"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des NDR > Gegenwehr
Grit:
--- Zitat von: pinguin am 15. Mai 2019, 14:32 ---Und das FA wimmelt ab? Wo bleibt die entsprechende Rückmeldung an den Senat?
--- Ende Zitat ---
Das ist doch die Krux. Alle wie die 3 Affen. Den Einspruch kann man ja machen, nur wird er eben nicht bearbeitet, weil die Pfändung mit den Zustellungen an Bank und/oder Arbeitgeber eben schon bewirkt ist, bevor man vom Finanzamt überhaupt selber erst einmal diese Pfändungs-und Einziehungsverfügung empfängt. Dann dauert es nicht mehr lang, bis die Drittschuldner die Vollstreckungsforderung beschlagnahmen und ein zuverlässiger Einspruch innerhalb der Monatsfrist ist gar nicht mehr gewährleistet. Die VG bearbeiten die Eilanträge zu den Vollziehungsaussetzungen nicht eiilig genug und letzendlich verweist das VG mittels Beschluss sowieso an das Finanzgericht. Da die Pfändungen in dieser sowieso vollzogen sind, kommt - ebenso lt. VG und dem FA ja sowieso - nur noch eine Feststellungsklage zum Finanzgericht in Betracht…..
Der Berliner Senat für Finanzen äußert sich auf erneuter Nachfrage (Beschwerde) wie folgt: "Den Rechtschutz gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sehe ich nach wie vor als ausreichend gegeben an. Abschließend stelle ich anheim, sich bei weiterhin gegenteiliger Auffassung bzw. mit Ihren offen gebliebenen Fragen an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe zu wenden. "
(Quelle: privat)
Tja, alles gut und richtig so, wie es hier läuft… ::)
Markus KA:
--- Zitat von: pinguin am 14. Mai 2019, 21:31 ---
--- Zitat von: Grit am 14. Mai 2019, 14:22 ---Selbst wenn die Bank das Geld innerhalb eines Monats nicht auskehren darf, so bleibt das Konto für den Schuldner bis dahin dennoch gesperrt.
--- Ende Zitat ---
Aber nur, wenn es nicht gedeckt ist; da muß man selber allerdings hinterher sein. Wie von Dir selber geschrieben, wird der Betrag separiert, und der Rest steht normal zur Verfügung.
--- Ende Zitat ---
Noch die Bestätigung der Aussage; im Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) kann der Drittschuldner (hier die Bank) nicht aufgefordert werden an den Schuldner keine Auszahlungen zu leisten (ugs. Kontosperrung), aber es in anderen Bundesländern durchaus vorkommen kann.
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Selbst wenn das Konto auf Grund einer "Separation" oder einer "Kontosperrung" nicht zur Verfügung steht, kann dieses durch Umwandlung in ein P-Konto wieder geöffnet werden und zur Verfügung stehen.
Findet allerdings die Bank einen Verstoß gegen die AGBs, z.B. ein Gehaltskonto aber ohne monatliche Einzahlungen, dann könnte es vorgekommen sein, dass sie unter diesem Vorwand gewisse Kontoleistungen kündigt, soll heißen, man kann mit diesem Konto nichts mehr anfangen, bleibt aber wohl zunächst bestehen.
Dies könnte aber auch den Vorteil haben, dass der Stadtkasse zunächst nur dieses Konto bekannt sein könnte, auf dem es aber nichts zu pfänden gibt. Es könnte vorgekommen sein, dass man ein neues Konto bei einer anderen Bank schnell eingerichtet hat (trotz Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) und es bestimmt eine gewisse Zeit dauern könnte, nebst erneutem Kosten- und Arbeitsaufwand der Stadtkasse, bis auch dieses wieder der Stadtkasse bekannt sein wird. ;)
Vermittler:
--- Zitat von: Markus KA am 10. Mai 2019, 14:42 ---Speziell am Beispiel Hamburg könnte dies im vorliegenden Thread von Betroffenen unter Beachtung des betreffenden Verwaltungsvollstreckungsgesetztes detaillierter diskutiert werden.
--- Ende Zitat ---
Eben nicht nach HmbVwVG iVm AO... genau das scheint so speziell für Hamburg, unter einer bestimmten Konstellation, die dort ausgearbeitet wurde.
Weil der Threaderöffner hat seine Zitatquelle nicht extra verlinkt (war Forumsbereich Presse, zu einem Urteil) und ist später thematisch nach Berlin usw.
