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Auf Antrag des WDR und Stadt Borken droht am 25.02.21 die Inhaftierung

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Markus KA:
Hinweis:

Laut vorliegenden Unterlagen haben der WDR und die Stadt Borken den Haftbefehl beantragt.

Die verantwortlichen Personen für eine unverhältnismäßige und fragwürdige Vollstreckungsmaßnahme, gerade bei den aktuellen Zuständen, wurden bereits über die drohende Inhaftierung informiert und sind:


--- Zitat ---Intendant: Tom Buhrow

Westdeutscher Rundfunk Köln
Postanschrift: 50600 Köln
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Mechtild Schulze Hessing
Bürgermeisterin
Im Piepershagen 17
46325 Borken

--- Zitat ---"Borken ist eine liebens- und lebenswerte Stadt, die viel zu bieten hat."
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Man kann sich über solche Sprüche wundern, wenn die Stadt Borken seine Bürgerinnen und Bürger wegen geringer Rundfunkbeiträge (651,35 EUR) inhaftieren lässt.
Gerade zu Zeiten, in denenBürgerinnen und Bürger um ihre Existenzen kämpfen müssen.

Markus KA:
Der Moderation wurde mitgeteilt, dass der Betroffene inhaftiert wurde und sich auf dem Weg in die JVA Münster befindet. 

NichtzahlerKa:
Das ist heftig (und vor der Zeit). Setzt sich ein Anwalt für die Freilassung ein? Wird eine Petition zur Freilassung gestartet?
Wie wäre es mit einem Musterschreiben: "Bis zur Freilassung von Person X, widerspreche ich dem Fälligwerden von Rundfunkbeiträgen aus Gewissensgründen."?

Markus KA:

--- Zitat von: NichtzahlerKa am 25. Februar 2021, 11:02 ---Das ist heftig (und vor der Zeit). Setzt sich ein Anwalt für die Freilassung ein? Wird eine Petition zur Freilassung gestartet?
--- Ende Zitat ---
Soweit bekannt, hat der Betroffene nur geringe Rechtsmittel und keinen Rechtsanwalt in Anspruch genommen.

Man könnte sich auch die Frage stellen, ob (oder warum nicht) die Stadt Borken eine Vermögensermittlung gemäß § 5 VwVG NRW durchgeführt hat:


--- Zitat ---(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwenden. § 93 der Abgabenordnung findet Anwendung.

(2) Ergibt sich im Rahmen der Vermögensermittlung nach Absatz 1, dass der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe begleichen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde Teilzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren. Die Teilzahlungsvereinbarung soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.
--- Ende Zitat ---
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462108

René:
Eingangsmeldung erweitert:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34912.0

Sorry für das ändern der Überschrift!

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