"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Pfändungs-Ankündigung: Zahlung innerhalb von 3 Arbeitstagen
hulk02:
Liebes GEZ-BOYKOTT-FORUM!
Einer Person A wurde vor kurzem eine Pfändungs-Ankündigung zugestellt. Wird binnen 3 Arbeitsstagen die Forderungen nicht ausgeglichen, kann eine Pfändung durchgeführt werden.
Person A hat den Leistungsbescheiden des Beitragsservice per E-Mail und mit Digitaler Unterschrift (mit PDF unterschrieben) widersprochen. Die Widersprüche wurden seitens Beitragsservice nicht anerkannt, weil elektronische Widersprüche nur DE-MAIL Konten akzeptiert werden.
Person A fühlt sich hier diskriminiert und hat in seinem Widerspruch darauf hingewiesen, dass er sein persönliches E-Mail Konto für den digitalen Widerspruch verwenden möchte. Leider ohne Erfolg.
Person A hat die Vollstreckungsgebühren (28,50) ausgeglichen.
Schriftlich wird Person A Stellung zum Schreiben der Kommune nehmen. Folgende Punkte werden bemängelt:
* Vermögensauskunft nach ZPO 802c nicht angeboten
* Die Einräumung der Zahlungsaufforderung innerhalb des Zeitraumes von “drei Arbeitstagen” ist unzumutbar
* Nicht befugt Lohn – und Kontenpfändungen, sowie eine Wohnungsdurchsuchung zu beantragen und gewaltsam in meine Privaträume einzudringen
Wie schätzt Ihr die Erfolgsaussichten?
hulk02:
Person A hat erstaunlicherweise vor einigen Tage eine "Zahlungserinnnerung" vom Beitragsservice erhalten.
Er ist davon ausgegangen, dass die Stadt das Verfahren eingestellt hat und den Beitragsservice darüber in Kenntnis gesetzt hat.
Doch heute hat Person A ein erneutes Schreiben von einem neuen Sachbearbeiter erhalten:
Er wird aufgefordert, binnen 2 Wochen den ausstehenden Beitrag inkl. Mahn-/Vollstreckungsgebühren zu begleichen.
Andernfalls droht Person A eine Lohn-, Renten-, Konto- oder Sachpfändung.
Der Hinweis "Bei Bußgeldern wird ein Erzwingshaftverfahren bei Gericht beantragt" bereitet Person A große Sorgen.
Was sollte Person A am besten tun?
Kurt:
--- Zitat von: hulk02 am 25. Juni 2020, 13:22 ---Der Hinweis "Bei Bußgeldern wird ein Erzwingshaftverfahren bei Gericht beantragt" bereitet Person A große Sorgen.
--- Ende Zitat ---
Das steht oft auf den Anschreiben (Vordrucke/Vorlagen) mit drauf.
Uninteressant, da es keine Bußgeldangelegenheit ist.
Gruß
Kurt
Bürger:
--- Zitat von: hulk02 am 18. Mai 2020, 08:40 ---Person A hat den Leistungsbescheiden [...] widersprochen.
--- Ende Zitat ---
Hinweis: Nach diesseitige Auffassung - jedenfalls sofern die Bescheide nicht von vor Sep 2014 stammen - existieren schon gar keine "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem (Geld-)Leistungsgebot, sondern allenfalls nicht vollstreckungsfähige "Festsetzungsbescheide" ohne vollstreckungsfähiges (Geld-)Leistungsgebot - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dort zum Thema (fehlendes) "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Dies muss Person A verinnerlichen - um es dann auch überzeugt und überzeugend nach außen zu vertreten.
Person A hat wohl "Festsetzungsbescheiden" widersprochen, was theoretisch - wenn die Widersprüche nicht ggf. unzulässig, weil "formfehlerhaft" eingelegt waren - aufschiebende Wirkung hätte - siehe dazu u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
und dort insbes. auch die Ausführungen des VG Gera zu "feststellenden Verwaltungsakten" (und deren Unterschied zu "Leistungsbescheiden"), welche quasi direkt übertragbar ist auf die "Festsetzungsbescheide" der "Rundfunkanstalten".
