"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Antrag auf Einstellung der Vollstreckung beim VG Karlsruhe
Markus KA:
--- Zitat von: Couscous am 16. Juli 2020, 21:27 ---Jetzt wäre im Fall der Person K guter Rat teuer, welche zielführenden Massnahmen sie bis zur in ca. 10 Tagen bevorstehenden Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch ergreifen könnte.
--- Ende Zitat ---
Evtl. gibt es keine garantierten zielführenden Massnahmen, die eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermeiden könnten.
Es könnte in seltenen fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass die Gegenwehr gegen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgreich war. Aber in den meisten Fällen könnte es vorgekommen sein, dass Ängste vor einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis oder Pfändung unbegründet gewesen sein könnten. Es könnte auch schon vorgekommen sein, dass Personen noch gar nicht mitbekommen haben, dass sie seit Monaten oder Jahren eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis haben.
Couscous:
In dem fiktiven Fall hätte Person K bis zum Werktag vor der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis keine Rückmeldung vom AG Karlsruhe erhalten. Ein Anruf bei der Geschäftsstelle hätte ergeben, dass betreffend die einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung noch keine Entscheidung gefallen wäre, weil die angeforderte "Sonderakte" vom Gerichtsvollzieher noch nicht eingegangen wäre.
Auf Bitten des Betroffenen wäre für die Richterin eine Notiz hinterlassen worden, dass der Fristablauf kurz bevorstehen würde. Ein späterer Anruf auf der Geschäftsstelle hätte ergeben, dass die Richterin die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des VG - verfügt hätte.
Gruss, Couscous
Couscous:
Am folgenden Tag hätte Person K ein Schreiben vom VG Karlsruhe erhalten, in dem ihr die Rücknahme der Klage nahegelegt worden wäre.
(s. Anhang)
Bei Rücknahme der Klage würden sich die Gerichtskosten auf 1/3 verringern (53 EUR statt 159 EUR). Allerdings wäre dann natürlich sofort das Verfahren vor dem VG in erster Instanz beendet (s. vorheriger Beitrag).
Person K hätte jetzt 3 Wochen, um dem VG mitzuteilen, ob sie die Klage zurückziehen möchte. Natürlich wäre es auch möglich, weitere Sachargumente vorzubringen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu erhöhen.
Gruss, Couscous
Bürger:
Verschiedene Personen A,B,C in ähnlicher Situation könnten auch angesichts der Kenntnisse und Erfahrungen aus oben bereits verlinkten weiteren Threads der Überzeugung sein, dass die im Eil-Verfahren ablehnende
--- Zitat ---[...] Entscheidung im Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen und damit - sowohl für die "Landesrundfunkanstalt" wie auch für die Gerichte, welche angerufen werden, falls die Rechtswegbeschreitung nicht durch unverzügliche Unterlassung und Einstellung der Vollstreckung vermieden wird - bindenden Rechtsprechung steht, gemäß welcher die hier betreffenden Rechtsfragen bzgl. Zugangsnachweispflicht bei Bestreiten des Zugangs von - auch mehreren - mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben bereits abschließend geklärt sind, d.h. insbesondere
- Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei
- schlichtem und - weil objektiv nicht möglich - gerade nicht näher zu substantiierenden
- Bestreiten des Zugangs von
- per einfachem Brief versendeten Schreiben
- durch Nichtwissen des Adressaten selbst
- den somit ausreichend(!) begründeten Zweifeln am Zugang der Bescheide und schließlich
- der damit einhergehenden Nachweispflicht der absendenden Stelle über den Zugang in den Machtbereich des Adressaten
BVerfG
Beschluss vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72
Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12
BFH
Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85
Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85
Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04
Beschluss vom 06. Juli 2011 - III S IV/11
BSG
Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
BVerwG
Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15
--- Ende Zitat ---
Siehe dazu insbesondere u.a. nochmals unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
sowie unter den weiteren Querverweisen in diesen Threads.
Diese betreffenden Personen A,B,C würden binnen der gewährten Frist vmtl. erklären, dass sie entsprechend
- an dem Verfahren festhalten,
- nicht auf die mündliche Verhandlung verzichten,
- weiteren Sachvortrag in der Sache ausdrücklich gesondertem Schreiben vorbehalten
(und dies dann ebenfalls noch ausarbeiten und einreichen) sowie dafür nötige
- Akteneinsicht beantragen und zudem
- qualifizierten Rechtsbeistand für diese Akteneinsicht, sachdienliche Beweisanträge, rechtssicheren Sachvortrag und für die Vertretung der Klägerinteressen im Verfahren sowie in der Verhandlung suchen
Weitere Gedanken, Formulierungen, Beweis-Anregungen o.ä. folgen bei nächster Gelegenheit.
drboe:
Die Argumentation zur Zustellung ist, auch angesichts der vom Gericht ausgeführten Tatsachen zur Nichtzustellung von Post, ein Witz.
Mir wurde u. a. ein Schreiben, welches der Absender auf Nachfrage hin drei Mal in die Post gegeben hat, nie zugestellt und ich habe es erst durch persönliche Übergabe über einen Dritten tatsächlich erhalten. Kein einziger dieser Briefe, die seitens der Deutschen Post nicht zugestellt wurden, wurde jemals an den Absender zurück gegeben. Soweit zur herbeifantasierten Vorstellung des Gerichts, dass nicht zugestellte Briefe an den Absender zurück gehen und das Ausbleiben einer Rücksendung als Beleg der Zustellung gewertet werden kann. Dass es im besagten Fall zu mehrfachen Sendungen kam, lag daran, dass ich vom Versand der Briefe jeweils informiert wurde. Seit dem Ereignis fragen wir auf der Strecke regelmäßig nach, ob Sendungen angekommen sind bzw. bestätigen den Eingang telefonisch oder per Mail.
Witzig finde ich, dass das Gericht den Absendevermerk als Beleg der Zustellung sehen will. Mir ist in diesem Fall der Versand vom Absender sogar persönlich übermittelt worden; gebracht hat das rein gar nichts, die Briefe sind dennoch bis heute verschollen.
M. Boettcher
Edit "Bürger":
Danke für das anschauliche Beispiel. Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen gleicher (Einzel-)Themen siehe und diskutiere bitte in den dazu jeweils schon bestehenden Threads wie u.a.
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
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