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Autor Thema: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Diskussion)  (Gelesen 2694 mal)

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In diesem Thread kann zum Thema Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und dem Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung  (DSGVO)
im engen Zusammenhang mit dem Thread:
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0
diskutiert werden.

Auskunftsrecht nach
Art. 15 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/
Zitat von: Art. 15 DSGVO - Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)  Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)    Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2023, 20:14 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Hinweis:
Änderungen § 11 Abs. 7 und 8 RBS TV zum 01.06.2020 beachten (nach der DSGVO unzulässige Einschränkung der Auskunftsrechte).

Beschlussempfehlung und Bericht; Sächsicher Landtag; Drucksache 7/2158; Link:
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2158&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=263491

Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 10. Februar 2020; Anlage 1

Zitat
Der Entwurf sieht weiterhin Einschränkungen der Rechte betroffener Personen vor. So sollen Auskunftsrechte der betroffenen Personen nach Art. 15 DS-GVO beschränkt werden. Das datenschutzrechtlich vorgesehene Prinzip, dass eine Auskunft vollständig oder mit gesetzlich festgelegten Ausnahmen zu erfolgen hat, wird im Entwurf grob missachtet, indem eine Auskunftserteilung auf eine abschließende Liste von Daten beschränkt wird. Diese geplante Beschränkung des Auskunftsrechts ist mit den Bestimmungen der DS-GVO nicht vereinbar: Art. 23 Abs. 1 DS-GVO enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen der nationale Gesetzgeber Betroffenenrechte über das in der DS-GVO selbst vorgesehene Maß hinaus einschränken kann. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf den „Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse“. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Regelung sicherstellen soll, dass „die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden“. Diese Begründung ist in Anbetracht der zu erwartenden Auskunftsersuchen absurd und missachtet die in der DS-GVO verankerten Grundrechte betroffener Personen.

Die zusätzliche Einschränkung der Auskunftsrechte für Daten „die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen" ist datenschutzrechtlich ebenfalls nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat das Unterbleiben der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) abschließend geregelt. Durch die jetzt dort vorgesehene Regelung würden damit die Auskunftsrechte der betroffenen Personen über das sonst für öffentliche Stellen des Freistaates geltende Maß hinaus weiter beschränkt, ohne dass dafür eine Notwendigkeit ersichtlich ist.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2020, 08:55 von Markus KA«

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 6557/18
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2020/9_Ca_6557_18_Urteil_20200305.html
Zitat
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen und zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1, 2 DS-GVO im Arbeitsverhältnis.

2. Gegen den Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eingewandt werden, dass der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anspruchsstellers steht.

3. Zu den Voraussetzungen und zur Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, hier bei Verletzung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

Tenor:
...
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen.
...
5. Streitwert der Entscheidung: 152.982,81 €.

6. Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.

Zur Datenkopie (Kopie der BeitraXakte):
Zitat
96
bb)
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 21.01.2019 Aspekte nannte, hinsichtlich derer die Auskunft und Kopien unvollständig seien (worauf das Gericht in der Güteverhandlung am 07.02.2019 ein Auskunftsbegehren formulierte), besteht ebenfalls kein Anspruch. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass die Daten, soweit die Auskunft darüber nicht bereits erteilt sei, sämtlich gelöscht seien. Dies gelte auch für die Unterlagen, die ihr Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – 12 Ca 1965/18 – eingebracht habe; auch diese seien bei ihr nicht mehr vorhanden. Dem ist der Kläger nicht dezidiert entgegen getreten. Insbesondere lagen alle vom Kläger im Schriftsatz vom 13.09.2019 aufgezählten Anlagen dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters in dem weiteren Verfahren an, sodass dies nicht gegen das Vorbringen der Beklagten spricht, diese Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten gegeben zu haben. Gelöschte Daten können nicht in Kopie zur Verfügung gestellt werden, § 275 Abs. 1 BGB (Franck, in Gola, E., 2. Aufl., Art. 15 Rn. 39).

