Ich versuche mal eine kurze Darstellung des mitgeteilten Verlaufs des Verfahrens, so wie ich dies aus Deinen Mitteilungen verstanden habe. Bitte korrigiere, wenn etwas nicht stimmt:
Korrekt - vielen Danke! Ich hätte es von der Abfolge her nicht treffender formulieren können!
Vielleicht kl. Ergänzung:
15.05.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
Juni 2017 Widerspruch hiergegen
- Aug. 2017 Einreichung Hartz 4-Bescheid
15.08.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
September 2017 Widerspruch hiergegen
01.12.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
Januar 2018 Widerspruch hiergegen
- April 2018 Antrag auf rückwirkende Befreiung
- Juni 2018 Ablehnung Befreiung
- Juli 2018 Widerspruch gegen die Ablehnung auf Befreiung
- Dez. 2018 Widerspruchsbescheid über die Ablehnung auf Befreiung
Dezember 2018 Widerspruchsbescheid (für Festsetzungsbescheid)
Dezember 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit Prozeßkostenhilfeantrag
? was ist seitdem geschehen?
es sollte mehrere Schriftstücke vom Gericht geben:
die Eingangsverfügung mit dem Aktenzeichen
eine Klageerwiderung des HR
evtl. einen Beschluß zur Übertragung auf den Einzelrichter
In der Tat kam es nach der Klageerhebung vereinzelt zu einem Schriftwechsel mit dem Gericht und dem HR, wobei die Kommunikation eher spärlich lief. Hier einmal eine komprimierte Abfolge:
Jan. 2019 - Eingangsverfügung mit AZ
März 2019 - 1. Klageerwiderung des HR, keine Befreiung
Mai 2019 - Person X weist auf Hartz 4-Aufstockung aus 2017 hin
Okt. 2019 - 2. Klageerwiderung des HR, behauptet Hartz4-Bescheid nie erhalten zu haben
Nov. 2019 - Person X verweist auf BVerwG Urteil 30.10.2019, 6 C 10.18
Danach laaaange Funkstille….
Okt. 2020 - Einlenkung vom HR, Gewährung einer Befreiung, aber lediglich für 2018
Dez. 2020 - Einwand von Person X, fordert ebenso Befreiung für 2017, verweist auf den Hartz4-Bescheid sowie auf die Befreiungsregelung im RBStV
Febr. 2021 - HR pocht darauf, Hartz4-Bescheid ist nicht eingegangen
März 2021 - Person X legt erneut den Hartz 4-Bescheid vor
Juli 2021 - HR bleibt bei der Ablehnung, keine Befreiung für 2017, Festsetzungsbescheide aus 2017 sind rechtmäßig ergangen