Da ich es schon am analysieren war, nun auch in meinen Worten den Ablauf aus dem Urteilstext kurz nachzeichne, in Klammern kommentiere oder mit Praxis befülle.
--- Zitat von: Markus KA am 10. Mai 2019, 14:42 ---Die ersuchte Vollstreckungsbehörde und "Pfändungsgläubiger" ist wohl die Stadtkasse Hamburg.
--- Ende Zitat ---
Das AG stand ja in NRW und schreibt daher bei jedem Schritt nur zusammenfassend von die Freie und Hansestadt Hamburg.
Für den unerfahren Leser ist nicht ersichtlich, das diese Behörde in der lokalen hamburger Praxis aus zwei Teilen besteht.
Der nur ausführende Teil namens Kasse.Hamburg (orginal Schreibweise) die nichts entscheidet und praktisch wie eine (post) Vermittlungstelle zwischen Bürger/Bank/Behörde erscheint.
Die eigentliche Behörde mit Entscheidungshoheit nennt sich Finanzbehörde Hamburg. Die bekommt Bürger idR erst spät mit extra Posteingang wie einem Widerspruchbescheid zu Gesicht zb. auf die PfEV.
DIE LINKS
Pressethread, war die Urquelle dort gepostet 27. April 2019, heute im schreibgeschützten Forumarchiv.
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0
Urteilquelle, aus diesem Pressethread
Amtsgericht Düsseldorf Az. 12c C 145/18 vom 27.09.18 (PDF, 5 Seiten, ~150kB)
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190426-boelck-gegen-targobank/20190426-urteil-gegen-targobank.pdf
URTEIL SELBST
Meine nun benutzten Abkürzungen
PfEV = Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Opfer = Kläger, ein Zivilist wie wir
F&H-HH = Freie und Hansestadt Hamburg, wie es das Gericht ständig verwendet
HH = Hamburg, wie beim Autokennzeichen
aawW = automatisch (kraft Gesetzes) aufschiebende Wirkung Widerspruch... verwende ich anschliessend öfters.
Da nach § 313a und 495a ZPO sich auf Kurzfassung und vereinfachtes Verfahren beschränkt, gehe ich mal davon aus
Kläger war ein Hamburger, abgeleitet wegen F&H-HH
Vertreten durch Anwalt in Quickborn (ist SH, ein Nachbardorf um Hamburg)
Beklagte die Targo Bank mit Sitz Zentrale in Düsseldorf, darum wohl
Zuständigkeit AG in NRW
Gegenstand ist, naja unerlaubte (pfändungs) Überweisung von Geld (Rundfunkbeitrag)
Schriftverkehr der Parteien
Satzaufbau bastel ich auf chronologisch um, fette Sender/Empfänger, kommentiere in Klammern aus der Praxis wer die wohl waren usw.
PDF Seite 3, ab 2. Teilabsatz:
11.10.17 PfEV Bescheid
(Sicherlich von Kasse HH)
19.10.17 Widerspruch von Opfer gegen den PfEV 11.10.17
(Sicherlich zur Kasse HH)
23.10.17 Fax von Opfer an Beklagte Targo Bank mit sinngemäß Text:
Widerspruch gegen PfEV läuft und hat aufschiebende Wirkung
(Kraft VwGO laut Urteil! Gibt wohl keine weiteren spezialitäten in HmbVwVG und HmbVwVfG die dem entgegen stehen)
25.10.17 Schreiben der F&H-HH mit Text:
das die Vollziehung von Bescheid PfEV 11.10.17 einstweilen ausgesetzt ist.
(Wohl die Eingangsbestätigung von Kasse HH an Opfer, für seinen Widerspruch 19.10.17. Weil idR wird der Eingang bestätigt + Weiterleitung zur Rechtsabteilung Finanzbehörde HH + Sache einstweilig Ruhend oä. formuliert)
26.10.17 Widerspruchbescheid abweisend von der F&H-HH,
gegen den Opfer Widerspruch 19.10.17 zu PfEV 11.10.17
(Wohl von Finanzbehörde HH direkt an Opfer verschickt. Und sind ja Chef von Kasse HH)
04.11.17 Schreiben von Opfer an F&H-HH,
sie sollen bitte der Targo Bank nochmal erklären wie das mit aaWW funktioniert.
(Leider unbekannt welche der beiden möglichen Empfänger. Könnte Kasse HH sein was mMn zu Zeitverluste führt)
06.11.17 Schreiben mit Vorabfax von F&H-HH an Targo Bank mit Text:
Widerspruch 19.10.17 hat immer noch aufschiebende Wirkung, auch wenn Widerspruchbescheid 26.10.17 negativ ist... weil dessen Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen.
(Wohl nach Wortlaut und Ablauf eher von Finanzbehörde. Spannend, weiter Aufschiebewirkung selbst bei abgewiesen Widerspruchbescheid)
13.11.17 Überweisung von umstritten Geld, von Targo Bank an F&H-HH
(Fehler, hätte Targo nicht machen dürfen. Überwiesen wurde wohl zur Kasse HH)
Also wer das Urteil zb. in eigenem Eilrechtschutz verwenden möchte, sollte diesem Ablaufmuster schon sehr nahe kommen, bevor er anfangen könnte zu hoffen.
Schlüsselbegründung Urteil
PDF Seite 4, ab 2. Vollabsatz
--- Zitat ---Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch in Anbetracht der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil die Behörde jedenfalls eine gem. § 80 Abs. 4 VwGO zulässige Aussetzung der Vollziehung anordnete.
Diese ist auch von Amts wegen zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2001, Az. 4 VR 19/01, Tz 4, zitiert nach juris)
...
--- Ende Zitat ---
Der zweite Fettsatz zu § 80 Abs.4 VwGO ist der Schlüsselsatz.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 80
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Vereinfacht gesagt: Es gab vorher schon die aaWW aber mit Abs. 4 erst recht. Da die Behörde dahin gehandelt hat, wirkt Abs.4 und wir vertiefen Abs.2 nicht weiter.
Weil ohne andere Urteilsätze einzeln hier zu posten, wurden sogar alle Versuche von Targo Bank doch noch auf "mögliche" ländergeregelte Schiene oder Abs.2 zu kommen, alle abgelehnt.
Und das Gericht hat mit letzten Satz eine Handlungsvorgabe mitgegeben, statt nach Möglichkeiten zu suchen, hätte Targo das hier machen müssen
--- Zitat ---Jedenfalls wäre die Entscheidung dann als einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einzuordnen.
--- Ende Zitat ---
Soweit alles gut, der aaWW in Hamburg scheint sehr stark.
--- Zitat von: Grit am 10. Mai 2019, 13:38 ---
--- Zitat von: René am 27. April 2019, 18:32 ---In Hamburg gibt es – anders als in den anderen Ländern – keine landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat...
--- Ende Zitat ---
Wie funktioniert das da in Hamburg, dass man noch rechtzeitig Widersprüche einreichen kann?
--- Ende Zitat ---
Den allgemeinen Ablauf in HH hab ich oben nachgezeichnet. Es gibt kein Problem von rechtzeitig, das ist eine Berliner Spezialität. Hab zwar gehört, dass Schreiben in Kasse HH schon mal Wochen kleben bleiben, aber noch nie in dem beschrieben Umfang.
Person A scheint Schnecken als Finanzbeamte zu haben, also ist ihr Rechtsbegehr erstmal darauf abzustellen, das sie eine Behörde zu etwas bringen will... irgendwas unterlassen, machen oder einfach schneller sein.
Möglicherweise ist das schon der wahre (diplomatisch unausgesprochen) Hintergrund, warum Berliner dann ein Ping-Pong der Zuständigkeiten zwischen VG und FG haben.
Also gefühlt würde ich auch darauf tippen, wenn Person A eine Finanzbehörde aktiv zu etwas bringen will, sollte die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sein. Daher befürchte ich, wird ein Berliner Opfer den Weg über OVG gehen müssen.
Sorry, in jedem Fall werden einem Berliner weder das Urteil oben noch die praktischen Verhältnisse in HH etwas bringen. Aber danke, das das Urteil aus dem schreibgeschützten Archiv/Pressebereich hier rüber gebracht wurde.
Wir übernehmen dann mal.
Wenn du jetzt weiter lesen magst, wirst du feststellen das in HH trotz aaWW noch lange nicht alles rosig werden muss. Vielleicht werden die auch eines Tages Ping-Pong spielen müssen.
Jüngere Praxisentwicklung
Manchmal hörte man in den Jahren von solchen Einzelfällen wie Targo... die sich inzwischen aber so weit gehäuft haben könnten, dass die Kasse HH schon mit Textbausteinen vorgebaut hat.
Quelle ist aus einer mir vorgelesenen Widersprucheingangsbestätigung, analog zu oben wäre es der Schritt 25.10.17 gewesen.
