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Autor Thema: § 202d StGB - Datenhehlerei > auf "Rundfunkbeitrag" anwendbar/ übertragbar?  (Gelesen 454 mal)

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  • Beiträge: 89
Am 18.12.2015 ist § 202d StGB - Datenhehlerei in Kraft getreten:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202d.html
Zitat von: § 202d StGB - Datenhehlerei (mit Anmerkungen)
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind (Meldedaten?) und die ein anderer (Beitragsservice?) durch eine rechtswidrige Tat (Meldedatenabgleich?) erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht (Sendern des ÖRR?), um sich oder einen Dritten zu bereichern (Beitragsservice/ ÖRR-Sender?) oder einen anderen zu schädigen (Wohnungsbewohner in D?), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. 2Dazu gehören insbesondere
   1.    solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (nicht aber dem Beitragsverfahren des ÖRR?) zugeführt werden sollen, sowie
   2.    solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

§ 202a StGB - Ausspähen von Daten
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202a.html
Zitat
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Den Gesetzesentwurf aus 2014 füge ich als PDF an.

Wäre dies anwendbar oder in irgendeiner Form übertragbar auf die Datenerlangung und Datenverarbeitung durch die Landesrundfunkanstalten, den "Beitragsservice" sowie auch z.B. den Auftragsverarbeitern/ Druckdienstleistern etc.?


Edit "Bürger":
Beitrag musste noch aufbereitet/ ergänzt werden. Bitte immer Links zu allen verwendeten/ verwiesenen Quellen.
Dann ergibt sich auch, dass man da - leider - etwas skeptisch sein muss bzgl. Anwendbarkeit/ Übertragberkeit auf den "Rundfunkbeitrag", da die - leider - gesetzlich geregelte Datenübertragung eine "rechtswidrige Tat" seitens ARD-ZDF-GEZ oder der Meldebehörden fraglich erscheinen lässt. Die (Un-)Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen ist dann eine ganz andere Frage, die aber nicht Gegenstand dieses Threads ist und zudem schon mannigfaltigst im Forum diskutiert wurde und wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2021, 17:41 von Bürger«

 
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