"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des NDR > Gegenwehr
Grit:
Bezug nehmend auf
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0
--- Zitat von: René am 27. April 2019, 18:32 ---Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt die Targobank zur Erstattung eines Geldbetrages an ihren Kunden, den sie wegen eines eingelegten Widerspruchs unzulässigerweise an die Freie und Hansestadt Hamburg zahlte, weil diese für den NDR eine Kontopfändung bei der Targobank durchgeführt hatte.
[...] Der Kunde legte gegen die Pfändung Widerspruch ein und informierte die Targobank über den eingelegten Widerspruch. Der Widerspruch gegen die Pfändung hat nach § 80 (1) VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die Targobank nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen darf. In Hamburg gibt es – anders als in den anderen Ländern – keine landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat. [...]
--- Ende Zitat ---
Also lohnt sich in derart pfändungsrelevanten Fällen nur in Hamburg ein solcher Widerspruch?
In den restlichen Ländern und Berlin können diese Widersprüche wahrgenommen werden, werden aber überwiegend gar nicht erst berücksichtigt oder stattgegeben?
Der Pfändung bei der Targobank muss ja eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung vorausgegangen sein.
Wie funktioniert das da in Hamburg, dass man noch rechtzeitig Widersprüche einreichen kann?
In Berlin z.B. läuft das so, dass man gegen die Pfändung-und Einziehungsverfügung von den Finanzämtern lt.
Senat Einspruch einlegen kann. Den Pfändungs-und Einziehungsverfügungen fehlt es aber grundsätzlich am Rechtsbebelf. Die Finanzämter schicken diese Pfändungs-und Einziehungsverfügungen ohne RB an die "Schuldner" raus und zu diesem Zeitpunkt sind die Arbeitgeber oder Banken schon mind. 1 Woche über die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen informiert.
Das bedeutet, ein Widerspruch oder Einspruch gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügung kann zuverlässig gar nie mehr erhoben werden, da die Pfändung bzw. Einziehung ja bereits bewirkt ist.
Markus KA:
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass auch in anderen Bundesländern bei der LRA oder dem "Pfändungsgläubiger" Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung eingelegt und gleichzeitig bei dem zuständigen VG Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die LRA oder den "Pfändungsgläubiger"gestellt worden ist. Das Gericht könnte die Beteiligten gebeten haben, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abzusehen, siehe hierzu z.B.:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429
Dieser fiktive Fall kann aber keine allgemeine Aussage zur Vorgehensweise machen, da möglicherweise die Rechtsauffassung von Gericht zu Gericht verschieden sein könnte.
Speziell am Beispiel Hamburg könnte dies im vorliegenden Thread von Betroffenen unter Beachtung des betreffenden Verwaltungsvollstreckungsgesetztes detaillierter diskutiert werden.
Die ersuchte Vollstreckungsbehörde und "Pfändungsgläubiger" ist wohl die Stadtkasse Hamburg.
maikl_nait:
Hallo!
Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person.
Wenn die "PfuE" ohne Rechtsbehelf fehlerhaft sind, könnte möglicherweise eine Frist von 1 Jahr greifen um Widerspruch und/oder Klage zu erheben.
Hypothetisch könnte eine fiktive Person auch die Vollstreckungsbehörde in Berlin auf Schadensersatz (und öff-rechtlichen Unterlassungsanspruch) verklagen, sollte vorgreiflich die Möglichkeit zu Rechtsmitteln umgangen worden sein (RA Bölck hatte damit bei manchen Vollstreckungsbehörden Erfolg). Möglicherweise sind in der "PfuE" auch weitere Fehler enthalten (zB: sind die gegenständlichen Bescheide angegeben?), die sich nutzen lassen könnten.
MfG
Michael
pinguin:
--- Zitat von: Grit am 10. Mai 2019, 13:38 ---Das bedeutet, ein Widerspruch oder Einspruch gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügung kann zuverlässig gar nie mehr erhoben werden, da die Pfändung bzw. Einziehung ja bereits bewirkt ist.…
--- Ende Zitat ---
Nö.
