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Gersdorf-Gutachten: Wo der ÖRR zuerst reformiert werden muss

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René:

Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/leipziger_internet_zeitung.gif


CDU-Medienpolitikerin: „Erst kommt das Was, dann die Finanzierung!“
Gersdorf-Gutachten für die CDU-Fraktion zeigt, wo der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk zuerst reformiert werden muss
Quelle: LEIPZIGER INTERNET ZEITUNG


--- Zitat ---Es waren ja nicht nur die GEZ-Muffel und die Protagonisten der AfD, die in der ganzen Debatte um die Finanzierung des Öffentlichen Rundfunks in Deutschland das dumme Gefühl hatten, dass sich hier ein paar beratungsresistente Sendeanstalten einfach nur die Milliarden für die Zukunft sichern wollten, ohne auch nur einen Gedanken an die Inhalte des Programms verschwenden zu wollen. Selbst in der sächsischen CDU-Fraktion wuchs das Unbehagen. Da gab man lieber ein richtiges Gutachten in Auftrag. (...)

Und auch Aline Fiedler, die medienpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, sieht sich bestätigt in der eigentlich grundsätzlichen Frage: Wenn man über eine sichere Finanzierung für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk reden will, muss die Politik vorher klar definiert haben, welche Inhalte man verlässlich von den Sendeanstalten erwartet. Denn da hilft nicht einfach nur immer die Beschwörung eines schwammigen Sendeauftrags, der bei allen Sendeanstalten in der Regel zu einem vor allem durch Unterhaltung, Spaß und Entertainment dominierten Potpourri führt, während die eigentlich zentralen Informationsbedürfnisse zu Gesellschaft und Politik in die Nachtstunden verbannt werden und immer wieder unter dem fadenscheinigen Argument der zu geringen Zuschauerzahlen zurechtgestutzt werden. (...)

„Solange es keine Anpassung der Auftragsbeschreibung an die heutigen Medienbedürfnisse und das digitale Nutzungsverhalten der Bevölkerung gibt, kann das Finanzierungsmodell nicht beschlossen werden. (...)
--- Ende Zitat ---


Weiterlesen:
https://www.l-iz.de/bildung/medien/2019/07/Gersdorf-Gutachten-fuer-die-CDU-Fraktion-zeigt-wo-der-Oeffentlich-Rechtliche-Rundfunk-zuerst-reformiert-werden-muss-283491

update:
Gersdorf-Gutachten Langfassung (pdf, ~560 kb)
https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Langfassung.pdf
Archivabbild: https://web.archive.org/save/https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Langfassung.pdf

Gersdorf-Gutachten Kurzfassung (pdf, ~100 kb)
https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Kurzfassung.pdf
Archivabbild: https://web.archive.org/web/20190706090124/https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_Gersdorf-Gutachten_Auftrag_und_Finanzierung_OERR_01072019_Kurzfassung.pdf

Positionspapier der Sächsischen CDU-Fraktion (pdf, ~390 kb)
https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_01072019_Positionspapier_OERR.pdf
Archivabbild: https://www.cdu-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/CDU_SLT_01072019_Positionspapier_OERR.pdf

siehe auch:
Sächs. CDU-Landtagsfraktion lässt Gutachten über örR erstellen vom 24. Mai 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31146.0.html

MichaelEngel:
Siehe letzten Absatz meines Antrags auf Befreiung:

https://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm

Dass der Auftrag endlich definiert werden soll, ist seit langem bekannt: warum wird es ignoriert?!

Eigentlich sollte gelten: keinen Auftrag, dann keine Finanzierung, dann Rundfunkabgabe nicht rechtmäßig.

ChrisLPZ:

--- Zitat von: René am 06. Juli 2019, 09:19 ---siehe auch:
Sächs. CDU-Landtagsfraktion lässt Gutachten über örR erstellen vom 24. Mai 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31146.0.html

--- Ende Zitat ---

Ausnahmsweise ein "Fast-Vollzitat" aus obigem Thread:

--- Zitat von: Bürger am 25. Mai 2019, 01:28 ---Schlimmer noch:

Die Lippenbekenntnisse/ Erwartungsäußerung bzgl. einer "eindeutigen Definition des Grundversorgungsauftrags" rühren beim Sächsischen Landtag schon aus dem Jahre 2000(!), als das Gesetz zum Fünften(!) Rundfunkänderungsstaatsvertrag (von nunmehr schon über 20!!!) verabschiedet wurde - siehe u.a. unter

Muster: Petition gegen RundfunkBEITRAG/ RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4739.0.html

--- Zitat von: Bürger am 10. Februar 2013, 00:13 ---[...]
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
vom 12. Dezember 2000
- Präambel -
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1953-G-zum-5-RundfunkaenderungsStV-und-Aend-SaechsPRG#x1

