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Autor Thema: "gemeinnützigen" Landesrundfunkanstalten horten Wertpapiere > Rechtsgrundlage?  (Gelesen 1034 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
"gemeinnützigen" Landesrundfunkanstalten horten Wertpapiere > Rechtsgrundlage?

Ausgehend von einer Neben-Information unter
Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16435.msg109686.html#msg109686
(...) Das massive Wertpapiervermögen des Hessischen Rundfunks hat natürlich nichts mit der Produktion und der Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu tun, denn dieses ist dafür offensichtlich vollkommen unnötig. Allerdings verwendet der Hessische Rundfunk dieses Wertpapiervermögen, um die gegenwärtigen und zukünftigen Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter bedienen zu können.

Wirft man einen Blick auf die Passivseite der Bilanz (Seite 89), so fällt einem die Position "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" auf. Sie ist die absolut größte Einzelposition in der gesamten Bilanz mit einem Wert von über 834 Millionen Euro. Hierin spiegelt sich der Wert von Pensionsanwartschaften wider. Sie macht über 81 Prozent der Bilanzsumme aus.
(...)
Allein anhand der Zahlen der Bilanz zu urteilen, handelt es sich meiner Ansicht nach hier um einen massiven legalisierten Betrug zugunsten eines kleinen privilegierten Personenkreises und zu Lasten der Allgemeinheit.

Hier ein Fundstück:
Ähnliche Situation mit geringeren Beträgen beim Saarländischen gemeinützigen öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunk:

Zitat
Finanzanlagen
3.Wertpapiere 20.061.958,28 € (Zwanzigmillioneneinundsechszigtausendneunhundertachtundfünfig Euro)
Quelle: Der Saarländische Rundfunk:Immer und überall verlässlich. 8. Bericht gegenüber der Öffentlichkeit 2019
https://www.sr.de/sr/home/der_sr/kommunikation/publikationen/8_bericht_gegenueber_der_oeffentlichkeit100.pdf

Eine gemeinnütziges Rundfunkunternehmen hält Wertpapiere in dieser unglaublichen Höhe.

Hier die Rechtsform des Saarländischen Rundfunks:

Zitat
§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung,  Bestands- und Entwicklungsgarantie
(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen  Rechts  mit  dem  Sitz  in  Saarbrücken. 
Er  hat  im  Rahmen  dieses  Gesetzes  das  Recht  der  Selbstverwaltung.
(2)  Bestand  und  Entwicklung  des  Saarländischen  Rundfunks  werden  gewährleistet. 
Ein  Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.
(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Telemedien anbieten.
(4)  Dem  SR  stehen  die  bei  In-Kraft-Treten  dieses  Gesetzes  genutzten  Senderechte  (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu.
Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.
Quelle: SMG
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf

Frage in die Runde:

Welche Rechtsgrundlage ermöglicht dem gemeinnützigen Saarländischen Rundfunk, Wertpapiere in 2-stelliger Millionenhöhe zu horten?

Aus dem Rundfunkstaatsvertrag bzw. dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geht dazu nichts hervor - oder?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2020, 00:54 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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