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Bedarfsgerechte Finanzierung - Verdi Gutachten zum Rundfunkbeitrag

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Spark:
Die Bürger*innen haben ein verfassungsgeschütztes Recht, nicht zu Rundfunk gezwungen zu werden, festgeschrieben in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Es ist dem Staat untersagt, sich in das Medienverhalten und die Medienwahl der Bürger*innen einzumischen. Das beinhaltet auch, dass es keine staatliche Fremdbestimmung geben darf, für welche Medien die Bürger*innen ihre finanziellen Mittel aufzuwenden haben.
Dieser Verdi *** -Verein vergißt anscheinend, dass der ÖRR nicht über dem Grundgesetz steht. Sollte er anderer Meinung sein, dann möge er dafür unwiderlegbare Beweise vorlegen.

*** Diese Stelle fiel der Selbstzensur zum Opfer.

seppl:
Man kann bei solchen "Gutachten" ruhig Blut bewahren, sind sie doch nur interessengeleitete Schönfärberei:

https://rundfunk.verdi.de/
https://rundfunk.verdi.de/sender/suedwestrundfunk (https://swr.verdi.de/ Fehlermeldung 404)
https://wdr.verdi.de/
https://ndr.verdi.de/
usw.

pinguin:

--- Zitat von: boykott2015 am 27. Juni 2020, 22:47 ---S. 21

--- Zitat --- haben die Bürger*innen kein spiegelbildliches verfassungsrechtlich geschütztes Recht
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Was ist denn das für ein krudes Rechtsverständnis? Zu Gier passen weder Hirn, Verstanden noch Moral, wusste ja schon B. Brecht, daß erst das Fressen und dann die Moral kommt?

Sind dieser Gewerkschaft die in nachstehendem Thema genannten bundesgerichtlichen Entscheidungen unbekannt?

Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30268.msg189569.html#msg189569

drboe:
Was angemessen ist, ist diskussionsfähig. Egal bei welchem Finanzierungsaufwand man "Angemessenheit" für erfüllt hält, so ist dies nicht gleichbedeutend mit Überversorgung. In der "Beitragsperiode" 2013-2016 wurden trotz der Absenkung des "Beitrags" in 2015 bekanntlich Überschüsse aus Beitragszahlungen in Höhe von mehr als 1,9 Milliarden Euro angehäuft. Die "Beitragszahler" haben also deutlich mehr für den ÖR-Rundfunk aufgewendet, als dieser tatsächlich benötigte. Das war kein Wunder, da deutlich mehr Bürger in Anspruch genommen wurden und die Vergünstigung für reinen Hörfunk entfiel. Extrapolationen der KEF ergaben für den Zeitraum 2017 bis 2020 weitere Überschüsse von gut 500 Mio. Euro. Eine andauernde Überversorgung ist durchaus als verfassungsrechtlicher Verstoß zu bewerten, da die Bürger höher mit Abgaben belastet werden als unbedingt erforderlich. Insofern irrt der Verfasser des Gutachtens, wenn er konstatiert, dass die Bürger kein spiegelbildliches Recht auf einen möglichst niedrigen "Beitrag" haben. Angemessenheit bedeutet im Gegenteil, dass den Sendern soviel wie nötig zugestanden wird, jedoch nicht mehr als zur Erfüllung der Aufgaben tatsächlich benötigt.

M. Boettcher

PersonX:
Dem Autor ist wahrscheinlich auch nicht bewusst, dass nicht alles, was der öffentliche Rundfunk macht auch tatsächlich bei Nicht Interesse zu finanzieren ist. Der Staat kann Rundfunkanstalten erschaffen und trägt die Verantwortung für die Finanzierung. Der Bürger kann und sollte gegenüber dem Staat anzeigen, dass diese staatliche Maßnahme nicht in seinem Interesse liegt und entsprechend darauf hinwirken, dass die Programfreiheit der vom Staat erschafften juristischen Person seine eigene Freiheit nicht einschränkt. Der einzelne Bürger hat für sich genommen keine Finanzierungsverantwortung. Er kann und muss sogar aktiv werden und die Zahlung einstellen, wenn seine Rechte beschnitten werden, insbesondere dann, wenn an einer staatlich vermittelten Grundversorgung bereits kein Interesse besteht. Insbesondere dann, wenn es keine Abgrenzung der Grundversorgung gibt. Die staatliche Maßnahme kann zudem nicht gegen den Willen erfolgen. Natürlich bleibt es dem Staat unbenommen eine Vereinfachung zu machen, welche es erlaubt Interessenten anhand von Wohnungen zu erfassen. Beitragspflicht kann aber trotzdem nur gegenüber der Gruppe bestehen, welche die staatlich vermittelte Leistung sonst anderweitig nachfragen würde, sie mit der staatlich vermittelten Leistung einen finanziellen Vorteil haben wird. Nur dieser Vorteil kann abgeschöpft werden, der besondere finanzielle Vorteil. Bei einer Person, welche die Leistungen nicht haben möchte kann es jedoch einen solchen Vorteil von Anfang an nicht geben. Zudem hat der Staat regelmäßig zu prüfen ob eine Notwendigkeit der staatlichen Maßnahme noch besteht. Dabei ist zu prüfen ob die Nachteile, welche der Staat versucht durch die Maßnahme zu unterbinden noch bestehen.

Es wäre somit günstig der Autor würde berichten, welche Nachteile noch bestehen. Dann kann geprüft werden, welche Maßnahme angemessenen und verhältnismäßig ist um diese Nachteile zu beseitigen.

Ist die aktuelle Maßnahme im Vergleich dazu schlechter, dann kann der Bürger den Staat darauf hinweisen und Unterlassung fordern. Der Bürger kann auch einen Unterlassungsanspruch anführen.

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