--- Zitat ---Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass eine strikt funktionserforderliche Mittelbereitstellung mittelfristig zu einer vollständigen Werbe- und Sponsorfreiheit ohne Erhöhung des Finanzbedarfs führt. Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Neuordnung des Finanzierungssystems des ö.-r. Rundfunks auch im Zuge technischer Konvergenz sicherstellt, dass das Bereithalten multifunktionaler technischer Einrichtungen keinen Anknüpfungspunkt für die Gebühren- oder Abgaben darstellen kann.
Quelle: Präambel zum 5. Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Der Sächsische Landtag erwartet bis zum 31. Dezember 2003 im Rahmen der neuen Medienordnung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insbesondere eine eindeutige Definition seines Grundversorgungsauftrages. Eine Programmvermehrung über die derzeit bestehende Gesamtheit aller Programme und Dienste hinaus soll wegen der damit verbundenen Belastung für den Gebührenzahler vermieden werden. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten muss sich strikt an der Funktionserforderlichkeit orientieren.
Quelle: Präambel zum 5. Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Der Sächsische Landtag geht unter Beachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Rundfunks und der Medien davon aus, dass das nachstehende Regelwerk und sein zugrunde liegendes Verfahren in Zukunft grundsätzlich nicht mehr geeignet sind, einen dieser Entwicklung entsprechenden Rechtsrahmen für die Rundfunkordnung sicherzustellen. Der Sächsische Landtag geht daher davon aus, dass es sich bei dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag um den letztmaligen Ordnungsrahmen hergebrachter Art handelt.
Quelle: Präambel zum 5.Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

...seither weitere über 15(!!!) Rundfunkänderungsstaatsverträge, ohne auch nur ansatzweise an diese Erwartungen angeknüpft zu haben.

Was soll man da von den jetzigen Bekundungen der CDU-Landtagsfraktion und der CDU-Landesregierung halten?!?



--- Zitat von: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel am 24. Mai 2019, 21:58 ---
--- Zitat ---Das Gutachten solle für die sächsische CDU-Fraktion „eine Hilfe in der noch nicht begonnenen parlamentarischen Debatte um die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein“.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Es wäre ja schön, wenn die seit 2013 immer wieder geforderte "öffentliche Grundsatzdebatte"...
ARD, ZDF ...so GEZ nicht weiter! --- PETITIONEN 2014/ 2015 !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10800.0.html

--- Zitat von: Bürger am 25. August 2014, 04:21 ---[...]
Kritik der Bürger | Landesrechnungshöfe | Medienpolitiker | Staatsrechtler | Datenschützer endlich ernst nehmen !
Versäumnisse jahrzehntelanger Medienpolitik endlich aufarbeiten !
Bürger am Reformprozess beteiligen !

Wir fordern
- die sofortige Kündigung des 15. RÄndStV/ „Rundfunkbeitragsstaatsvertrages“
zum nächstmöglichen Termin sowie
- vor Abschluss oder Verhandlung neuer Gesetze eine öffentliche Grundsatzdebatte über
Legitimation, Inhalt, Umfang und Strukturen des ö.r. Rundfunks, einhergehend mit der
- Diskussion und Einleitung grundlegender und weitreichender Reformen des ö.r. Rundfunks.
[...]

--- Ende Zitat ---
...nach weiteren 4...5...6 vergangenen Jahren nun endlich auch in den Parlamenten beginnen würde, falls sie immer noch nicht begonnen haben sollte.
[…]

--- Ende Zitat ---


Aus dem Gersdorf-Gutachten (Langfassung, S.12 ff):

--- Zitat ---I.1. Schutz der Rundfunkbeitragszahler
Mit der Festlegung des Funktionsauftrags in quantitativer und qualitativer Hinsicht korrespondiert ein entsprechender Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der in erster Linie über das Rundfunkbeitragsaufkommen zu decken ist. Die Konkretisierung des Angebotsauftrags öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten berührt daher grundrechtlich geschützte Interessen (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beitragszahler.

Der von Verfassungs wegen notwendige Schutz darf nicht in die Hände der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gelegt werden, weil diese – so das Bundesverfassungsgericht – wie jede andere Institution ein „Selbstbehauptungsund Ausweitungsinteresse“ haben, „das sich gegenüber den ihnen auferlegten Funktionen verselbständigen kann“9.
Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht eine – neben die interne Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat tretende – externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die für die Finanzkontrolle zuständige KEF hat jedoch nicht die Berechtigung zur Aufgabenkritik. Für das Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung gilt der Grundsatz der Angebotsneutralität und der Angebotsakzessorietät10.
Die KEF entscheidet nicht über den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sie hat im Rahmen der Überprüfung des von den Sendeanstalten angemeldeten Finanzbedarfs nur darüber zu befinden, ob sich deren Angebotsentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Funktionsauftrags halten und ob der hieraus abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV).

