§ 2 Abs. 3 RBStVhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
nimmt ja Bezug auf die
§ 44 Abgabenordnung (AO) - Gesamtschuldnerhttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten....
Insofern ist die Verjährung individuell zu bestimmen. Die dreijährige Verjährungsfrist (zum Jahresende) beginnt ja mit der Kenntnis von dem Anspruch, wobei die grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichkommt.
Also z.B.: Person P1 zahlt ihre Rundfunkbeiträge ab Januar 2013 nicht, ist aber dem BS bekannt. Durch den 1. Meldedatenabgleich Mitte 2013 wird der BS darüber informiert, dass auch P2 unter derselben Anschrift wohnt, aber bisher keine Beitragsnummer hat. Grob fahrlässig wäre es dann meines Erachtens:
- wenn P2 nicht angeschrieben wird um zu klären, ob sie mit jemandem zusammenwohnt
- wenn zwar eine Klärung erfolgt, dass sie mit P1 zusammenwohnt, die Daten über P2 dann aber trotzdem gelöscht werden, obwohl das Beitragskonto nicht ausgeglichen ist.
Denn eine Löschung muss ja nach § 14 (9) RBStV nur erfolgen wenn:
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnungeinen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnendenPersonen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
Wen die Löschung trotzdem erfolgt bzw. wenn zwar keine Löschung erfolgt, aber die Rundfunkanstalt trotzdem gegen P2 keine Festsetzungsbescheide erwirkt, dann verjähren die Forderungen gegenüber P2 nach jeweils 3 Jahren. Heute wären also alle Forderungen gegenüber P2 für 2013 bis 2015 verjährt.