahmenmaximierung durch gezielten Einsatz von Lügen bzw. durch gezieltes Vorenthalten von Informationen vorstellen...
In meinem Bekanntenkreis wissen jedenfalls die wenigsten, dass Zweitwohnungen unter den genannten Voraussetzungen des §4a RBStV beitragsfrei sind. Es ist jedenfalls kaum vorstellbar, dass sich jeder mit einer angeblichen Beitragspflicht Konfrontierte erst mal den kompletten RBStV durchliest bzw. dass jeder überhaupt weiß, dass er sich den RBStV durchlesen müsste, um an elementare Informationen heranzukommen.

Gibt es hier keine Informationspflichten der öffentlich-rechtlichen Anstalten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen?


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