Da selbst 2 Kto.-Pfändungen aus Gründen dieses unerwünschten, nichtbeauftragten Rundfunkzeugs, (höflich ausgedrückt), bewältigt worden sind, darf die Aussage getroffen werden, daß die Bank vor Ablauf von 1 Monat nicht an den "Gläubiger" leisten darf, wenn der "Schuldner" der Leistung vor Ablauf dieses 1 Monats nicht ausdrücklich schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zustimmt.
Diese Regelung hat auch seinen Ursprung im europäischen Recht, das so menschenunfreundlich nicht ist, was man erkennen könnte, würde man sich die Mühe machen, sich einzulesen, und wurde freilich vom Bund in nationales Recht umgesetzt.
Hält sich die Bank nicht daran, leistet sie ohne Rechtsgrundlage und macht sich selbst strafbar.
Grit:
--- Zitat von: pinguin am 10. Mai 2019, 20:10 ---Nö.
--- Ende Zitat ---
Nach Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den "Schuldner" wird ein Einspruch gem. AO an das Finanzamt verfasst. NACH Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung liegen die Abschriften der Pfändungs-und Einziehungsverfügung durch das Finanzamt bereits schon seit 1 Woche der Bank oder dem Arbeitgeber vor. Durch diesen Vorlauf wird bereits unmittelbar (NACH Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den "Schuldner") der Lohn durch den Arbeitgeber einbehalten oder die Bank separiert das Geld des "Schuldners". Das alles passiert innerhalb von 2 Wochen.
Das bedeutet, der Einspruch des "Schuldners" an das Finanzamt wird innerhalb der Monatsfrist (gem. AO) gar nicht zuverlässig durch eine Einspruchsentscheidung bearbeitet. Kann ja auch nicht, da mit den Zustellungen der Abschriften an den Arbeitgeber und der Bank die Pfändungen bewirkt sind.
Das Finanzamt stellt - nach eigener Auskunft! - sodann darauf ab, dass der "Schuldner" ja dann Klage beim Finanzgericht einreichen kann, um das Rechtsverhältnis der Pfändung prüfen zu lassen. (Anmerkung: Finanzgericht Klage/Kosten beginnend ab 284 Euro!!)
Begründet eingereichte Eilanträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO an das VG unverzüglich NACH Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung sowie VOR der Pfändung (analog dem Einspruch an das Finanzamt), verweist auch das VG an das Finanzgericht. Wenn der Beschluss vom VG zur Rechtswegverweisung (Zuständigkeit) an das Finanzgericht beim "Schuldner" eintrifft, sind die Pfändungen schon lange erledigt.
--- Zitat von: Markus KA am 10. Mai 2019, 14:42 --- Dieser fiktive Fall kann aber keine allgemeine Aussage zur Vorgehensweise machen, da möglicherweise die Rechtsauffassung von Gericht zu Gericht verschieden sein könnte.
--- Ende Zitat ---
So scheint es wohl mit den Rechtsauffassungen von Gericht zu Gericht zu sein…… .
--- Zitat von: maikl_nait am 10. Mai 2019, 17:57 ---Wenn die "PfuE" ohne Rechtsbehelf fehlerhaft sind, könnte möglicherweise eine Frist von 1 Jahr greifen um Widerspruch und/oder Klage zu erheben.…… Schadensersatz (und öff-rechtlichen Unterlassungsanspruch)… .
--- Ende Zitat ---
Da hier jeweils das VG bereits im Eilantrag und analog das Finanzamt im Einspruch auf die jeweils fehlenden Rechtsbehelfe hingewiesen werden, die Praxen der Durchsetzung durch die Berliner Finanzämter bei den Pfändungen aber bislang unverändert bleiben sowie verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur aufschiebenden Wirkung langatmig sind und nicht getroffen werden, scheint eine solche Klage wohl auch nur auf direktem Wege an das Finanzgericht einzureichen sein… .
Ob man das möchte, bezahlen kann oder überhaupt will, ob die Zuständigkeit an das Finanzgericht am Maßstab des Grundgesetzes gerechtfertigt ist und inwiefern das Finanzgericht seinen Rechtssprechungen dem ÖR gewogen ist, muss hier nicht mehr erörtert werden… .
Lt. VG kann man aber Beschwerde zur Zuständigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsweges beim OVG einreichen… Anwaltszwang und Gerichtskosten sind zu berücksichtigen…… ..
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln