Aus dem Artikel:
Das kann die Kontopfändung sein. Dafür lassen sich Rathausmitarbeiter von der Bank Einblick in die Konten geben und holen, was dem Steuersäckel zusteht, zusätzlich eine Pfändungsgeühr.
Denn sie wissen nicht, was sie tun.
[..]
Indem bspw. rundfunkferne Personen durch die Gemeinden zwangsvollstreckt werden, bewirkt dieses eine unzulässige Erhöhung der staatlichen Beihilfe namens Rundfunkbeitrag, da dem privaten Rundfunk-Wettbewerber zur Erledigung des gleichen Auftrages die Mittel der rundfunkfernen Personen nicht zur Verfügung stehen.
Daß der Rundfunkbeitrag daneben national nicht als Steuer behandelt werden darf, weil den Ländern hierfür die Normgebungskompetenz fehlt, und deshalb auch nicht ins "Steuersäckel" gehört, sei mal nur am Rande erwähnt.
Zwei Anmerkungen (auch wenn's "nicht schmeckt"):
1) - es gibt nur Wohnungsinhaber (und Firmen etc.); keine rundfunkfernen/rundfunknahen Personen
Der Rundfunkbeitrag (so wie vormals die Rundfunkgebühr) ist eine (landes-)gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Last/Abgabe.
Grund der Beitragserhebung: "Innehaben einer Wohnung."Zahlung dieser Abgabe ist gesetzlich vorgegeben.
Zahlt man nicht setzen sich die Bürokratiemühlen in Bewegung: der nicht gezahlte Betrag wird festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
Es wird vom Gesetzgeber eben nicht zwischen "rundfunkfernen" und "rundfunknahen" Personen differenziert: es gibt schlicht nur "Wohnungsinhaber".
2) - Passage mit "Steuersäckel" falsch interpretiert; da geht es um die Pfändungsgebühr
Wird eine Vollstreckungsbehörde tätig erhebt sie für die Tätigkeit "Verwaltungsvollstreckung" Gebühren.
Wie hoch die sind ist in jedem Bundesland geregelt: in den "Kostenordnungen zu den VwVG der Länder"
Diese erhobenen Gebühren > "Pfändungsgebühr" fließt also vollkommen zurecht in den "Steuersäckel" und ist eben keine "
unzulässige Erhöhung der staatlichen Beihilfe".
Auch die beigetriebenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge - die an die Landesrundfunkanstalten verteilt werden - sind keine "
unzulässige Erhöhung der staatlichen Beihilfe" da sie - wie oben erklärt - lt. gesetzlichen Regelungen zu zahlen sind.
"Kostenordnungen zu den VwVG der Länder"
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."