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Autor Thema: BVerfG 1 BvL 3/08 - Normenkontrolle eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes  (Gelesen 636 mal)

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Hinweis vorab:
Man wird zu lernen haben, neu zu denken; die Entscheidung betrifft übrigens das Bundesland Sachsen-Anhalt.
Das Bundesland Sachsen-Anhalt ist damit nicht nur seitens des BVerfG maximal gebunden, sondern auch seitens des EuGH, siehe die im Forum thematisierte Altmark-Entscheidung des auch in Rundfunkbelangen gültigen Beihilferechts.

Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat damit sowohl das Recht, als auch die Pflicht, jede unionsrechtswidrige Regelung in Belangen des Rundfunks an den EuGH heranzutragen, um es dort auf Übereinstimmung zum Unionsrahmen prüfen zu lassen.


Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht der Europäischen Union umsetzt
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11-065.html

Zitat
1. Ein Gesetz, das Unionsrecht umsetzt, kann nur dann dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über seine Verfassungsmäßigkeit vorgelegt werden, wenn es der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt. Solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu achten ist, übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in Deutschland , das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, jedoch nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab der Grundrechte. Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, wenn das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum belässt, sondern zwingende Vorgaben macht. In diesem Fall ist die Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das Bundesverfassungsgericht unzulässig, weil die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht entscheidungserheblich ist.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04. Oktober 2011
- 1 BvL 3/08 -, Rn. 1-72,

http://www.bverfg.de/e/ls20111004_1bvl000308.html

Zitat
Leitsätze
1.    Die Vorlage eines Gesetzes, das Recht der Europäischen Union umsetzt, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht geklärt hat, ob das von ihm als verfassungswidrig beurteilte Gesetz in Umsetzung eines dem nationalen Gesetzgeber durch das Unionsrecht verbleibenden Gestaltungsspielraums ergangen ist.
2.    Das vorlegende Gericht muss hierfür gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV einleiten, unabhängig davon, ob es ein letztinstanzliches Gericht ist.


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