"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
maikl_nait:
Hallo!
Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person.
--- Zitat von: gez_verachter am 19. Mai 2019, 20:58 ---Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?
--- Ende Zitat ---
So könnte fiktive Person das deuten, ja.
--- Zitat ---Was ist denn genau mit: "die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt" gemeint? Ich finde den Satz sehr verwirrend :-\
--- Ende Zitat ---
Die Festsetzung der Vollstreckungskosten erfolgt zB mit der Pfändungsverfügung.
--- Zitat ---
--- Zitat von: maikl_nait am 19. Mai 2019, 11:24 ---Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.
--- Ende Zitat ---
Was meinst du hier genau mit "fehlenden Bescheids der LRA"? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch :-X
--- Ende Zitat ---
Was die Gerichte hier meinten:
- es steht nicht Bescheid drauf
- es gibt keine Belehrung (=Teil des Bescheides)
- es ist das "übliche" BS-Briefpapier mit BS-Logos drauf
- es endet mit der Schlußformel "MfG Beitragsservice"
Damit wäre es "bestenfalls" eine Mahnung des BS, aber kein Mahnbescheid (direkt oder i.A.) der LRA mit Festsetzung der Mahngebühren.
-> die Gerichte betrachten demnach die Bescheide als gemahnt
-> allerdings könnten so keine Mahngebühren festgesetzt werden
MfG
Michael
gez_verachter:
Vielen Dank!
Galaxyreisender träumte, Ende der Woche (zwecks Sternenurlaub) folgende Stellungnahme zu versenden.
Hinweise und Tipps sind bis dahin sehr willkommen :)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung:
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbescheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
Housebrot:
--- Zitat von: gez_verachter am 20. Mai 2019, 10:36 ---Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
--- Ende Zitat ---
Hallo,
ich finde es sehr fraglich, wenn eine Rundfunkanstalt vor Gericht aussagt, dass "dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind. "
Das ist schlichtweg kriminell, und man versucht hier, eine nicht titulierte Forderung per Zwangsvollstreckung beizutreiben.
Da würde ich aber ganz anders träumen:
Die Antragsgegnerin behauptet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dieses ist nicht der Fall. Jede per Vollstreckung beizutreibende Forderung muss zwingend vorher tituliert worden sein, andernfalls ist eine Vollstreckung nicht statthaft.
Vielmehr gibt die Antragsgegnerin aber zu, auch nicht tiulierte Forderungen gegenüber einer mit der Vollstreckung beauftragten Behörde als vollstreckbar zu erklären.
Dabei dürfte sich wohl um einen erkennbaren Betrug (StGB §263) in Verbindung mit Urkundenfälschung (StGB §268) handeln, da die Gläubigerin wissentlich eine nicht titulierte (nicht bestandskräftige) Forderung einem Dritten gegenüber als vollstreckbar bezeichnet.
Grüße
Adonis
gez_verachter:
Vielen Dank für deine Antwort!
Grundlegend ist das, meines bescheidenen Wissens, "eigentlich" korrekt:
Wenn die Mahngebühren mit einem ordentlichen Mahnbescheid festgesetzt sind, können diese ohne weitere Bescheide vollstreckt werden - oder nicht?
Lev:
Etwas Aufklärung tut hier gut...
--- Zitat von: gez_verachter am 19. Mai 2019, 20:58 ---
Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?
--- Ende Zitat ---
@ gez_verachter
Es tut mir leid, aber mit dem Mahnbescheid bist du auf dem Holzweg. Du verwechselst eine privat-rechtliche Forderung mit einer ö.r. Forderung. ???
- Die Rundfunkabgabe und ihre Forderung ist öffentlich-rechtlich.
- Wenn eine Privatperson einer anderen Privatperson oder einem Unternehmen etwas schuldet, ist dies Privatrecht.
Für privat-rechtliche Forderungen ist das Mahnverfahren das geeignete Mittel der Forderung Nachdruck zu verleihen (außergerichtlich). Eingeleitet wird dies mit dem dazugehörigen Mahnbescheid. Voraussetzung für diesen Mahnbescheid wäre u.a. das vorher gemahnt wurde.
Wichtig: Das Mahnverfahren und somit auch der Mahnbescheid, hat für eine ö.r. Forderung im Rahmen der Rundfunkabgabe i.d.R. keine Bedeutung. (Es wird aber sehr häufig verwechselt.)
Die Rundfunkabgabe ist eine ö.r. Forderung
(somit Rechtsbehelf gegen eine Behörde)
Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid. Bei der Rundfunkabgabe handelt es sich dabei um einen Fesetzungsbescheid. Der Bescheid soll den betroffenen in Kenntnis setzen. Auf einen solchen Bescheid besteht die Möglichkeit Rechtsmittel zu erheben in Form des Widerspruchs. Mithilfe des Widerspruchs innerhalb der Frist kann man das Vorverfahren gegen den Verwaltungsakt eröffnen (§69 VwGO).
Wenn ordentlich widersprochen wurde, dann steht dem betroffenen ein Widerspruchsbescheid zu. Dieser Widerspruchsbescheid soll den Einwand ausräumen (§73 Abs. 3 VwGO). I.d.R. dauert das eine Zeit. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat man danach und innerhalb der Frist die Möglichkeit Rechtsmittel (d.h. Klage) zu erheben.
Das von mir hier beschriebene nennt man das Vorverfahren nach § 68 VwGO (oder Widerspruchsverfahren)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren
Wichtig! Mit Mahnbescheiden oder dem Mahnverfahren hat das nichts zu tun.
Lev
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