Sämtliche Diskussionen drehten sich bislang um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung in ihrer real praktizierten Durchführung; das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht befugt, fachrechtliche Aussagen zu treffen.
Es gilt aber zu erkennen, daß ein Sachverhalt, dessen Rahmen verfassungsrechtlich zulässig, in seiner Ausgestaltung auch den fachrechtlichen Anforderungen zu entsprechen hat.
Und die bundesfachrechtlichen Vorgaben aus BGH KZR 31/14 und BFH V R 32/97 und, freilich, nicht zuletzt auf Basis der 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG zur Bindungspflicht an Bundesrecht auch in Belangen des landesrechtlich ausgestalteten Rundfunks sprechen gegen eine fachrechtliche Zulässigkeit der derzeit real praktizierten Rundfunkfinanzierung, mindestens in Belangen des Rundfunkbeitrages.
Links zu den thematisierten Entscheidungen:
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852mit der Teilaussage
Rn. 169
[...] Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
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BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052mit der Teilaussage aus dem hier zitierten BGH KZR 83/13
Rn. 37
[...] Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
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Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtrspr. des BFHhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790mit der Teilaussage aus BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
Rn. 12
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).
Das Bundesfachrecht steht der real praktizierten Durchführung der nat. Rundfunkfinanzierung derart entgegen, daß die Durchführung selbst nur als verfassungswidrig eingestuft werden kann, da sie sich über die verpflichtend einzuhaltenden Bundesvorgaben nichtverfassungsrechtlicher Art, (Bundeskompetenz), hinwegsetzt.
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