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Gersdorf-Gutachten: Wo der ÖRR zuerst reformiert werden muss
ChrisLPZ:
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Medienpolitik.net, 09.07.2019
„Einbeziehung der KEF in den Drei-Stufen-Test zum Schutz der Beitragszahler“
Bei einer Flexibilisierung des Auftrages müsste der Drei-Stufen-Test unter Einbeziehung der KEF neu geregelt werden.
Interview mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht
--- Zitat ---Im Auftrag der CDU-Landtagsfraktion des Sächsischen Landtags hat der Staats- und Medienrechtler Prof. Dr. Hubertus Gersdorf aktuell ein Gutachten über „Auftrag und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ erstellt. Prof. Gersdorf resümiert in dem Papier, dass es einer Neugestaltung des Drei-Stufen-Tests bedarf, wenn es zu einer Flexibilisierung des Auftrags kommen sollte: „Wenn und soweit der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr mit der Veranstaltung linearer Angebote (Rundfunkprogramme) beauftragt, darf dies nicht zu einer „Angebotsflexibilisierung“ führen, die die Ersetzung existierender Programme durch veränderte oder neue lineare Angebote in das freie Ermessen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt. Verzichtet der Gesetzgeber auf eine legislatorische Beauftragung, bedarf es einer Legitimation mittels Durchführung eines Drei-Stufen-Tests. Verzichtet der Gesetzgeber auf das Steuerungsmittel legislatorischer Beauftragung, muss er im Interesse des gebotenen Schutzes der (kommerziellen und nichtkommerziellen) privaten Anbieter sowie der Beitragszahler den Drei-Stufen-Test neu regeln. Die KEF müsse in den neugestalteten Drei-Stufen-Test einbezogen werden. Zur Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könnte, so Gersdorf, eine Kommission zur Auftragskonkretisierung (KAK) gesetzlich errichtet werden.
[…]
Medienpolitik. net: Ihrer Meinung nach muss der Drei-Stufen-Test nach dem Rundfunkstaatsvertrag neu geregelt werden?
Gersdorf: Der Drei-Stufen-Test ist nicht geeignet, die mit der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kollidierenden Interessen Dritter, insbesondere die der Beitragszahler, wirksam zu schützen. Zum Schutz der Beitragszahler muss der Drei-Stufen-Test in drei Punkten geändert werden. Erstens muss die KEF in das Verfahren des Drei-Stufen-Tests miteinbezogen werden. Zweitens bedarf es im Rahmen des Drei-Stufen-Tests einer Abwägung zwischen dem finanziellen Aufwand und der damit einhergehenden (Mehr-)Belastung der Beitragszahler mit dem publizistischen Mehrwert. Und drittens: Auch in organisationsrechtlicher Hinsicht ist eine Fortentwicklung des Drei-Stufen-Tests verfassungsrechtlich erforderlich.
--- Zitat ---„Ebenso wie die KEF von Verfassungs wegen notwendig ist, ist eine externe und staatsfreie Instanz geboten, die den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkretisiert.“
--- Ende Zitat ---
Medienpolitik.net: Warum soll die KEF in den Drei-Stufen-Test integriert werden?
Gersdorf: Bislang erfolgt im Rahmen des Drei-Stufen-Tests keine Überprüfung des von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für das Angebot angemeldeten Finanzbedarfs. Der Drei-Stufen-Test verdient nicht seinen Namen. De facto ist er ein Zwei-Stufen-Test. Zum Schutz vor übermäßiger Belastung der Beitragszahler ist eine Prüfung des Angebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Maßstab der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die KEF erforderlich.
[…]
Medienpolitik.net: Sie verlangen ein externes und staatsfrei organisiertes Gremium, das den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkretisiert.
Gersdorf: Von Verfassungs wegen sind im Drei-Stufen-Test die grundrechtlich geschützten Positionen aller Betroffenen, d.h., der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und der Beitragszahler sowie der privaten Veranstalter andererseits zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Hieraus ergeben sich organisationsrechtliche Anforderungen, denen der geltende § 11f RStV nicht genügt. Bislang wird das Verfahren des Drei-Stufen-Tests anstaltsintern, d.h. durch den Rundfunkrat durchgeführt. Der Rundfunkrat darf zwar die grundrechtlich geschützten Interessen der Rundfunkanstalt verfolgen. Seine grundrechtlich geschützte Freiheit endet aber dort, wo die Grundrechte Dritter beginnen. Der Rundfunkrat als Organ der Rundfunkanstalt darf über Grundrechte der Beitragszahler und der Privaten nicht disponieren. Auch darf ihm von Verfassungs wegen eine solche Befugnis nicht eingeräumt werden.
[…]
--- Ende Zitat ---
Weiterlesen auf:
https://www.medienpolitik.net/2019/07/einbeziehung-der-kef-in-den-drei-stufen-test-zum-schutz-der-beitragszahler/
Philosoph:
Soweit ich das jetzt beim Überfliegen feststellen kann, wird auch hier um des Pudels Kern herumargumentiert.
Es muß endlich klar und deutlich gesagt werden, daß es verfassungswidrig ist, von Nichtnutzern Beiträge zu fordern!
Das Gutachten dreht sich im Endeffekt nur um die Beitragsbemessung von Nutzern und ist da durchaus kritisch. Eine auf abstrakten Gründen basierende Beitragspflicht, die auch rundfunkfreie Personen betrifft, wird leider nicht thematisiert. Es muß eine Ausstiegsoption geben, nur so hat der Bürger die Kontrolle über "unseren gemeinsamen, freien Rundfunk".
Und ceterum censeo: Es muß endlich das duale System abgeschafft werden, damit wir tatsächlich einen freien Rundfunk haben. Er wird von denen finanziert, die ihn nutzen wollen, und alle anderen werden in Ruhe gelassen.
Ganz einfach.
Für alle.
Einfach demokratisch.
Besucher:
So notwendig das ist & so recht Du grundsätzlich hast...
--- Zitat von: Philosoph am 12. Juli 2019, 15:29 ---Soweit ich das jetzt beim Überfliegen feststellen kann, wird auch hier um des Pudels Kern herumargumentiert.
Es muß endlich klar und deutlich gesagt werden, daß es verfassungswidrig ist, von Nichtnutzern Beiträge zu fordern!
...
Und ceterum censeo: Es muß endlich das duale System abgeschafft werden, damit wir tatsächlich einen freien Rundfunk haben. Er wird von denen finanziert, die ihn nutzen wollen, und alle anderen werden in Ruhe gelassen.
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--- Ende Zitat ---
...hatte sich das Gutachten auf diese spezielle Thematik bezogen. Insofern wären Aussagen von Herrn Gersdorf zu Deinem Punkt an der Aufgabenstellung vorbeigegangen, zumal es ja nicht die "Anstalten" (& auch nicht die den Intendanten ja sowieso aus der Hand fressenden Rundfunkräte) sind, die über die Grundrechte der Nichtnutzer disponieren, sondern der Staat - die Parteien der Bundesländer, Verwaltungsgerichte und inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil v. 18.07.2018, siehe u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
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