Archiv > Pressemeldungen Januar 2020

Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung

(1/6) > >>

volkuhl:
RA Steinhöfel, 16.01.2020
Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung


--- Zitat ---Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).

Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben, die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, erläutern wir hier.
...
Der „Beitragsservice“ weiss natürlich, dass die Entscheidung aus 2017 damit jede Bedeutung verloren hat. Vor diesem Hintergrund ist das Formschreiben eine Frechtheit, der Beitragszahler wird praktisch belogen.

Was für ein Niveau ist das, wenn diese Einrichtung meint, sie könne a) sich über die Rechtsprechung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes massenhaft hinwegsetzen und b) die Gebührenzahler so dreist täuschen und belügen?
...
--- Ende Zitat ---

Weiterlesen unter:
https://www.steinhoefel.com/2020/01/tricksen-und-taeuschen-der-beitragsservice-und-die-barzahlung.html


Siehe u.a. auch:

Top-Medienanwalt Steinhöfel: So zwingen Sie ARD und ZDF in die Knie!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32729

Weihnachtsgrüße an “Beitragsservice”: Systemkollaps durch DSGVO (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32829

Neujahrsgrüße an den „Beitragsservice“ – Zahlungen einstellen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32883.0.html

Beitragsservice unter “Hochdruck” – Anfragen jetzt faxen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32996.0.html

sowie ergänzend auch
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
sowie ggf. mit weiteren Anträgen wie z.B. Antrag auf Befreiung, Akteneinsicht usw.
Siehe zudem auch unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.html
i.V.m.
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30694.0.html

drboe:
RA Steinhöfel schlägt einen Brief an den sogn. Beitragsservice (BS) vor und schreibt darin u. a.


--- Zitat von: RA Steinhöfel, im Einstiegsbeitrag verlinkter Beispiel-Brief am 17. Januar 2020, 11:24 ---[...] Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging. [...]
--- Ende Zitat ---

Dies ist nicht ganz richtig. Der Kläger N. Häring streitet mit dem Hessischen Rundfunk, nicht mit dem BS. Der BS ist nicht rechtsfähig, die Verantwortung für seine Tätigkeit hat daher für jeden Einzelfall die Landesrundfunkanstalt (LRA), für die der BS jeweils tätig ist/war; das ist hier der HR. Entsprechend eines vielfachen Rats hier im Forum ist es auch nicht angebracht sich mit dem BS über rechtliche Fragestellungen auszutauschen. Vielmehr sollte man die Forderung der Möglichkeit zur Barzahlung stets gegenüber der zuständigen LRA stellen. Den Mitarbeitern da kann man zudem die Rechtslage gut mit einem Zitat aus dem Beschluss des BVerfG erläutern.

Dort heißt es schon im ersten Leitsatz:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0

--- Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18 ---Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.
[...]
--- Ende Zitat ---

Ein solches Bundesgesetz gibt es jedoch nicht. Es kann auch nicht durch eine Satzung der LRA ersetzt werden, auch dann nicht, wenn diese Satzung durch die Landesregierung oder den Landesgesetzgeber genehmigt wurde.

M. Boettcher


Edit "Bürger": Zitat-Angaben ergänzt.
Dies ist ein kostenloser Service der Moderatoren.
Dieser Hinweis ist gebührenfrei.

Bürger:

--- Zitat von: drboe am 17. Januar 2020, 13:03 ---Dort heißt es schon im ersten Leitsatz:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0

--- Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18 ---Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.
[...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Noch deutlicher wird es unter Rn. 22 ff.
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0

--- Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18 ---22
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Jedoch sprechen systematische Erwägungen und vor allem die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit einem Zwang zur Annahme von Euro-Banknoten zur Tilgung von Geldschulden verbunden ist.

[...]

25
[...] Die Dispositionsbefugnis der Parteien über das taugliche Erfüllungsmittel für Geldschulden hat ihre rechtliche Grundlage in der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie. Eine Befugnis für öffentliche Stellen, die Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abzulehnen, kann hierauf nicht gestützt werden.

26
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181 <218 ff.>) gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen. [...]

--- Ende Zitat ---
...welche man entsprechend noch mal als "BRAVO-Starschnitt"1 an die "Behördenleitung" der Abteilung "Beitragsservice" senden könnte ::) :laugh:

Dazu könne man als etwaiger Empfänger eines solchen von RA Steinhöfel abgebildeten und kommentierten, eigentlich irrelevanten Antwortschreibens von "Ihr ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eben jenes Schreiben nehmen, diagonal dick und fett durchstreichen und postwendend mit Beschwerde über diese Täuschung/ Irreführung (die erwähnen doch tatsächlich frechdreist irgendein "niederes" und durch den BVerwG-Beschluss schon längst aus den Angeln gehobenes OVG-NRW-Urteil2 vom 13.06.2017, 2 A 1351/16 ::) >:( ) an die "Behördenleitung" der "Verwaltungsbehörde" der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" zurücksenden...
...und bestenfalls auch gleich noch als Beschwerde an die für die Rechtsaufsicht jeweils zuständige Staatskanzlei.

Vielleicht auch gleich noch an das BVerwG...?
"Nur mal so zur Kenntnis" wie der "öffentlich-rechtliche Rundfunk" und dessen "Teile" die höchstinstanzliche Rechtsprechung "respektieren"... >:D

Es wäre doch sehr im Sinne der "VerwaltungsverVIELfachung", wenn jedes Schreiben von ARD-ZDF-GEZ mind. 2 weitere "Verwaltungs"-Vorgänge auslöste... ;) ;D

Allerdings sind die Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ und deren Versuche, der Öffentlichkeit "ein X für ein U vorzumachen", hinlänglich bekannt - siehe zum hiesigen Thema auch die bereits am 28.03.2019 (und damit bereits 1 Tag nach Beschlussfassung!) ergangene
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html

Das Massenabfertigungs-Antwortschreiben des "Beitragsservice" ohne Sachbearbeiter/ Unterschrift/ Kenntlichmachung der Vertretungsbefugnis für die "zuständige Landesrundfunkanstalt" oder auch nur deren Erwähnung ist symptomatisch für dieses entartete "Rundfunk-Verwaltungs-System".


1"BRAVO-Starschnitt" (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Bravo-Starschnitt
2Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 13.06.2017, 2 A 1351/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/2_A_1351_16_Beschluss_20170613.html

ChrisLPZ:
Im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel inhaltsgleich re-publiziert unter:


Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/the_european.png

TheEuropean - Das Debatten-Magazin, 22.01.2020

Es ist Rechtsunsinn, wenn der „Beitragsservice“ sich auf den Rundfunkstaatsvertrag beruft
Von Joachim Nikolaus Steinhöfel


--- Zitat ---Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).

Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben, die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, erläutern wir hier.[…]

--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
https://www.theeuropean.de/joachim-nikolaus-steinhoefel/tricksen-und-tauschen-der-beitragsservice-und-die-barzahlung/

ope23:
Der kleine Aufsatz beruht im wesentlichen auf folgende Aussagen:

Der BS beruft sich auf ein

--- Zitat von: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel am 17. Januar 2020, 11:24 ---(...) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16)***, wonach er keine Barzahlung anbieten müsste. Knapp zwei Jahre später, siehe oben, hat das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht anders entschieden.

--- Ende Zitat ---

Kann jemand den BVerwG-Urteilstext sichten und klar umrissen und eingerahmt hier reinhängen, dass das genannte OVG-Urteil wirklich aufgehoben/annulliert/usw. wurde?***

(Dass die Sache beim EuGH liegt, tut erstmal nichts zur Sache.)

Danke.


***Edit "Bürger":
Siehe auch schon weiter oben im hier zusammengeführten Thread sowie auch weiter unten in ergänzenden Beiträgen, dass das von ARD-ZDF-GEZ herangezogene Urteil des OVG NRW nicht Gegenstand des BVerwG-Bargeld-Verfahren war, aber aufgrund der nun einmal vorhandenen und dem OVG NRW entgegenstehenden BVerwG-Entscheidung, eben jene Entscheidung des OVG NRW obsolet sein dürfte und von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich nur Sand in die Augen der Betroffenen streuen soll. Kennt man ja nicht anders... ::)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln