"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bei Selbständigen
scheindesseins:
Ein fiktiver Fall könnte wie folgt aussehen:
Das Konto eines Rundfunkgebührenverweigerers/ Rundfunkbeitragsverweigerers würde gepfändet.
Daraufhin wandelte der Inhaber des Kontos dieses innerhalb von 4 Wochen in ein P-Konto, welches mit einem Pfändungsfreibetrag in Höhe von derzeit 1.178,59 € ausgestattet ist.
Da der Kontoinhaber selbständig ist, also freiwillige Sozialvesicherungsbeiträge (KV, PV) und privat RV zahlt, Wohngeld bezieht, sich in Ausbildung (Schulgeld) befindet, keine Einkünfte hat, sondern Unterhalt von den Eltern erhält, reichte der für Nettogehaltsempfänger berechnete Feibetrag nicht aus, um ein Leben auf Hartz -IV-Niveau führen zu können.
Der Kontoinhaber stellte also bei der Vollstreckungsstelle SWR Anträge auf "Erhöhung des Pfändungsfreibetrags und individuelle Freigabe" (wegen KV Rückerstattungen und Wohngeld) mit der Bitte, das Schreiben an die bearbeitende Stelle weiterzuleiten.
Die Vollstreckungsstelle (SWR) gäbe telefonisch Auskunft, dass beim SWR keine Pfändungsabteilung existiert, dass dies alles der Beitragsservice erledigt. Seit Ende Dezember hätte der Schuldner keine Antwort vom SWR erhalten. Erst nachdem er 2 Untätigkeitsklagen beim Verwaltungsgericht eingereicht hätte, meldete sich 11 Tage später der SWR mit der Bitte, Unterlagen einzureichen und diese an den Beitragsservice zu schicken.
Der Schuldner hätte die Unterlagen mit einem an den SWR adressierten Brief, aber mit einem an den Beitragsservice adressierten Umschlag versendet. Am selben Tag als der Schuldner Brief und Fax mit den geforderten Unterlagen an den SWR/Beitragsservice versendet hätte, überweist der Drittschuldner, also die Bank des Schuldners, einen saftigen Betrag aus den zurückgehaltenen, den Pfändungsfreibetrag überschreitenden, Geldern.
Ein Antrag bzgl. VwGO §80 Abs. 4 bei der Bank würde abgelehnt, weil nicht zuständig und mit heißen Tipps versehen, der Schuldner solle doch Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags stellen. Natürlich hätte der Schuldner die Bank über die bereits vor Monaten gestellten Anträge und die anhängigen Klagen informiert.
Eine Rücksprache mit dem Beitragsservice könnte ergeben haben, dass der SWR - obwohl er wusste, dass Klagen anhängig sind und er damit für die Bearbeitung zuständig ist - die Antragsunterlagen mit über zweimonatiger Verspätung an den Beitragsservice versendet hat.
Der Schuldner könnte hier u.a. Tatbestände der Nötigung §240 StGB gegeben sehen (Leben unter Hartz IV Niveau, Nötigung einen Hartz IV Antrag zu stellen und Nötigung evtl. illegal Konten anderer Personen zu nutzen) und sich ernsthaft überlegen, deswegen Strafanzeige gegen den SWR zu stellen.
PersonX:
--- Zitat ---[...] Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags [...]
--- Ende Zitat ---
Das ist wahrscheinlich das wichtige:Die Frage, sei wo ist der Antrag zu stellen. Diese Information fehlt offenbar.
Persönliche Meinung -> beim dafür zuständigen Gericht. -> Das müsste wahrscheinlich ein Sozialgericht sein. -> Dieses müsste wohl darüber befinden. Mit der Entscheidung geht es zurück zur Bank, welche die Entscheidung dann zu beachten hätte.
scheindesseins:
@PersonX
Diese Frage ist schon beantwortet wie im fiktiven Fall beschrieben.
Der Antrag ist bei der Vollstreckungsstelle zu stellen. Das ist in Ba-Wü der SWR.
So steht es auch in den "Allgemeinen Informationen zum Pfändungsschutzkonto", die man bei der Bank erhält, wenn man auf ein P-Konto umstellt. Ich zitiere hier nochmal daraus:
--- Zitat ---Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger (z.B. Finanzamt, Krankenkasse, u.ä.) sind die Vollstreckungsstellen der öffentlichen Gläubiger zuständig.
--- Ende Zitat ---
Das heißt in Ba-Wü der SWR. Und der lässt ja bekanntermaßen alles vom Beitragsservice bearbeiten, es sei denn, es sind Klagen anhängig.
Der Fall wurde beschrieben und dient der fiktiven Dokumentation.
Die einzige Frage, die sich dem Autor in dem Text stellt, ist die bzgl. der Strafanzeige.
pjotre:
Schnellstlösung? Das löste jemand meines Wissens einmal wie folgt:
Ein Dritter bürgt der Bank oder aber unterhält dort ein Konto - 2000 Euro.
Daraufhin erlaubt die so gesicherte Bank Überziehung bis zu 2000 Euro auf dem Schuldnerkonto. Dann kann dort nie wieder die verbotene Vollstreckung "hinein in das Existzenzminimum" erfolgen, da nie Guthaben.
Arbeit für die Bank - klappte aber wohl, weil die Bankmitarbeiter wohl meinten, dass das Ergebnis der Gerechtigkeit dient.
Keine Empfehlung oder sonstwas, nur Übermittlung, was mir einmal erzählt wurde.
pinguin:
--- Zitat von: scheindesseins am 30. März 2020, 17:19 ---[...] Ich zitiere hier nochmal daraus:
--- Zitat ---Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger (z.B. Finanzamt, Krankenkasse, u.ä.) sind die Vollstreckungsstellen der öffentlichen Gläubiger zuständig.
--- Ende Zitat ---
Das heißt in Ba-Wü der SWR. [...]
--- Ende Zitat ---
Was machst Du dann aber, wenn die Bank nicht den Rundfunk als Gläubiger behandelt, sondern Deine Stadtkasse? Weil die Stadtkasse das u. U. amtsmißbraucherisch so an die Bank durchgegeben hat?
Im eigenen Fall liegt das hier nämlich aktuell so vor.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln