"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
gez_verachter:
Servus!
Vielleicht habe ich mich mit Mahnbescheid irreführend ausgedrückt
--- Zitat ---Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid
--- Ende Zitat ---
Diese Mahnung meine ich mit Mahnbescheid. Ohne diese Mahnung, in welcher die Mahngebühren ausgesprochen werden, können Sie im Nachgang nicht vollstreckt werden. Und diese Mahnung fehlt unserem Galaxyreisenden (#)
Lev:
--- Zitat von: gez_verachter am 23. Mai 2019, 08:24 ---...
--- Zitat ---Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid
--- Ende Zitat ---
...
Diese Mahnung meine ich mit Mahnbescheid... ... Und diese Mahnung fehlt unserem Galaxyreisenden (#)
--- Ende Zitat ---
Möglich aber unwahrscheinlich.
--- Zitat von: gez_verachter am 04. Dezember 2018, 21:21 ---Hallo Zusammen!
Ich habe zwar das Forum schon ziemlich durchsucht, doch für meinen fiktiven Fall finde ich kaum Begründungen für eine Vollstreckungsabwehrklage und hoffe auf Tipps, die Zeit drängt.
April 2015 Festsetzungsbescheid i.H.v. 439,XX Euro.
April 2015 Widerspruch
Oktober 2015 Mahnung (mit Rechtsbehelf aber mit Floskeln geschrieben) i.H.v. 602,XX Euro (439,XX Euro aus Säumniszuschlag + 4,00 Euro Mahngebühr + offene Forderung nach April)
--- Ende Zitat ---
Lev
gez_verachter:
Diese "Mahnung" kam aber vom Beitragsservice (welcher keine Behörde ist) und nicht von der LRA (wie in der Erinnerung auch geschrieben).
s. hierzu auch VwG Schleswig-Holstein Urteil vom 01.08.2018, Az.: 4 B 46/18, VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff und VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18.
Die Stellungnahme sieht nun wie folgt aus und würde morgen zur Galaxypost gehen. Für Tipps bin ich bis dahin sehr dankbar! 8)
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXXXXX nehme ich wie folgt Stellung:
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind. Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Voll-streckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (vgl. u.a. VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18).
Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbe-scheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.
Ferner wurde durch die Antragsgegnerin ein neuer Festsetzungsbescheid erstellt, auf den der Kläger Widerspruch erhoben hat. Das Gericht wird davon durch Kopie (siehe Anhang: Bescheid, Widerspruch) in Kenntnis gesetzt.
Unter anderem durch Führung eines "Wasserstands"-Kontos, aber auch aus Bescheidung willkürlicher Zeiträume ergibt sich, dass der Gläubiger einen einzigen, fortlaufenden Verwaltungsakt betreibt.
Durch den Widerspruch ist das Vorverfahren wiedereröffnet, die Vollstreckungsvoraussetzungen sind auch daher nicht (mehr) gegeben.
Der Antragssteller beantragt daher die Einstellung der Vollstreckung. Da das Vorverfahren auf Bescheid der Antragsgegnerin wiedereröffnet wurde, beantragt der Antragsteller die Kosten der Erinnerung der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
Lev:
--- Zitat von: gez_verachter am 23. Mai 2019, 19:53 ---Diese "Mahnung" kam aber vom Beitragsservice (welcher keine Behörde ist) und nicht von der LRA
--- Ende Zitat ---
L möchte empfehlen das Urteil noch mal ganz in Ruhe zu lesen. Das war sehr nett gemeint. :angel:
--- Zitat ---Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566
--- Ende Zitat ---
Bitte auch beachten...
--- Zitat ---Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht kann das Helfen...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg171377.html#msg171377
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg171437.html#msg171437
Lev
gez_verachter:
Danke für deine Antwort!
Deine Ausführungen in den verlinkten Threads beziehen sich doch "nur" darauf, dass die LRA (und nicht der BS) eine Behörde (bzw. eine "Art" Behörde) ist, oder überlese ich etwas?
Viele Grüße
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