97
cc)             
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 21.01.2019 überdies unsubstantiiert vorbringt, dass Vorgesetzte und Kollegen ihn betreffende Daten auf Notebooks, Telefonen etc. gespeichert hätten, die Daten weiter verbreitet, in den IT-Systemen der Beklagten ausgelesen und neu zentral gespeichert würden und sich auf den Servern zahlreiche seiner E-Mails befänden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Herausgabe der Kopien dieser Daten. Der Aufwand, nach personenbezogenen Daten des Klägers in sämtlichen Servern, Datenbanken, Web-Anwendungen, E-Mail-Postfächern, Verzeichnisstrukturen, Speichermedien, Smartphones, Notebooks und diversen anderen Endgeräten der Beklagten nebst aller Vorgesetzten und Kollegen des Klägers zu suchen, um sie in Kopie herausgeben zu können, steht in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Klägers. Da der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und Art. 5 Abs. 1 lit. a E. für die gesamte Datenverarbeitung gilt, wird dem Verantwortlichen per se kein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt (Franck, in Gola, E., 2. Aufl., Art. 15 Rn. 38).

Noch nicht rechtskräftig. Nachinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf AZ. 14 Sa 294/20

Die Herausgabe einer Datenkopie der BeitraXakte (sofern die nicht gelöscht wurde) stellt keinen unverhältnnismäßigen Aufwand dar. Es besteht ein Rechtsanspruch gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Herausgebabe einer Datenkopie:
Zitat
1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/

Es waren die Intendanzen von ARD, ZDF und Deutschlandradio die ein vollautomaitsches Massenverfahren wollten, jetzt sollen sie damit leben, vollumfänglich Auskunft (insbesondere zur vollautomatischen Verarbeitung) erteilen, die BeitraXakte rausrücken und Schadensersatz leisten.

Bei 5000 Glocken wird es bei einem "Jahresumsatz von 9 Milliarden" (BeitäXe + Werbung + sonstige Einnahmen) jaaaaaanz sicher nicht bleiben.

Ick empfehle jedem, sich einen Datenschutzanwalt zu nehmen und seinen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Insbesondere dann, wenn eine "vollautomatische Bescheidung" und ggf. eine "Zwangsvollstreckung" stattgefunden hat.

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Welcome to hell ARD, ZDF und Deutschlandradio!
De lege data!
One size fits all!

Ey DU! Ja jenau DU! Mach mit beim umgekehrten BeitraX_Banking! Hol DIR DEIN Geld in Form von Schadensersatz zehnfach zurück!
BeitraX-Geld für alle!

 >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2020, 16:04 von Bürger«

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Ich habe das jetzt auch mal abgeschickt und habe fast nichts zurückbekommen. Allerdings habe ich das Standardschreiben des Datenschutzbeauftragten Baden-Württemberg verwendet und leicht abgeändert: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/07/Muster-Auskunftsanspruch-nach-Art.-15-DS-GVO.docx

Zurückbekommen habe ich einen Haufen Mist! Sie erklären mir, welche Daten sie von mir verarbeiten dürfen, aber Daten zeigen sie mir nicht! Das einzige, was ich bekommen habe ist meine Adresse und eine Kontonummer von mir, von der ich mal einzelne Cents (ja 1!) unregelmäßig selbst überweisen habe, um zu testen, ob man deren Festsetzungsbescheide damit verwirren kann.
Da ist sogar meine Frau mit aufgeführt als Kontoinhaber...

Ich führe seit 10 Jahren Klagen und Brieffeindschaften mit denen und DAS schicken sie mir nur und beantworten auch nicht die Frage WER GENAU (wie viele Personen) welche Daten sehen dürfen insb. in Köln, etc. pp.
Ich werde jetzt noch einmal mit dem Musterschreiben nachhaken und würde danach gern Schadenersatzklage einreichen. Hat das schonmal jemand durchgezogen? Welches Gericht ist da zuständig für diese Unternehmen? Es sind doch in dem Fall Unternehmen und keine Behörden, richtig?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

q
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Nur eine Überlegung:

Wenn die LRA nur wenige Daten mitteilt, dann könnte man doch auf die Idee kommen, die Löschung derjenigen Daten zu verlangen, die nicht mitgeteilt wurden, aber (nachweislich) zum Beitragskonto gespeichert sind.

