In diesem Beschluß geht es auch um Gebühren als Form staatlicher Abgaben; es wurde entschieden, das der vom Bundesgesetzgeber aufgestellte Rahmen verfassungswidrig ist, weil er in seiner Ausgestaltung dem Verordnungsgeber einen zu weitreichenden Spielraum überlassen hat.
Beschluss
des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1966
- 2 BvR 179, 476, 477/64 - https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv020257.htmlRn. 38Die hier angegriffenen Gebührenbescheide des Bundeskartellamts als zuständiger Kartellbehörde sowie die diese Bescheide bestätigenden Entscheidungen des Kammergerichts beruhen auf dem Ersten Abschnitt der Verordnung der Bundesregierung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten vom 23. Januar 1958 in der Fassung der Verordnung vom 14. Oktober 1960. Dieser Abschnitt beruht auf der Ermächtigung des § 80 Abs. 2 GWB. Diese Ermächtigung ist aber mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
Hier sind also Gebührenbescheide verfassungswidrig, weil die zugrundeliegende Verordnung der Bundesregierung auf einer Ermächtigung des Bundesgesetzgebers beruht, die mit dem Grundgesetz kollidiert.
Rn. 401. Die Vorschrift nennt zwar Inhalt und Zweck der Rechtsverordnung, zu deren Erlaß sie ermächtigt; [...]
Rn. 412. § 80 Abs. 2 Satz 2 GWB sagt aber nichts darüber aus, welche Grenzen dem Verordnungsgeber gesetzt sind. [...]
Dieses läßt sich doch auf die rundfunkrechtliche Landesgesetzgebung übertragen?
Es könnte nämlich durchaus verfassungswidrig sein, wenn in den Zustimmungsgesetzen, (am Wortlaut der Staatsverträge darf der zuständige Gesetzgeber ja nicht mitwirken), bspw. nicht klar benannt ist, welche Maßnahmen damit
nicht realisiert werden dürfen.
Rn. 43Da Gebühren öffentliche Abgaben sind, gilt für ihre Regelung der Vorbehalt des Gesetzes. Jedoch kann auch eine Rechtsverordnung eine Gebührenregelung schaffen, sofern sie auf einer verfassungsrechtlich einwandfreien Ermächtigung durch förmliches Gesetz beruht. Auch Gebührenordnungen für bestimmte Verfahren vor Behörden, die Hoheitsgewalt ausüben, sind für den Staatsbürger von einschneidender Bedeutung, weil sie die Geltendmachung und Verfolgung seiner Rechte unter Umständen erheblich erschweren. Darum hat der Gesetzgeber auf fast allen Gebieten die für die Inanspruchnahme der Verwaltung zu entrichtenden Gebühren durch förmliches Gesetz geregelt. Wenn der Gesetzgeber aber die Ausgestaltung einer Gebührenordnung delegieren will, so muß er die Tendenz und das Ausmaß der zu treffenden Regelung so weit selbst bestimmen, daß der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung voraussehbar ist. Er muß dem Verordnunggeber die Grenzen zeigen, die er einzuhalten hat (BVerfGE 2, 307 [334]; 5, 71 [76 f.]; 7, 282 [304]). Demnach muß er über den zu regelnden Gegenstand selbst etwas zum Ausdruck gebracht haben.
Nun darf gerne jeder mal prüfen, ob in den rundfunkrechtlichen Zustimmungsgesetzen Aussagen des Landesgesetzgebers enthalten sind, die darüber Auskunft geben, welche Grenzen dem Verordnungsgeber gesetzt sind; da wird wohl keiner je fündig.
Rn. 44b) Im Gegensatz zu den dargelegten Erfordernissen einer Ermächtigung überläßt § 80 Abs. 2 Satz 2 GWB die Gestaltung des "Näheren" in vollem Umfang dem Verordnunggeber. Dieser kann also bestimmen, welche Akte die Gebührenpflicht auslösen oder gebührenfrei sind, wer Gebührenschuldner ist, wann Gebühren fällig werden und wie hoch sie sein dürfen, wer sie festsetzen kann und wem sie zufließen sollen, ob und welcher Ermessensspielraum der festsetzenden Behörde zugestanden wird, wie die Gebühren eingezogen werden, ob und wann sie verjähren und ob sie ermäßigt oder niedergeschlagen werden können. Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 GWB ausdrücklich festgelegte Kostendeckungsprinzip bestimmt zwar den Zweck der zu erlassenden Regelung, besagt aber nichts über das Ausmaß der Ermächtigung. Das ihm verwandte Äquivalenzprinzip, das dem Begriff der Gebühr immanent ist, besagt nur, daß die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen; es begrenzt aber die Ermächtigung zum Erlaß einer Gebührenordnung nicht hinreichend im Sinn des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch wenn die Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz beachtet werden, lassen sich Gebührenordnungen denken, die voneinander völlig verschieden sind und den Staatsbürger in verschiedener Weise belasten. Es kann daher der Bundesregierung nicht gefolgt werden, wenn sie meint, diese Prinzipien allein bestimmten in hinreichender Weise das Ausmaß der Ermächtigung. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsetzung muß selbst ein Minimum von materieller Regelung enthalten, die dem Verordnunggeber als "Programm" und als "Rahmen" dienen soll und kann. Sie muß ihm auch Grenzen setzen. Daran fehlt es hier. Der Gesetzgeber hat vielmehr auf wesentliche Entscheidungen verzichtet und sie der Bundesregierung und dem Bundesrat allein überlassen. Die von ihm erteilte Ermächtigung ist so unbestimmt, daß nicht mehr vorausgesehen werden konnte, mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht wird. Sie verstößt daher gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rn. 45Die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsnorm hat zur Folge, daß auch der auf ihr beruhende Erste Abschnitt der Verordnung der Bundesregierung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten vom 23. Januar 1958 nichtig ist. Die auf den Bestimmungen dieses Abschnitts beruhenden Verfügungen und Entscheide des Kartellamts sowie die darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen daher gegen Art. 2 Abs. 1 GG und sind aufzuheben (BVerfGE 6, 32 [41 f.]; 9, 3 [11 f.]; 9, 83 [88]; 10, 89 [99])
Ist also eine Ermächtigungsnorm verfassungswidrig, ist jede darauf aufbauende Maßnahme auch finanzieller Art nichtig.
besondere Tragweite hat die Aussage in Rn. 44 zum "Minimum an materieller Regelung"; dieses "materielle Recht" ist heutzutage nämlich Unionsrecht.
"
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG"; (siehe Hervorhebung in Rot).
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_80.htmlGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;