"Beitragsservice" (vormals GEZ) > RT Mecklenburg-Vorpommern
Rundfunkbeitrag Petition MVP 2019/00166 Individualrechte Gesamtschuldnerschaft
seppl:
Passend zu
--- Zitat von: ope23 am 16. September 2019, 15:39 ---Im verlinkten pdf wird eine Staatskanzlei zitiert, die daherfabuliert, dass steuerrechtliche Regelungen hier nicht anwendbar seien.
--- Ende Zitat ---
Diese Auffassung wird unisono vom NDR geteilt. Anscheinend stammt sie aus einer Quelle, die bisher nicht genannt wird. Eine entsprechende Gesetzesformulierung dazu kenne ich jedoch nicht. Vielleicht stammts aus den Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht? Daher eine Bitte an den Petitionsausschuss:
Von: "seppl" über "fragdenstaat" per Email und Fax
Betreff: Nachfrage Zitate: Rundfunkbeitrag Pet.Nr.: 2019/00166 [#164676]
Datum: 17. September 2019 18:00
An: Landtag Mecklenburg-Vorpommern
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2019 (Eingang beim Sekretariat) folgende Aussagen getätigt:
--- Zitat ---1) Zitat: Entgegen Ihrer Auffassung seien die §§ 268, 269 AO auch nicht - auch nicht entsprechend - auf die Rundfunkbeiträge anwendbar. Bereits der Wortlaut des § 268 AO spreche gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge, denn hiernach könne nur die Aufteilung einer Gesamtschuld von Einkommens- oder Vermögenssteuer beantragt werden. Andere Steuern oder öffentlich-rechtliche Abgaben würden in dieser Vorschrift nicht genannt werden.
2) Zitat: Des Weiteren hätten Sie die „Zusammenveranlagung" angesprochen. Der Begriff der „Zusammenveranlagung" stamme aus dem Steuerrecht und beschreibe einen Sachverhalt, in dem Einkommen und Vermögen mehrerer Personen zusammengefasst und die Steuer nach dem Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen festgesetzt werde. Einen derartigen Sachverhalt gebe es bei den Rundfunkbeiträgen nicht, weil es sich gerade nicht um eine Steuer handele, der Rundfunkbeitrag an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der Wohnungsinhaber unabhängig sei sowie konstant 17,50 € monatlich betrage.
--- Ende Zitat ---
Da diese Aussagen inhaltsgleich mit den im vom Vertreter des NDR verfassten Klagewiderspruchsschreiben vom 13.05.2019 in meiner Sache vor dem VG Hamburg sind ...
--- Zitat ---1) Zitat: Gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge und für eine explizit steuerrechtliche Vorschrift spricht bereits der Wortlaut des §268 AO.
Dem Wortlaut der Vorschrift nach ist diese ausschließlich auf Steuern anwendbar. Andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die einer Aufteilung zugänglich wären, nennt das Gesetz nicht.
2) Zitat: Schließlich spricht auch die Verwendung des Begriffs der Zusammenveranlagung gegen eine Anwendbarkeit.
...
Einen solchen Sachverhalt kann es bei Rundfunkbeiträgen jedoch nicht geben:
Der Rundfunkbeitrag ist an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der Wohnungsinhaber unabhängig. Er beträgt unbeachtlich dieser stets 17,50 EUR monatlich.
--- Ende Zitat ---
... gehe ich davon aus, dass sie aus ein und derselben Quelle stammen. Diese Quelle ist jedoch nicht genannt worden. Ich bitte darum, diese anzufordern, mit zu der Sachakten zu nehmen und mir bekannt zu geben. Es könnte sich um unbeabsichtigte Übernahme parteiischer Auslegungen handeln.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
--- Ende Zitat ---
drboe:
Die Ansicht, dass die §§ 268 und 269 der Abgabenordnung deshalb nicht auf den sogn. Rundfunkbeitrag anwendbar seien, weil in ihnen von Steuern die Rede ist, ist ziemlich putzig. Schließlich trifft das auf den §44 ebenso zu. Da heisst es ja
--- Zitat ---Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
--- Ende Zitat ---
Der Einschluß dieses Paragraphen in die Regelungen zur Rundfunkfinanzierung lässt sich nicht in der Form begrenzen, dass sie auf ein Rosinenpicken der Anstalten bzw. der Staatskanzleien hinausläuft. Entweder besteht sie auf Grund des Verweises vollständig, oder hätte in den Gesetzestext als eigenständige Formulierung gehört. Es hilft dabei auch nicht, wenn mantrahaft der staatliche Charakter der Abgabe "Rundfunkbeitrag" bestritten wird, während gleichzeitig die Vollstreckung auf dem Behördenweg erfolgt und man den Streit mit den Anstalten vor den Verwaltungsgerichten austragen muss.
M. Boettcher
seppl:
aus Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht 2019
https://books.google.de/books?id=-juSDwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false
Seite 64
--- Zitat ---...