Natürlich werden die das nicht freiwillig tun, hier wäre aber nach meiner Ansicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, also Amts- und Landgericht und dann der BGH als Revisionsinstanz, gegeben. Allerdings sollte man schon vor der Klageerhebung vor dem Amtsgericht (nur da besteht ja kein Anwaltszwang) einen guten und auf Datenschutz spezialisierten Anwalt mit ins Boot nehmen, denn ein solches Verfahren dürfte für alle Seiten Neuland sein und durch alle Instanzen gehen.

Da der Antrag auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO ja immer an die LRA gerichtet sein sollte (nicht aber an den nicht zuständigen Beitragsservice), könnte man in das Auskunftsverlangen vielleicht auch den Satz aufnehmen: "Mit der Auskunftserteilung versichert der (Name LRA) an Eides statt, daß über die mitgeteilten hinaus weitere Daten zu der o. a. Beitragsnummer nicht gespeichert sind." Damit wäre dann ein Fundament für ein Löschungsverlangen gelegt.....


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Aus aktuellem Anlass:

Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung

Nr. 76/2022 vom 01.12.2022

Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung

Zitat
Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, dass ihnen das Landesjustizprüfungsamt unentgeltlich eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. [...]

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person u.a. das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann sie von dem Verantwortlichen die Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. Aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ergibt sich, dass die erste derartige Kopie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. [...]

Macht in diesen Fällen der betroffene Prüfling das Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Datenkopie geltend, muss das Prüfungsamt eine vollständige Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht nur nach einem weiten Normverständnis, nach dem das Recht auf eine Datenkopie stets die Überlassung einer Reproduktion der Daten in der bei dem Verantwortlichen vorliegenden Form umfasst. [...]

Der Umfang, den seine Bearbeitung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Landesjustizprüfungsamt verursacht, ist als vergleichsweise gering zu beurteilen. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten.

BVerwG 6 C 10.21 - Urteil vom 30. November 2022

Weiterlesen auf:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/76

Wer bereits bei der verantwortlichen LRA sein Auskunftsrecht in Anspruch genommen hat, wundert sich möglicherweise über einen lediglich kurzen Ausdruck seiner Grunddaten.
Die Verwaltungsakte kann mehrere Seiten umfassen, über die der Betroffene keine Auskunft bekommt.

Nicht ganz am Thema und nur ein Hinweis, dass man auch in anderen Bereichen ein Anspruch auf Auskunft hat:
Baden-Württemberg Verfassungsgerichtshof
Pressemitteilung 16.01.2023
Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich:
Verfassungswidrige Versagung des Zugangs zu Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts

1 VB 38/18
https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-verfgh/dateien/1VB38-18_PM.pdf


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BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte GbR
Geschrieben von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am Dienstag, 7. März 2023

BGH: Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog bis EuGH entscheidungserhebliche Fragen zur DSGVO geklärt hat - hier: Auslegung von Art. 15 DSGVO

BGH
Beschluss vom 21.02.2023
VI ZR 330/21

Zitat
Der BGH hat ein Verfahren, in dem es um Auslegung von Art. 15 DSGVO geht, gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt, bis der EuGH die entscheidungserheblichen Fragen zur DSGVO geklärt hat.

Zitat
[...] 2. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, wonach "der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie - auch - gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit - nur - ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?[...]

Weiterlesen auf:
https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6302-BGH-Aussetzung-des-Verfahrens-gemaess-148-ZPO-analog-bis-EuGH-entscheidungserhebliche-Fragen-zur-DSGVO-geklaert-hat-hier-Auslegung-von-Art.-15-DSGVO.html


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