Der Fund dieses Threads ist bedeutsam und ist von zentraler Bedeutung für Befreiungsrechte der Nichtzuschauer. Im einzelnen:
S1. Die Rechtsstreite zu Gunsten der Nichtszuschauer wurden vielleicht nur deshalb verloren
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BVerwG 2016, 2017, BVerfG 18. Juli 2018,
weil der Manipulation der Wahrheit durch die ARD-Juristen keine wissenschaftlich fundierte statistische Erarbeitung entgegengesetzt wurde.
Die Ursache ist vor allem: Mathematik der Statistik ist nicht Studiumsbestandteil für Juristen.
Hätte man den betreffenden Juristen diese Argumente beizeiten unterbreitet, so ist es leider dennoch vorherrschende Rechtsanwälte-Üblichkeit, alles als untauglich zu werten, was Mehrarbeit erzeugt und das Primat des Nur-juristen abmindert.
S2. Der Kernfehler war: Die absurde Fiktion, dass nur 3 Prozent im Land Nichtzuschauer sind
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- also durchgehend in der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung.
Tatsächliche Quote: 30 %, bei Personen bis Alter 30 rund 70 % Nichtzuschauer.
Man zeige wir bitte, wo die die Bürger vertretenden Rechtsanwälte diese Wahrheit mit fachkundiger Statistik-Kompetenz vorgetragen und untermauert haben beim BVerfG.
In diesem Fall berichtige man mich bitte.
Bei den BVerwG-Einheits-Entscheiden 2016 und 2017 steht jedenfalls: 97 % Zuschauer.
Da sind noch diverse andere Fehlstellen im damaligen anwaltlichen Vortrag, aber dies wäre die wichtigste.
S3. Das neue Fundstück liefert noch klarer die Absurdität der die Wahrheit verzerrenden Statistiken.
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- siehe Eingangsbeitrag -
Die berufenen Professionen für statistische Fehleranalyse: Studierte wissenschaftlich Orientierte unter den Soziologen, ferner und immer Volkswirte.
Die Analyse - siehe den Link im Eingangsbeitrag - stammt aus dem Kreis von Soziologen.
Dem Bundesverfassungsgericht ging während der Anhörungsphase Herbst 2017 eine Analyse eines Volkswirts zu, die unter anderem die 30 % der Nichtzuschauer belegt, also die ins Verfahren mitgeschleppten Fehler des BVerwG widerlegt. Da aber die Rechtsanwälte dies wohl nirgends klar genug analysierten / belegten, konnte diese Hintergrund-Info beim Gericht für den Entscheid nicht aufgenommen werden. Auch hätte es ohnehin eigentlich schon in den Vorverfahren eingebracht werden müssen.
S4. Der damals maßgebliche Richter beim BVerwG ist inzwischen altersbedingt ausgeschieden.
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Nun sind dort Richter, die in der Internet-Welt "wissenschaftlich sozialisiert wurden".
Man müsste einen Anlauf nehmen, die in den Eingheits-Urteilen 2016, 2017 nach hier bestehender Meinung vorliegenden zahlreichen Fehler in einer nicht-öffentlichen Form einer Bearbeitung zuzuführen, wie das BVerwG damit nun umgehen könne.
Für die nötige umfangreiche qualifizierte Bearbeitung fehlt noch die Finanzgrundlage und dies Forum ist auch nicht ein besonders geeigneter Rahmen, dies zu lösen.
S5. Ein Pilotverfahren ist inzwischen in Bayern anhängig,
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von hier begleitet, das die Befreiungsrechte der Nichtzuschauer austragen will mit all dem, was bisher fehlte. Beim normalen Weg über BVerwG, BVerfG, EGMR, eventuell EuGH wären wir in vielleicht 4 bis 5 Jahren am Ziel. Das ist viel zu lange.
Die schnellen alternativen Lösungen der Direktverfahren sind komplex und erfordern eine Qualifikation, die dort anfängt, wo Nur-Juristen am Ende sind mit ihrem Latein. Derartiges ist nicht kostenlos verfügbar, aber wegen der ideellen Bedeutung für maßvolles Geld.
Es wird zur Zeit anderweitig versucht, die Finanzierung zu erreichen. Dies kann nicht beruhigen. Eine Lösung der Finanzierungsaufgabe erscheint nicht gewährleistet.
S6. Was trotzdem geschehen kann: (Befreiungsrecht der Nichtzuschauer)
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Mit den Argumenten der Fundstelle gemäß Eingangsbeitrag dieses Threads,
ergänzt durch vorstehende Zeilen,
kann jeder in eigener Sache Befreiung ab 2013 beantragen. Man kann darauf hinweisen, dass das BVerwG vom Gegner leider erfolgreich irregeführt wurde. Denn die "97 %", das Bundesverwaltungsgericht sagt ja im Einheits-Urteil 2016/2017 die Quelle für diesen seinen Irrtum.
Ein generalisierter Irrtum ist, man müsse bei Befreiungsanträgen einen Bescheid abwarten oder Fristen einhalten oder nur für 3 Monate widersprechen. Nein, der Bürger kann bei einer einheitlichen Abgabe jederzeit für die gesamte Dauer und die Zukunft Befreiung beantragen. Nur darf der Bürger dabei nicht bereits halbwegs zutreffend Abgelehntes wiederholen.
All dies ist im Rahmen einer Forumslogik nicht gut vermittelbar. Aber das, was Bürger machen könnten, ist komplex oder aussichtslos. Das nötige Komplexe ist irgendwo im Web, nützt aber wenig, wenn die Bürger es nicht anwenden wollen. Also erübrigt sich, auf die Fundstelle von komplexen Alternativen zu verweisen.