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Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung

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GEiZ ist geil:
Siehe
Beschluss vom 27.03.2019 -BVerwG 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/270319B6C5.18.0

hier RN 5

--- Zitat ---Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.). Der Senat kann jedoch ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht feststellen, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 127 ff. AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, in Einklang steht (2.).
--- Ende Zitat ---

und RN 6

--- Zitat ---1. Nach innerstaatlichem Recht erweisen sich der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016, deren Aufhebung der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt, als rechtswidrig.
--- Ende Zitat ---

Philosoph:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
bezieht sich auf folgende Urteile der Vorinstanzen

--- Zitat ---VG Frankfurt am Main - 31.10.2016 - AZ: VG 1 K 2903/15.F
VGH Kassel - 13.02.2018 - AZ: VGH 10 A 2929/16
--- Ende Zitat ---
Soweit ich es verstehe, bezieht sich der Beschluss des BVerwG in erster Linie auf das dort genannte Verfahren.

Da aber Entscheidungen des BVerwG als übergeordnetem Gericht für die VG und OVG/VGH als bindend angesehen werden, hat eine solche Entscheidung natürlich auch auf andere Verfahren Auswirkungen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/2_A_1351_16_Beschluss_20170613.html

drboe:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/270319B6C5.18.0
bezieht sich auf folgende Urteile der Vorinstanzen

--- Zitat ---VG Frankfurt am Main - 31.10.2016 - AZ: VG 1 K 1259/16.F
VGH Kassel - 13.02.2018 - AZ: VGH 10 A 116/17
--- Ende Zitat ---

Formal könnte man argumentieren, dass damit der Beschluss des OVG NRW 2 A 1351/16 vom 13.06.2017 weiter Bestand hat. Allerdings hat RA Steinhöfel sicher recht, wenn er darauf hinweist, dass im Lichte der Entscheidung des BVerwG eine ähnliche Entscheidung des OVG NRW wohl nicht fallen würde. Zumal man als Kläger sicher das Urteil des BVerwG zitieren würde. Der BS versucht wohl Widersprüche zu verhindern oder potentielle Kläger abzuschrecken, setzt auf die Unkenntnis der Bürger. Dabei soll der BS doch Teil einer Behörde sein. Mir hat einmal ein Finanzbeamter versichert, dass er auf Fragen (nat. zu Steuern) wahrheitsgemäß antworten müsse. Der BS lügt nicht direkt, das Urteil gibt es ja, aber das heißt eben nicht, dass die Forderung nach einer Barzahlungsmöglichkeit sich nicht gerichtlich durchsetzen ließe.

M. Boettcher

ope23:
Vielen Dank, drboe.

Nach dem, was mein Straßenbewohner mir so alles aus dem Internet erzählt hat (da wird viel erzählt), wird bei einer erfolgreichen Revision das angegriffene Urteil der unteren Instanz nur suspendiert, also erstmal nicht rechtswirksam. Danach gibt es so Sachen wie Zurückverweisung an die untere Instanz, eigene und neue Tatsachenerhebungen usf. - gar nicht so übersichtlich.

Das Lieblingsurteil des BS (Urteil des OVG NRW vom 13.06.2017) hat mutmaßlich weiterhin Bestand, was diese Barzahlung angeht. Die Festsetzungsbescheide des individuellen Revidenten sind allerdings als rechtswidrig angesehen worden und wirklich aufgehoben (siehe RN 6 im dritten Posting über diesem meinen).

Durch die Aussagen des BVerwG allerdings ist es möglich, den eigenen Wunsch auf Barzahlung erfolgreich(!) durchzusetzen. Das genannte Lieblingsurteil des BS scheint schlicht zahnlos geworden zu sein.

Der BS in K sei einfach nur eine miese Anwaltskanzlei - so sehen die Schreiben ja auch aus und sind so formuliert. Von der gewissen abgehobenen Höflichkeit von echten Behördenschreiben sei beim BS nie etwas zu finden. Der BS könne gar nicht Behörde. Meint alles der aufgebrachte Nachbar in der Straße.

Keine Rechtsberatung. Sowieso nicht. Ist ja alles Quatsch hier.


Edit "Bürger" - nur als Anmerkung und nicht als gesonderter Kommentar, da hier im Thread bitte keine Vertiefung:
Der Umstand, dass "Beitragsservice" als "Teil der Rundfunkanstalten" hier wider besseres Wissen (und also "vorsätzlich"?) offenkundige Irreführung betreibt und den Beschluss des BVerwG einschl. dessen dortiger Feststellungen faktisch missachtet, könnte (sollte?) Gegenstand von Beschwerden an die "zuständigen Landesrundfunkanstalten" und deren "Rechtsaufsichten", sprich die Staatskanzleien sein - siehe dazu u.a. unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
Wer also solch eine Antwort erhalten (haben) sollte, sollte wohl nicht (jedenfalls nicht nur) an "Beitragsservice", sondern insbesondere an diese Stellen seine Retourkutsche senden.
Beachte dabei: Es sind die Staatskanzleien gewesen, die diese Unfug-Satzungen genehmigt haben!

volkuhl:
Nur mal so zur Info, was die Rostocker NDR-Filiale im Auftrag von Radio Bremen so zu dem Thema meint...  ;D


--- Zitat von: Brieftext ---Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer XXXX

Sehr ...

zuständigkeitshalber erhielten wir Ihr Schreiben vom xxx von
der Intendantin von Radio Bremen weitergeleitet.

Beigefügt erhalten Sie eine detaillierte Forderungsaufstellung, der Sie Ihre Zahlung entnehmen können.

Sie möchten Ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen und berufen sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019, Az. 6 C 5.18 und 6 C 6.18.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber keine Entscheidung darüber getroffen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Bargeld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags annehmen müssen. Die Revisionsverfahren sind bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung bleiben die entsprechenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestehen. Danach kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung gezahlt werden.

Der Rundfunkbeitrag ist weiterhin bargeldlos zu zahlen.

Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter rundfunkbeitrag.de.

Einfach im Suchfeld den Webcode RD003 eingehen.

Selbstverständlich schicken wir ihnen die Information auch gerne zu.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.
--- Ende Zitat ---


Edit DumbTV:
Brieftext ergänzt

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