Da aber (noch?) keine vollstreckungsfähigen "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot vorliegen, gibt es aus diesseitiger Sicht auch nichts, was überhaupt zu vollstrecken wäre. Eine "Festsetzung" ist nichts, was "vollstreckt" werden könnte. Es fehlen die Leistungsbescheide mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt = (Geld-)Leistungsgebot. Eine Pfändung ohne Leistungsbescheid ist unzulässig - siehe u.a. unter
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Es wäre wohl einen Versuch wert, dies mal der zuständigen Vollstreckungsstelle aufzustrippen.
Im Weiteren siehe dazu u.a. auch unter
Zwangsvollstreckung der Stadt Cottbus trotz Hartz4 Befreiung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33781.msg205822.html#msg205822
und dort verlinktes Dokument
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
welches jedenfalls auszugsweise auch mal der örtlichen Vollstreckungsstelle ans Herz gelegt werden könnte/ sollte.
Könnte es zudem sein, dass auch in NRW eine "Mahnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung" ist und Person A eine solche Mahnung nicht erhalten hat und auch nicht auf indirekte Weise den Zugang einer Mahnung impliziert hat?
Dann ggf. auch dies berücksichtigen ;)
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
hulk02:
Person A freut sich bestimmt über die zahlreichen Tipps.
@Bürger: Das ist Person A vermutlich bekannt. Die Stadt sieht das aber bestimmt anders.
Anbei ein fiktives Schreiben, welches Person A verschickt haben könnte. Mit Hilfe von einigen Textpassagen
aus dem Netz könnte er sich dieses Schreiben zusammengestellt haben.
--- Zitat ---...abweichend von Vollstreckungsersuchen diverser kommunaler Stadtkassen wird von der Stadt Musterstadt eine Abgabe der Vermögensauskunft nach ZPO 802c nicht angeboten.
Die Einräumung der Zahlungsaufforderung in Gesamthöhe von 1337,99 Euro innerhalb eines Zeitraumes von jeweils drei Arbeitstagen ist ein unbilliges Druckmittel und außerhalb der Zumutbarkeit, zeitnah geeignete Rechtsmittel bzw. juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Sie sind nicht befugt, aufgrund nachweislich ungültiger Titel, Lohn – und Kontenpfändungen vorzunehmen. Sie sind erst recht nicht befugt, eine Wohnungsdurchsuchung zu beantragen und gewaltsam in meine Privaträume einzudringen.
Ich verweise auf die Verhältnismäßigkeit und insbesondere auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG.
In der Pfändungs-Ankündigung ist kein rechtsfähiger Gläubiger einer eventuell bestehenden Geldforderung genannt. Es heißt darin nur: „Rundfunkbeiträge WDR“. Auch ist in der Vollstreckungsankündigung ist kein Leistungsbescheid genannt.
Ein Leistungsbescheid nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW ist hier nicht zu finden.
Ich möchte an dieser Stelle auch ausdrücklich auf 6.1.2.1 VV VwVG NRW verweisen. Dort gilt:
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.
In einer solchen Situation darf die Vollstreckung also gar nicht beginnen.
Wenn diese Ankündigung tatsächlich realisiert werden würde, würde ich an einer rechtswidrige Beeinträchtigung erleiden, weil gegen mich nicht vollstreckt werden darf.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union möchte ich hier auch nochmal hervorheben.
Im Artikel 11 - Freiheit der Meinungsäußerung - ist folgendes geltende Recht festgehalten:
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Die Vollstreckungsersuchen von WDR/Beitragsservice sind daher zurückzuweisen.
Ich rate Ihnen und weiteren Personen dringend davon ab, die Angekündigten Vollstreckungen gegen mich durchzuführen. Die Bedrohung nehme ich in der Tat sehr ernst und scheue keine Mühen, strafrechtliche Verfolgung unverzüglich und unnachgiebig durchzusetzen...
--- Ende Zitat ---
Auf dieses Schreiben könnte Person A keine Rückmeldung erhalten haben.
Stattdessen könnte Person A nach einigen Wochen eine erneute und letzte Aufforderung zur Zahlung erhalten haben - siehe oben (zweiter Beitrag).
Würdet ihr der fiktiven Person A vorschlagen, dieses Schreiben erneut an die Stadt zu verschicken?
PS: Den Festsetzungenbescheiden konnte Person A nicht korrekt widersprechen. Ihm hat damals das Wissen gefehlt. Er war wohl mit der Materie überfordert...
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