Die Festlegung des Funktionsauftrags und der damit einhergehende Schutz der Rundfunkbeitragszahler vor einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung ist Sache des Gesetzgebers 11. Der enge Zusammenhang zwischen Finanzausstattung und Angebotsfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbietet es jedoch, dem Gesetzgeber insoweit freie Hand zu lassen. Er könnte sonst durch finanzielle Beschränkungen auf die publizistische Betätigung Einfluss nehmen, was ihm verfassungsrechtlich untersagt ist12.

Dieses Spannungsverhältnis zwischen der grundrechtlich garantierten Angebotsautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer (Beitragszahler) hat das Bundesverfassungsgericht durch das Kriterium des Funktionsnotwendigen aufzulösen versucht.

Eine Belastung der Rundfunkteilnehmer sei nur zur Finanzierung solcher Angebote verfassungsrechtlich zulässig, die zur Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Funktion erforderlich ist13.

Zwar mag mit dieser Formel ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Rundfunkanstalten und der Beitragszahler erreicht sein14. Letztlich ist durch diesen Maßstab für die gebotene Grundrechtsabwägung indes nicht viel gewonnen, weil unklar bleibt, welche Angebote zur Funktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderlich sind.
9 BVerfGE 87, 181 (202); 119, 181 (223).
10 BVerfGE 90, 60 (93 f.); 119, 181 (221).
11 Bullinger, Die Aufgaben des öffentlichen Rundfunks. Wege zu einem Funktions- auftrag, 1999, S. 19 ff.; Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Te- lemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, 2009, S. 49, 66 f.; differenzierend Eifert, Konkretisierung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Verfassungsrechtliche Verankerung, rechtliche Aus- gestaltung und neue Herausforderungen der Selbstregulierung des öffentlich-rechtli- chen Rundfunks, 2002: ablehnend für die Konkretisierung des inhaltlichen Programm- auftrags (S. 89), bejahend für die Konkretisierung des Programmvolumens (S. 101).12 Vgl. BVerfGE 87, 181 (202), 90, 60 (92).
13 Vgl. BVerfGE 81, 181 (201); 90, 60 (92); 119, 181 (219). 14 So BVerfGE 90, 60 (92 f.).
--- Ende Zitat ---
Nota bene: Prof. Gersdorf setzt den Schutz der Beitragszahler (Kap. I.1.) vor den Schutz privater Rundfunkanbieter (I.2.) und den Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (I.3.) ;)

pinguin:

--- Zitat von: ChrisLPZ am 06. Juli 2019, 11:44 ---Nota bene: Prof. Gersdorf setzt den Schutz der Beitragszahler (Kap. I.1.) vor den Schutz privater Rundfunkanbieter (I.2.) und den Schutz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (I.3.) ;)
--- Ende Zitat ---
So gehört sich das doch auch; der Rundfunk, gleich, ob öffentlich oder privat, kann sich nur auf Art. 5 GG stützen, der Bürger hingegen auf  den ganzen grundrechtlichen Schutz des Grundgesetzes. Insofern kann der Schutz des Bürgers nur größer sein, als der eines Unternehmens, das sich nur punktuell auf das GG berufen darf.

Winkelmann:

--- Zitat von: MichaelEngel am 06. Juli 2019, 11:26 ---Dass der Auftrag endlich definiert werden soll, ist seit langem bekannt: warum wird es ignoriert?!

--- Ende Zitat ---

In dieser Welt gibt es immer eine offizielle, und eine inoffizielle Seite der Dinge. Exoterisch - Esoterisch, Omote - Ura, oder einfach nur die Vereinssitzung des Kegelvereins, vor der alles längst abgesprochen ist.

Die innere Seite des ÖRR, mal ehrlich, er kommt seinem Auftrag voll und ganz nach! Brot und Spiele, die Massen bleiben hypnotisiert hängen, um mit den Nachrichten nach gerichtet zu werden. Und ein Goldesel ist er auch!

Diese Funktionalität kann man natürlich nicht offiziell zu Papier bringen.
Daher der ganze Zauber aus Urteilen, Paragraphen und Luftschlössern von Vielfalt und Benevolenz, bei denen die Deutung stets die Gegenseite vornimmt. Das ist die äußere Seite.

Ich meine, man sollte keinen Antrag stellen, man sollte die Befreiung einfordern. Tacheles schreiben, nur wenige Sätze, sonst begibt man sich auf das Spielfeld, da hat man schon verloren.
Eine erfolgreiche Befreiung ist mir nicht bekannt, somit würde man aber eine weitere Funktion des ÖRR leer laufen lassen, die Ableitung von Lebenszeit und Energie.

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