Nur eine Überlegung:
Wenn die LRA nur wenige Daten mitteilt, dann könnte man doch auf die Idee kommen, die Löschung derjenigen Daten zu verlangen, die nicht mitgeteilt wurden, aber (nachweislich) zum Beitragskonto gespeichert sind.
Natürlich werden die das nicht freiwillig tun, hier wäre aber nach meiner Ansicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, also Amts- und Landgericht und dann der BGH als Revisionsinstanz, gegeben. Allerdings sollte man schon vor der Klageerhebung vor dem Amtsgericht (nur da besteht ja kein Anwaltszwang) einen guten und auf Datenschutz spezialisierten Anwalt mit ins Boot nehmen, denn ein solches Verfahren dürfte für alle Seiten Neuland sein und durch alle Instanzen gehen.
Da der Antrag auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO ja immer an die LRA gerichtet sein sollte (nicht aber an den nicht zuständigen Beitragsservice), könnte man in das Auskunftsverlangen vielleicht auch den Satz aufnehmen: "Mit der Auskunftserteilung versichert der (Name LRA) an Eides statt, daß über die mitgeteilten hinaus weitere Daten zu der o. a. Beitragsnummer nicht gespeichert sind." Damit wäre dann ein Fundament für ein Löschungsverlangen gelegt.....