"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hessen
Erschleichen der Bankverbindung zwecks vermuteter Drittauskunft von OGV an GEZ
DoubleQ:
Der hessische GEZ-Verweigerer Z ist von der Obergerichtsvollzieherin vollstreckt worden. Dabei wurde von der Gerichtsvollzieherin ein zu hoher Betrag eingefordert, der überwiesen wurde. Danach kam ein Brief von der Obergerichtsvollzieherin, in dem auf die Überzahlung hingewiesen wurde und mit der Bitte um die Mitteilung der Kontonummer von Z. Z reagiert nicht.
4 Wochen später klingelt eine Hilfswissenschaftlerin der Obergerichtsvollzieherin und versucht, Z in seiner Wohnung anzutreffen. Z ist nicht da und es liegt eine Mitteilung in Handzettelform im Briefkasten. In der Mitteilung wird um Kontaktaufnahme zwecks Mitteilung der Bankverbindung gebeten. Z reagiert nicht.
1 Woche später der gleiche Vorgang mit einer Mitteilung im Briefumschlag.
Die Obergerichtsvollzieherin bittet immer um die Mitteilung der Bankverbindung und weist in ihren Briefen auf eine Internetadresse zum Datenschutz hin. Es ist klar, dass dann die Information über die Bankverbindung an die GEZ geht, und diese eine Kontopfändung zur Eintreibung weiterer offener Beträge versucht, über die Z keine Widerspruchsbescheide erhalten hat.
Hat jemand damit Erfahrung, wie es weiter geht?
Es sollte auch möglich sein, die Pfändung auf Rentenansprüche abzurechnen lassen. Kann man dies einfach per Briefmitteilung an die Obergerichtsvollzieherin veranlassen?
Mit Grüßen
DoubleQ
seppl:
@DoubleQ: Wurde der Vollstreckungsbetrag denn von einem anderen Konto überwiesen? Und wie kommt es zustande, dass erst ein zu hoher Betrag gefordert wird und dann - anscheinend ohne Mitwirkung des "Schuldners" - zurückgezahlt werden soll?
DoubleQ:
In dem fiktivem Fall hatte Z einen gelben Brief mit einer Aufstellung der Forderungen von 535,80 € im Anhang erhalten. Auf dem Anschreiben wurde mitgeteilt, dass 690,31 € auf das Konto der Gerichtsvollzieherin zu überweisen sind. Nach dem Kostenverzeichnis für Gerichtsvollzieher (Amtshandlung, Zustellungsgebühren, Kopien etc.) hätten es um etwa 30 € zusätzlich zu den 535,80 € sein dürfen. Quelle für Kostenverzeichnis:
https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/BJNR062310001.html
Siehe weiter unten der Überschrift „Kostenverzeichnis“.
Z hatte sich mit dem Zustandekommen der 690,31 € nicht befasst (diese sind auch nicht in einzelnen Punkten des Schreibens der Gerichtsvollzieherin enthalten) und den Betrag einfach überwiesen. Dann antwortete die Gerichtsvollzieherin damit, dass die Angelegenheit überbezahlt sei und sie die Bankverbindung von Z benötigt, um 122,50 € zu erstatten.
Aus den Kontoauszügen der Gerichtsvollzieherin geht die Kontonummer von Z nicht hervor, so wie der Überweisungsverkehr bei den Banken läuft.
GEiZ ist geil:
--- Zitat von: DoubleQ am 23. November 2021, 19:27 ---Aus den Kontoauszügen der Gerichtsvollzieherin geht die Kontonummer von Z nicht hervor, so wie der Überweisungsverkehr bei den Banken läuft.
--- Ende Zitat ---
Nein, das stimmt nicht. Bei einer normalen Überweisung sehe ich auf den Kontoauszügen und online die IBAN des Auftraggebers.
ope23:
Diese Frage gibt es schon öfters. Der eine sagt ja, die andere sagt nein. Kann ja eigentlich nicht sein.
Gibt es hier nicht mal nen richtigen gelernten Bänker, der sich auskennt?
Ich vermute, die Sichtbarkeit des überweisenden Kontos im Kontoauszug des Empfängers hängt ganz stark von der genauen Art der Überweisung ab. Ich habe klingeln gehört, dass es nämlich nicht nur "die" Überweisung (nur "ein" Überweisungsverfahren) gibt, wie man sie so halt kennt.
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