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Autor Thema: Nettoprinzip der staatlichen Beihilfe -> EU-Recht  (Gelesen 1836 mal)

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Nettoprinzip der staatlichen Beihilfe -> EU-Recht
Autor: 19. Dezember 2019, 19:37
Es war zwar sicherlich schon bekannt, aber wohl noch bei keinem wirklich im Blick des Geschehens?

Gemäß der damaligen, aber weiterhin als "in Kraft" bezeichneten

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52009XC1027%2801%29

ist einem Aspekt dringende Aufmerksamkeit zu widmen:

Zitat
70. [...] stellt eine Überkompensierung grundsätzlich eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar, [...]

71. [...]
Daher werden bei der Berechnung der Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen die Nettogewinne aus allen kommerziellen Tätigkeiten berücksichtigt, die mit den öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten in Verbindung stehen.

72. [...] Im Rundfunksektor wird der öffentlich-rechtliche Auftrag meist von Rundfunkanstalten erfüllt, die nicht gewinnorientiert sind [...]. Nach Auffassung der Kommission ist es in einer solchen Situation nicht angemessen, in den Ausgleich für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ein Gewinnelement einzubeziehen [...]

Heißt also im Klartext, daß alle Einkünfte aus allen kommerziellen Tätigkeiten zur Reduzierung der vom Staat geleisteten Zuzahlung eingesetzt werden müssen und die ÖRR keine Gewinne machen dürfen.

Als maximal zulässige Überkompensierung werden bis zu 10% angesehen

Zitat
73. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen über die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen hinausgehende jährliche Überkompensierungen (in Form von „Rücklagen für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen“) in dem Maße einbehalten, wie dies für die Sicherung der Finanzierung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Kommission ist im Allgemeinen der Auffassung, dass es als erforderlich angesehen werden kann, einen Betrag von bis zu 10 % der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben einzubehalten, um Kosten- und Einnahmenschwankungen auffangen zu können. Darüber hinausgehende Überkompensierungen sind in der Regel ohne unangemessene Verzögerung zurückzufordern.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
  • Beiträge: 1.457
Zitat
stellt eine Überkompensierung grundsätzlich eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar,

Kann man argumentieren, dass 600TEur für den Nachrichtensprecher Kleber eindeutig eine Überkomensation ist und die Beihilfe damit rechtswidrig?
Was verdienen denn die anderen Nachrichtensprecher im privaten Rundfunk?


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Kann man argumentieren, dass 600TEur für den Nachrichtensprecher Kleber eindeutig eine Überkomensation ist und die Beihilfe damit rechtswidrig?
Vermutlich nicht; das Beihilferecht bezieht sich auf den Gesamtbetrag, den ein Unternehmen als juristische Person zur Verfügung hat und nicht auf natürliche Personen, die Mitarbeiter/innen dieser juristischen Person sind.

Eine Überkompensierung wäre es vermutlich, wenn die Einkünfte aus den kommerziellen Aktivitäten der ÖRR nicht zur Reduzierung des staatlichen Anteils herangezogen werden, der staatliche Anteil somit unabhängig der Höhe des kommerziellen Anteils stets gleich hoch bleibt.

Ist wie mit dem ALG2-Empfänger, der dazu verdienen darf und deshalb "nur" ergänzende staatliche Leistungen bezieht, die sich ihrer Höhe nach dem Einkommen anpassen.


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  • Beiträge: 7.396
Das Thema sei mal hochgeholt.

Aus dem anderen Dokument der Kommission zum niederländischen Rundfunk geht klar hervor, daß die Höhe der staatlichen Beihilfe die Nettokosten des unterstützten Unternehmens nicht übersteigen darf.

2008/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008D0136&qid=1667973142260

Zitat
8.3.2.   Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Finanzierung

(132)

Gemäß Randnummer 57 der Rundfunk-Mitteilung dürfen staatliche Beihilfen die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags der jeweiligen Rundfunkanstalt nicht überschreiten. Nach Ermittlung der Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung muss daher sichergestellt werden, dass der Gesamtbetrag der staatlichen Finanzierung diese Kosten nicht überschreitet.

(133)
Wie bereits dargestellt, sind die Nettoeinnahmen aus sämtlichen Tätigkeiten, denen die öffentliche Finanzierung unmittelbar oder mittelbar zugute gekommen ist, bei der Berechnung der Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung zu berücksichtigen, wenn keine vollständige oder sinnvolle Zurechnung vorgenommen wurde. (52) Nur die Einnahmen aus den „eigenständigen“ kommerziellen Tätigkeiten müssen bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht berücksichtigt werden. Diesen Tätigkeiten ist die staatliche Finanzierung nicht unmittelbar oder mittelbar zugute gekommen (etwa durch geringere Produktionskosten), bzw. in Verbindung mit diesen Tätigkeiten haben die Anbieter der Tätigkeiten in vollem Umfang die Kosten der Investitionen übernommen, die sie auch bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung nutzen bzw. die sich aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ergeben.

(134)
Wie bereits dargestellt, kommt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Niederlande weder der Begriff der „eigenständigen“ Tätigkeit vor noch erfolgt eine sinnvolle und vollständige Zuordnung der Ressourcen zu verschiedenen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten. Zudem sieht das Mediengesetz vor, dass alle Nettoeinnahmen der wesentlichen und der untergeordneten Aufgaben (53), der untergeordneten Tätigkeiten und der Verbandstätigkeiten (54) zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags einzusetzen sind. (55)

(135)
Entsprechend werden die Nettokosten der Tätigkeiten im öffentlich-rechtlichen Bereich unter Einbeziehung der Einnahmen aus allen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermittelt:


Erstens werden die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung ermittelt, indem von den Gesamtkosten für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung die Nettoeinnahmen aus der Verwertung der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung abgezogen werden (wesentliche Aufgabe und untergeordnete Aufgaben). (56)


Zweitens werden alle sonstigen Nettoeinnahmen aus kommerziellen Tätigkeiten berücksichtigt (untergeordnete Tätigkeiten und Verbandstätigkeiten).


Drittens werden alle Formen öffentlicher Finanzierung zusammengerechnet: erstens die jährliche staatliche Finanzierung und die Stifo-Zahlungen (als „bestehende Beihilfen“) und zweitens die Ad-hoc-Finanzierungen (Zahlungen aus dem FOR und aus den Erstattungsfonds) sowie die Zahlungen aus dem CoBo-Fonds (als „neue Beihilfen“).

(136)
Aus der Summe aller genannten Elemente ergibt sich, ob die staatliche Beihilfe insgesamt die Summe der Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung überschreitet bzw. (mit anderen Worten) ob eine überhöhte Bezuschussung für die Erbringung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgt ist.

(137)
Auch die unentgeltliche Bereitstellung technischer Leistungen und Einrichtungen durch die NOB sollte bei der Bewertung der Möglichkeit überhöhter Bezuschussungen grundsätzlich berücksichtigt werden. Allerdings braucht die Maßnahme nicht ausdrücklich in die Berechnungen einbezogen zu werden, da die Vorteile aus der unentgeltlichen Erbringung technischer Leistungen als Zuschüsse zu den Kosten betrachtet werden können, die ansonsten finanziert werden müssten. Wenn also die betreffenden Kosten übernommen werden müssten, würden sich im entsprechenden Umfang auch die Kosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung erhöhen, mit deren Erbringung die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden beauftragt wurden. Die Einbeziehung dieser Kosten würde sich also in keiner Weise auf das endgültige Nettoergebnis auswirken. (57)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2022, 18:12 von Bürger«
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