"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice

Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?

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Bürger:
Wenn der "Schuldner" vor Mahnung und jedenfalls noch vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem "Gläubiger" eine - ihm von Gesetzes (BBankG) wegen zustehende - Barzahlung "anbietet" bzw. Antrag auf "zusatzkostenfreie Barzahlung" stellt, dann dürfte weder Mahnung erlassen noch Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden, da sich der "Gläubiger" ja dann schon im Annahmeverzug befände.

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob sich der "Gläubiger" nicht auch im Falle der Unterlassung eines schuldnerseitigen "Angebots" der Barzahlung sozusagen automatisch ("von Gesetzes wegen") "in Annahmeverzug" befindet, wenn schon seine (gem. BVerwG "rechtswidrige", weil "im Widerspruch zum BBankG" stehende) Satzung von Anfang an eine Barzahlungsmöglichkeit für die "Schickschuld" kategorisch ausschließt.
Aber dies nur als Nebengedanke.
Mit einem Antrag auf/ Angebot der Barzahlung würde man dieser Fragestellung geschickter aus dem Wege gehen und den schwarzen Peter der Rundfunkanstalt zuschieben.

Ergo: Nicht weiter fragen, sondern einfach machen ;)

PersonX:
---möglicherweise gibt es zu folgenden Gedanken bereits einiges an Rechtsprechung, vor VG,OVG usw. dann wäre diese mit zu prüfen ---
Formal betrachtet -also aus Bürgersicht- spielt es keine Rolle ob eine Barzahlung angeboten wird, wenn der Bürger geltend macht bereits selbst nicht im Verzug zu sein.

Es mag sein, dass der Gesetzgeber eine Pflicht für irgendwas eingeführt haben will. Wenn diese Pflicht sich nicht mit den Angaben aus dem Gesetz selbst erfüllen lässt und andere Informationen dem Bürger nicht vorliegen, dann muss erstmal geprüft werden wo der Fehler tatsächlich ist.
Steht im Gesetz nicht, wohin das Geld zu bringen ist, dann kann auch kein Angebot zur Barzahlung an der Stelle erfolgen.
Zu prüfen ist also ob dort im Gesetz eine Stelle bekannt gemacht wurde, welche Bargeld annehmen wird und welche dabei über die Eigenschaften einer Fach,-Rechts und Dienstaufsicht verfügt. Denn warum sollte ein Bürger einer Stelle, welche nicht über diese Eigenschaften verfügt "Bargeld" anbieten?
Das eine sei eine Pflicht etwas zu tun, das andere die real vorhandene Möglichkeit etwas zu machen. -> Ein Feststellungsbescheid, welcher eine "Schuld" feststellt, weil etwas nicht bezahlt wurde -> setzt voraus, dass überhaupt eine Fälligkeit bestand und diese auch bekannt ist, sowie auch die Höhe der Schuld ebenfalls bekanntgemacht wurde. Wenn das Gesetz das nicht macht und das tut es nicht wirklich, also auch wenn irgendwo eine relative Höhe von einem Beitrag steht, so ist es nicht die Aufgabe von einem Bürger solche Dinge -> Höhe/Fälligkeit etc. auszurechnen, insbesondere dann nicht, wenn Ihm diese Pflicht gar nicht auferlegt wird.Zu prüfen ist also ob dem Bürger diese Pflicht auferlegt wurde. Zu prüfen ist wie diese auferlegt wurde.
 -> Dagegen besteht bereits ein Abwehrrecht. Aber wie muss der Bürger das und wenn ja gegenüber welcher Stelle geltend machen? Wo macht der Bürger sein Recht zur Abwehr solcher Sachen geltend, wenn diese Ihm diese "Verwaltungsaufgaben" nicht möglich sind und Ihm auch nicht auferlegt, bei der LRA oder der staatlichen Verwaltung, welche den Bürger hier vielleicht zur Mitarbeit bewegen will. Wo muss es hin?
Es darf sich jeder Bürger auch selber fragen, ob das seine Pflicht/Aufgabe sei zu berechnen, wie viel für welchen Zeitraum wann zu zahlen sei, insbesondere auch dann wenn es um Raumeinheiten in einer WG geht.

Zeitungsbezahler:
@PersonX: Natürlich gibt es da ein paar formale Hürden, die der "Beitragsschuldner" nach aktueller Gesetzeslage gar nicht aus dem Gesetz selbst wissen kann. Das fängt schon mit der "zuständigen Rundfunkanstalt" an, der er irgenwas anzuzeigen hat und an die er einen Betrag X, dessen Höhe gar nicht im ursprünglichen Gesetz steht und in dem es keinen Verweis auf eine Rechtsverordnung oder ein anderes Gesetz gibt, bezahlen soll.
Dummerweise interessiert das die andere Seite nicht und zieht ihren Schuh durch und die Gerichte bieten dem auch kein Paroli.

Soll der Bewohner einer Wohnung etwa allen bekannten Rundfunkanstalten Barzahlung anbieten?
Könnte der Brandenburger an den Hessischen Rundfunk barzahlen?

Das Angebot der Barzahlung vor der Vollstreckung und möglichst vor Festsetzung von Säumniszuschlägen ist also erstmal Sand im Getriebe und sollte es zu einer Vollstreckungsbemühung kommen, so könnte man bei nachweislicher Kenntnisgabe des Barzahlungsangebotes möglicherweise die Vollstreckung abbiegen, da der angeforderte Betrag nicht korrekt ist.
Herr Häring hat ja den Betrag zusätzlich im Amtsgericht hinterlegt, so daß man ihm gar nicht am Zeug flicken kann.
Ich gehe aber davon aus, daß man sich den Betrag ganz "sparen" möchte, sonst wäre es ja sinnlos, wenn die Kohle sowieso weg ist...

Bürger:
Siehe aktuelle Ergänzungen des Beispiel-Antrags ;)

--- Zitat von: Bürger am 28. September 2019, 02:57 ---Der Entwurf eines fiktiven, bestenfalls handschriftlichen(!) "Antrags auf Barzahlung" könnte ggf. so lauten:

--- Zitat ---[...]
ggf. auch oder nur an "Service-FAX"
01806 999 555 01*
*20 ct/Anruf aus dt. Festnetz, 60 ct/Anruf aus dt. Mobilfunknetzen
aktuelle Nummer/ Verbindungsentgelte: www.rundfunkbeitrag.de
[...]
Sollte der Forderungssteller das Angebot der Barzahlung nicht annehmen, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Bescheide mit Säumniszuschlägen, welche auf unbare Zahlung hinwirken, wären - ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge - insoweit rechtswidrig, als die Satzung über den Einzug des „Rundfunkbeitrags“ diesbezüglich gegen das Bundesbankgesetz verstößt (BVerwG, Beschluss v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18).
[...]
--- Ende Zitat ---
[...]
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "Service-Fax 01806 999 555 01" - zur schnellen Nutzung/ ohne Recherche der Fax-Nummer/n der "Landesrundfunkanstalt"
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "- ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge -", denn auch diese wären unverhältnismäßig/ rechtswidrig, wenn Barzahlung angeboten wurde.
[...]

--- Ende Zitat ---

KlarSchiff:
Warum müssen eigentlich in diesem konkreten Fall unterwürfigst Anträge auf Barzahlung gestellt werden?
Es sollte doch völlig genügen, die RA aufzufordern, eine Stelle zu benennen, wo für den Einzahler kostenneutral und schuldbefreiend Beträge eingezahlt werden können.

Festsetzungsbescheide und auch die Mahnungen geben nicht mal eine Kontonummer an, wo bargeldlos bezahlt werden kann. So was wäre im "normalen" Geschäftsleben undenkbar.


Edit "Bürger":
Ob das "unterwürfigst" ist, einen "Antrag" zu stellen, oder die "Anstalt" dadurch vielmehr in Zugzwang gebracht wird, diese Beurteilung kann und darf jeder für sich selbst tätigen. Das Beispiel ist ein Beispiel - jede/r kann dort herausstreichen oder dazufabulieren, was er/sie für richtig hält.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass den Antrag explizit zu stellen, einem selbst mglw. bessere Voraussetzungen und der Gegenseite schlechtere Voraussetzungen verschafft - und das ist ja das eigentliche Ziel ;)
Der Antrag wird gestellt, weil eine Barzahlung satzungsgemäß schon nicht vorgesehen ist.
Insofern könnte die bloße Aufforderung, eine Barzahlungsstelle zu benennen, mit einem lapidaren Verweis auf die Satzung abgetan werden - ganz gem. der oben ebenfalls schon erwähnten Presseerklärung zur Barzahlung:

--- Zitat von: Kant am 03. September 2019, 16:01 ---Edit "Bürger":
[...]
Zur "offiziellen" Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe u.a. auch unter
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html

--- Ende Zitat ---
Der Rest ist oben bereits hinlänglich erklärt und diskutiert.

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