--- Zitat ---... wurde zur Bearbeitung an die Rechtsabteilung der Finanzbehörde weitergeleitet
Hinweis
Auch nach einer erfolgten Kontopfändung können Sie ihr Konto in ein Pfändugsschutzkonto (nach § 850k ZPO) umwandeln. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre Bank oder Kreditinstitut.
Auf Grund ihres Widerspruches haben wir die ausgebrachte Kontopfändung für ruhend erklärt. Nicht von allen Banken bzw. Kreditinstituten wird diese Erklärung akzeptiert. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an ihre Bank oder Kreditinstitut.
Mit freundlichen Grüßen
Kasse.Hamburg
Das Schreiben wurde mit Hilfe Computer usw.
--- Ende Zitat ---
Wenn die inzwischen schon mit Bausteinen arbeiten, könnt ihr euch lieber darauf einstellen, zukünftig entsprechend auch vorzubauen.
Bis hier könnte man denken, mit dem Urteil oben die Kasse HH anzufahren. Nicht mit Ruhend-Erklärungen schwurbeln, sondern gleich mit dem Wort Einstellung und Befehle an die Bank.
Gehört habe ich aber auch schon von einer Person mit solch einer sturen Bank aus HH. Die hat mit aaWW VwGO usw. dort nachgefragt. Das ist kein Kommunikationsproblem, sondern die Bank handelt trotzdem aus Rechtsüberzeugung.
Aussage war sinngemäß, sie akzeptieren grundsätzlich keine Aussetzungen und Ruhestellungen, da keine Verpflichtung hierzu besteht.
Ohne weitere Details, hab ich gesucht, welche Verpflichtung die meinen könnten. Zufällig wurde auch das im Pressethread anders erwähnt, aber scheint auch hier zu passen?
Markus KA, letztes Posting Nr.3, 27. April 2019, 21:37 letzter Absatz.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192526.html#msg192526
--- Zitat von: Markus KA am 27. April 2019, 21:37 ---In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass abhängig vom Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) des entsprechenden Bundeslandes, die Vollstreckungsbehörde der Bank (Drittschuldner) verboten haben könnte, an den Schuldner zu zahlen - hierzu z.B.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145
--- Zitat ---(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner
schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. [...]
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
So schön es ist, dass es in HH keine landesgesetzliche Regelung gibt, die eine Aufschiebewirkung beschneidet.
So scheint es auch zu fehlen an einer landesgesetzlichen Regelung, das NRW Beispiel umgedreht, also die Bank verpflichtend. Die soll auch stillhalten, nicht weiter Konto separieren usw. Also wenn man eine Finanzbehörde dazu bringen müsste, dass sie von Amts wegen mit ihrer Aussetzung auch so eine Banklücke zu schließen hätte, sehe ich auch in HH Ping-Pong kommen.
Falls ich so richtig liege, wie Bank das meinen könnte? Vermutlich sehen die keine Stillhaltepflicht in der VwGO oä. Bundesrecht, aber landesgesetzlich auch nicht, Finanzbehörde langt entsprechend nicht nach... erinnere mich gerade, darum besteht die Bank auf der Aufhebung vom Hauptgläubiger also BS, NDR, Köln oder wie auch immer.
Gibt es denn ein Bundesland mit Konstellation wie HH?
Vielleicht sind dort die Opfer schon weiter gekommen auch höherinstanzlich.
Edit "Bürger": Danke für die aktive Mitwirkung. Beitrag musste jedoch leider umfangreich angepasst werden - siehe Hinweise u.a. rechts oben im Forum: Verwendung von Platzhaltern wie "Person A" statt "Du" usw. Das Forum bietet aus diversen Gründen keine Rechtsberatung.
Zudem sollte hier unter Vollstreckung Hamburg und im Thread
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des NDR > Gegenwehr
keine Vertiefung von Vollstreckungsfragen zu Berlin/ RBB erfolgen, da vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend.
Anhand der Frage im Einstiegsbeitrag scheint wiederum der Thread-Betreff nicht präzise genug formuliert zu sein und damit eine klare Diskussion erheblich zu erschweren.
Je nach Zielrichtung sollte (zumal 3 Jahre nach Thread-Erstellung) ggf. - sofern nicht bereits geeignete Threads bestehen - ein jeweils gut aufbereiteter eigenständiger Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff neu erstellt werden, da eine Umarbeitung des hiesigen Threads nicht (mehr) zweckdienlich erscheint.
Thread vorbehaltlich etwaiger Anpassung vorerst geschlossen. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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