Vielleicht muss der Landtag daran erinnert werden, dass er keinen Einfluss auf den Inhalt seines Livestream nehmen darf, solange dieser zum ÖR gezählt wird.
Der Landtag nimmt auf den Inhalt seines Live-Streams ja wohl unverkennbar Einfluß, weil die Mitglieder des Landtages diesen Live-Stream ja selbst gestalten?
Meine Intention ist aber, darauf hinzuweisen, daß es, weil nur "auf Abruf" empfangbar und via Youtube bereitgestellt, eben gerade kein "Fernsehprogramm" ist, weil "nicht linear" verbreitet/weiterverbreitet.
Lassen wir den Einwand von User Pjotre gelten, daß ein Plan zu Grunde liegt, also eine Abfolge der im Parlament zur Diskussion vorgenommenen Sachverhalte, so stellt das trotzdem keinen Sendeplan dar, weil es ja nur diesen einen Live-Stream hat?
Ein "Fernsehprogramm" ist ja lt. europäischer Definition eine Vielzahl von Sendungen entlang eines Sendeprogrammes via linearem Empfang?
Kritisch könnte tatsächlich Art. 111a Abs 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern sein; für das Land Bayern selbst, denn alle privaten Rundfunkunternehmen im Land Bayern könnten von diesem Land die Finanzierung einfordern, wegen der einzig zulässigen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft. Und wer "trägt" zahlt.
Hier wäre dann interessant, zu erfahren, welches "nähere Gesetz" mit der Aussage in Art. 111a Abs 3 gemeint sein könnte? Sind es die einzelnen "Rundfunkvertragsgesetze", so wäre denkwürdig, (weil Landesrecht), täten die mit der Verfassung des Freistaates Bayern kollidieren, wenn/wo sie privaten Rundfunk, damit freilich auch im Land Bayern, zulassen, der ja lt. Verfassung aber offenbar nicht zulässig ist?
Kritisch könnte zudem auch der europäische Rahmen werden, wegen der darin geregelten Dienstleistungsfreiheit, die freilich beschränkt wäre, wenn sich im Land Bayern ein privates Rundfunkunternehmen aus einem europäischen Land niederlassen wollen würde und es nicht dürfte, weil privat-rechtlich organisiert.
Es offenbart sich, daß es nicht förderlich ist, wenn sich Entscheidungsträger/Verantwortliche nicht selbst einlesen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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