276 Allein die Bezeichnung einer Abgabe durch den Gesetzgeber ist jedenfalls für deren Qualifikation nicht entscheidend: maßgeblich ist allein der jeweilige materielle Gehalt.(71) Konkretisierende Definitionen und Maßstäbe für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen im Zuständigkeitsbereich der Länder finden sich häufig in den Kommunalabgabegesetzen der Länder (zB Art. 5-8 BayKAG, §§ 7-13 KAG RP).
...
(71) BVerfG. 1 BvR1675/16, NVwZ 2018, 1293 (1295 Rn 56) mwN. stRspr.
--- Ende Zitat ---
1 BvR1675/16:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
RN 56:
--- Zitat ---...
Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes.
--- Ende Zitat ---
Das betreffende Gesetz ist in diesem Fall der RBStV. Dieses ist so ausgestaltet, dass es in §2 (3) auf einen Abgabenordnungsparagraphen des Steuerrechts (Einkommensteuer) verweist und damit vorgibt, dass diese Abgabe nach den dort vorgegebenen Regelungen behandelt werden soll.
seppl:
Nachdem nun der RÄndStV durchgewunken wurde kamen prompt die Ablehnungen meiner Petitionen MVP und Türingen.
Hier das Update zu MVP. Im Anhang die PDFs.
"Endgültige" Antwort des Petitionsausschusses (12.06.2020):
--- Zitat ---Betr.: Pet.-Nr. 2019/00166 (Bitte bei Antwort angeben!)
Sehr geehrter Herr xxx,
Ihre Petition vom 07.07.2019, in der Sie eine Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dahin gehend forderten, dass es möglich sein sollte, den Beitrag bei einem Mehrpersonenhaushalt aufzuteilen, ist abschließend behandelt worden.
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner 91. Sitzung am 10.06.2020 nach einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Landtagsdrucksache Nr. 7/5028) entschieden, Ihr Petitionsverfahren abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergänzung nicht in Aussicht gestellt werden kann.
In einem Mehrpersonenhaushalt mit mehreren Beitragsschuldnern, wie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, haften diese gemäß §2 Abs.3 S.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung (AO). Diese Regelung dient der effektiven Durchsetzung der Forderung, denn eine Teilung auf die einzelnen Beitragsschuldner und Einziehung des für die Wohnung nur einmal zu entrichtenden Rundfunkbeitrags würden einen erheblichen Mehraufwand verursachen. Es ist daher wesentlich praktikabler, dass die Beitragsschuldner die Aufteilung bzw. den Ausgleich des Beitrags im Innenverhältnis selbst vornehmen. Eine Beschränkung der Privatautonomie liegt hierin nicht, auch bleibt eine analoge Anwendung der §§ 268, 269 AO außer Betracht, da diese voraussetzen, dass die Gesamtschuldner zusammen zu einer Einkommens- oder Vermögenssteuer veranlagt sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Mit dieser Entscheidung ist Ihr Petitionsverfahren endgültig abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
(xxx)
Vorsitzender des Petitionsausschusses
--- Ende Zitat ---
Meine Reaktion (19.06.2020):
--- Zitat ---Landtag Mecklenburg Vorpommern
Petitionsausschuss
Lennéstrasse 1
19053 Schwerin
Erinnerung zum Beschluss vom 12.06.2020 zur Petition 2019/00166
Die Petition wurde nicht im Sinne des Petenten bearbeitet. Mehrfach habe ich deutlich um einen Abgleich der Zwangs-Gesamtschuldnerschaft von Zusammenwohnenden mit Bundes- und Verfassungsrecht gebeten. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Das rein aus der Gesetzgebung des RBStV entstehende Zwangsschuldverhältnis der Gesamtschuldnerschaft ohne Willenserklärung der betroffenen natürlichen Personen im Innenverhältnis ist nicht grundrechtlich abgesichert. Die Begründung „es sei praktikabler, dass die Beitragsschuldner die Aufteilung/ Ausgleich des Beitrags im Innenverhältnis selber vornehmen“ dürfte allgemein für jedes Mehrpersonenschuldverhältnis gelten, da es dem Gläubiger egal sein kann, wer nun die Schuld begleicht und kann als begründende Antwort nicht akzeptiert werden. Um eine rechtliche Regelung handelt es sich dabei nicht. Das Kennzeichen der rechtlichen Nicht-Regelung eines Schuldverhältnisses einer Personengruppe mit hoheitlichen Stellen ist es jedoch, was das Konstrukt einer Kollektivschuld ausmacht. Dieses Konstrukt existiert aber bewusst im deutschen Recht nicht. Zwangs- Gesamtschuldnerschaften wie im Erbrecht (§ 2058 BGB) oder Strafrecht (§ 840 BGB) sind bundesgesetzlich geregelt im Sinne der Grundgesetzgebung. Dies fehlt der Zwangsgesamtschuld von Zusammenwohnenden. Sie ist daher als verfassungswidrig einzustufen.
Ich bitte um Überprüfung und Wiederaufnahme.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
xxx
--- Ende Zitat ---
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln