Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Trotz Bewilligungsbescheid des Jobcenters keine rückwirkende Befreiung  (Gelesen 3931 mal)

l
  • Beiträge: 7
Es könnte ausreichen, dem Gericht den Nachweis für ALG II 2017 vorzulegen und das Gericht entscheiden zu lassen.

Danach kann immer noch gezahlt werden.
Klar, das hat Person X ohnehin vor und wird erst einmal abwarten. Person X rechnet jedoch nicht wirklich mit einer wohlwollende richterliche Entscheidung und wird nicht weiter versuchen, mühselige Argumente aus dem Hut zu zaubern, sondern lediglich auf die Hartz-Bescheide pochen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

l
  • Beiträge: 7
Jedenfalls könnte sich Person X bei der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrer Muttersprache erkundigen, ob sie Anspruch darauf hat, "amtliche" Dokumente des Unionsmitgliedslandes Deutschland in ihrer Muttersprache zu erhalten.
Sehr interessant! Bisher war Person X beim Schreiben und bei der Übersetzung stets auf die Hilfe einer befreundeten Landsfrau angewiesen, die aber mittlerweile ziemlich genervt ist, dass der Fall sich so lang hinzieht. Guter Tipp, vielen Dank! Falls der Anspruch wirklich klappt, würde es ungemein helfen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.176
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person X ist der Ansicht, dass auch für 2017 eine Befreiung zusteht. 

Dieser Ansicht könnte auch das Gericht sein.

Idealerweise sollten Dokumente natürlich immer mit Einschreiben versendet werden.
Allerdings könnte im fiktiven Fall ein Gericht, nach Betrachtung der Lebensverhältnisse der Klägerin und die Befreiung für 2018,  eine Befreiung für 2017 nicht ausschließen oder keinen Zweifel an der Aussage der Klägerin haben, dass sie dem Beitragsservice die entsprechenden Dokumente gesendet habe.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
  • Beiträge: 1.526
Keinesfalls ist eine Zahlung vor einem Urteil ins Auge zu fassen! Dafür wird ja geklagt! Und wenns schon Prozeßkostenhilfe gibt, dann ist das Verfahren ja auch total billig und kostet nur Zeit und Nerven, allerdings hat man dafür auch eine Menge gelernt!
Eindeutige Befreiungstatbestände sind vor Gericht meist gut für den Kläger ausgegangen, lediglich fehlende Nachweise, uneindeutige Kommunikation mit dem Gericht oder Fernbleiben der mündlichen Verhandlung sind Risiken.
Wenn man Dokumente von Behörden hat, sind die immer gerne vor Gericht gesehen, daran wird nicht gezweifelt. Auch kann man im Nachhinein immer noch von der Arbeitsagentur entsprechende Belege anfordern, daß man da mal "Kunde" war.
Und nochwas: Der Beitragsservice behauptet ja auch immer, daß Briefe nicht zurückgekommen sind und das als Zustellbeweis genommen werden soll. Da kann man ja den Spieß mal umdrehen, wenn die Rundfunkanstalt meint, nie einen Sozialhilfebescheid gesehen haben zu wollen.
Viel Erfolg!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben