Archiv > Pressemeldungen August 2019
ZDF produziert erstmals zusammen mit Netflix
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Aber das heißt doch wohl einmal mehr daß in diesem Fall sogar eine Rundfunkanstalt ZDF ein weiteres Mal auf kommerziellen Pfaden wandelt. Da wäre doch wohl angesichts der konkreten Ausgestaltung die Frage angemessen, ob nicht spätestens jetzt so langsam die Zeit heranreift für die Anwendbarkeit der zahlreichen Ausarbeitungen unseres Pinguin zum Thema Anmaßung hoheitlicher Befugnisse durch im Wettbewerb stehende Rundfunkanstalten mit zunehmend unübersehbar auch organisatorisch-strukturell kommerziellem Zwangsrundfunk?
MichaelEngel:
--- Zitat von: PersonX am 14. August 2019, 08:31 ---Muss das als Beihilfe an ein Unternehmen verstanden werden? Falls,ja, dann muss diese doch, weil möglicherweise Wettbewerb beeinflusst wird, angezeigt werden. Die Erledigung dazu ist zu prüfen.
--- Ende Zitat ---
Ja, es ist offensichtlich Beihilfe an einen Unternehmen, was sonst kann es sein?
Wettbewerverzerrung ist sowieso fast alles, was der öffentlich rechtliche Rundfunk tut.
Richtig wäre, sie auf das von ihnen gefürchtete "Nischenprogram" zu reduzieren.
Das wäre das richtige, nur das wäre zu subventionieren und nichts mehr.
pinguin:
--- Zitat von: MichaelEngel am 15. August 2019, 10:57 ---Ja, es ist offensichtlich Beihilfe an einen Unternehmen, was sonst kann es sein?
--- Ende Zitat ---
Das ist die Frage.
Eine staatliche Beihilfe gewährt prioritär nur der Staat; bspw., auch durch die Medienanstalten, die ja in und aus Sicht von Europa Behörden sind. Die LRA aber gehört nicht zum Staat, ist und muß staatsfern sein.
Wie kann also eine Struktur, die staatsfern ist, eine staatliche Beihilfe zugunsten eines Unternehmens gewähren?
drboe:
--- Zitat von: pinguin am 15. August 2019, 11:57 ---Eine staatliche Beihilfe gewährt prioritär nur der Staat; bspw., auch durch die Medienanstalten, die ja in und aus Sicht von Europa Behörden sind. Die LRA aber gehört nicht zum Staat, ist und muß staatsfern sein.
Wie kann also eine Struktur, die staatsfern ist, eine staatliche Beihilfe zugunsten eines Unternehmens gewähren?
--- Ende Zitat ---
Gelten die Zahlungen an den ÖRR nicht als Beihilfen nach EU-Recht? Wenn das zutrifft und man solche Zahlungen an Dritte weiterleitet, wie soll die Kohle auf dieser Strecke den Charakter der staatlichen Beihilfe verlieren?
Ganz nebenbei: staatsfern? Es nützt absolut nichts, den Popanz der angeblichen Staatsferne der hiesigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu beschwören. Es ist bekannt, dass dies lediglich eine Fiktion ist. Ich verweise gerne noch einmal auf "Rotfunk" (https://de.wikipedia.org/wiki/Rotfunk) und "Schwarzfunk" https://de.wikipedia.org/wiki/Schwarzfunk, zwei Begriffe, die die Tatsache reflektieren, dass der Einfluss der Parteien, die quasi den Besitz an der Republik beanspruchen und hier seit Jahrzehnten regieren, eben doch massiv Einfluss auf den Rundfunk nehmen. Sender schalten sich auf politischen Druck aus dem ARD-Programm aus, Mitarbeitern wird auf Wunsch eines Ministerpräsidenten die Weiterarbeit verweigert, andere wechseln vom Sender in verantwortliche Regierungspositionen oder von solchen auf einen Intendantensessel, Rundfunkräte sind in zwei politische "Freundeskreise" geteilt, die munter kungeln. Also erzähle mir keiner, die Sender seien staatsfern.
M. Boettcher
pinguin:
--- Zitat von: drboe am 15. August 2019, 14:06 ---Gelten die Zahlungen an den ÖRR nicht als Beihilfen nach EU-Recht?
--- Ende Zitat ---
Ja, freilich, da Rundfunkgebühr, (siehe EuGH C-337/06), wie auch Rundfunkbeitrag, (siehe EuGH C-492/17), ja staatliche Beihilfen sind.
--- Zitat ---Wenn das zutrifft und man solche Zahlungen an Dritte weiterleitet, wie soll die Kohle auf dieser Strecke den Charakter der staatlichen Beihilfe verlieren?
--- Ende Zitat ---
Hier steht ein Fragezeichen, da die Rundfunkanstalten keine Behörden sind; dies folgt schlicht aus der Vorgabe des Art. 10 EMRK und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des EGMR, die auch für die EU bindend ist, da die EU der EMRK beitrat. Und hier haben wir halt, wie im Forum bereits behandelt:
EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505
bzw.
Fundamente und Grundwerte des freiheitlichen Rechtsstaats
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29698.msg186114.html#msg186114
mit
Rn. 53
--- Zitat ---[...] Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application. [...]
--- Ende Zitat ---
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381
Für den dt. ÖRR kann nichts anderes gelten, denn nur im Rahmen des Art. 34 EMRK ist eine Stütze in eigener Sache auf die Konvention zulässig; einer Behörde, dem Staat also selbst, ist dieses verwehrt.
Die LRA dürfen also europaweit keinerlei Behördencharakter aufweisen, denn sonst müssten sie die Einflußnahme des Staates dulden, die Europa aber mit Art. 10 EMRK im Bereich Medien defaktisch untersagt hat.
Es könnte also für die LRA nicht gelten, daß sie selbst staatliche Beihilfen gewähren; was die LRA eher zu "fürchten" haben, ist die nicht bestimmungsgemäße, transparente Verwendung der ihnen zugeflossenen staatlichen Mittel. Und hier ist der Punkt, daß es zu Lasten der LRA geht, wenn die europäischen Transparenzbestimmungen nicht eingehalten sind; es könnte sein, daß dann alle Mittel als staatliche Beihilfe gewertet werden und kraft Auflage der Kommisssion vom Bund zurückzufordern sind, wird seitens Europas die nicht korrekte Verwendung der Mittel festgestellt.
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