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Saarländischer Rundfunk trotz Erwerbsunfähigkeitsrente Zwangsvollstreckung

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drboe:

--- Zitat von: marga am 06. Mai 2019, 14:58 ---Urteil AZ: 6 K 2043/15
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1

--- Ende Zitat ---
Wenn ich solche Sätze lese:


--- Zitat ---Allein die Tatsache, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 4 Abs 1 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine atypische Fallkonstellation im Sinne der Härtefallregelung des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist.
--- Ende Zitat ---
frage mich, was denkt sich ein Mensch, der sich mit solch harsträubenden Sätze in die Tastatur erbricht? Warum sollte eine Rentnerin mit 900 € Rente den Vermögensaufbau von Thomas "Tom" Buhrow oder eines anderen Intendanten des ÖR-Rundfunks fördern? Weil ein denkfauler Richter solches herbeifaselt?

Wer kein Vermögen hat, eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhält und keine Aussicht hat, dass diese Grenze durch eine Rentenerhöhung in absehbarer Zeit gerissen wird, kann sich m. E. die Klage etc. sparen und den Vollstreckungsversuch des ÖRR einfach aussitzen.

M. Boettcher

Markus KA:

--- Zitat von: drboe am 06. Mai 2019, 17:49 ---Wer kein Vermögen hat, eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhält und keine Aussicht hat, dass diese Grenze durch eine Rentenerhöhung in absehbarer Zeit gerissen wird, kann sich m. E. die Klage etc. sparen und den Vollstreckungsversuch des ÖRR einfach aussitzen.
--- Ende Zitat ---

In einem fiktiven Gespräch zwischen Person X und der Vertretung einer LRA in der Pause einer fiktiven mündlichen Verhandlung, könnte dies ein Hinweis der Vertretung gewesen sein.

Hierzu auch:
Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefallregelung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28760.msg180639.html#msg180639

pinguin:

--- Zitat von: Markus KA am 06. Mai 2019, 17:41 ---und die Gesetzgebung/Rechtsprechung leider nicht so, wie man es selbst eigentlich erwartet.
--- Ende Zitat ---
Voller Einspruch in Punkto Bundesgesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesgerichte.

Bitte nicht übersehen, daß das sog. Existenzminimum unverfügbar ist und es insbesondere auch deswegen die Pfändungsfreigrenzen hat.

Siehe auch folgendes Thema:

Re: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Übrigens hat es auch zum steuerfreien Existenzminimum eine Entscheidung des BVerfG, (Beschluß des Ersten Senats vom 29. Mai 1990 -- 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 -- ), mit 2 interessanten Leitsätzen, die aber hier nicht diskutiert werden sollen.


--- Zitat ---1. Eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---2. Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE 43, 108).  Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine vergleichbare Entlastung eintritt.
--- Ende Zitat ---

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082060.html

befreie_dich:
Sat.1 Beiträge zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in "Die Sat.1 Reportage"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30781.0.html

Vielleicht möchte auch A aktiv werden und sich mit ihrer fiktiven Geschichte an SAT.1 wenden - im Fall vom 6.2.2019 geht es ebenfalls um Erwerbsminderung.


--- Zitat von: GesamtSchuldner am 06. Mai 2019, 14:10 --- [...] genauere Angaben [...?]

--- Ende Zitat ---
Diese Frage taucht beim Thema "Erwerbsminderung" häufiger auf. "Erwerbsgeminderte" sind eine der größeren Gruppen. Eine Übersicht zur "Erwerbsminderung" und dem Stand dazu wäre vielleicht sinnvoll? Jemand der betroffen ist könnte sich gut einarbeiten und berichten.

--- Zitat von: befreie_dich am 18. April 2019, 07:29 ---
--- Zitat von: Frühlingserwachen am 17. April 2019, 21:39 ---[...] die Bedingungen zur Zwangsrundfunkbeitragsbefreiung

--- Ende Zitat ---
Es wäre hilfreich, wenn jemand die möglichen (B1., B2., ...) Befreiungstatbestände besser einordnen und mit den entsprechenden Paragraphen zur Befreiung für das gegebene Beispiel ["Erwerbsminderung"] verknüpfen / hier nachtragen könnte. Gegebenenfalls bitte von bekannten Fehlauffassungen (A1, ...) abgrenzen. Referenzen sind leichter zu überprüfen, als wenn erst danach gesucht werden muss. Die Möglichkeiten sind überschaubar.

--- Ende Zitat ---


Siehe auch: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24067.0


--- Zitat von: Addy am 06. Mai 2019, 12:15 ---[...] ihren  Antrag auf Rundfunkgebührenbeitragsbefreiung mit allen notwendigen Unterlagen/Nachweisen schriftlich eingereicht hatte.
--- Ende Zitat ---
Hier müsste A präzisieren. Welche "Nachweise" hat A eingereicht? LRA/BS akzeptieren entsprechende "bewilligte (Leistungs-)Bescheide" als Nachweise. Eine Person B sieht das sehr kritisch und strittig.

A könnte noch mit folgendem argumentieren, zwar geht es um eine andere Personengruppe, doch findet Person B, dass es übertragbar sein könnte.

--- Zitat von: Mr_Green am 17. November 2018, 15:30 ---[...] Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist gehalten, ggf. in Abstimmung mit der jeweiligen Sozialleistungsbehörde, die Voraussetzungen für eine Prüfung der entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen zu schaffen."

--- Ende Zitat ---
Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG-Bremen), Urteil vom 14.06.2016 – 1 LB 213/15

Über die Art ihres Widerstandes, Argumente, Aufwand, Vor- und Nachteile einer gerichtskostenfreien Klage auf Befreiung vor'm zuständigem Verwaltungsgericht, könnte sich A Gedanken an einem Runden Tisch machen ;)


--- Zitat von: Addy am 06. Mai 2019, 12:15 ---[...] der Saarländische Rundfunk handelt gezielt, bewusst und somit vorsätzlich rein Willkürlich und entgegen der gesetzlichen Richtlinien.

--- Ende Zitat ---
Was zu zeigen wäre / So einfach ist es leider nicht.

marga:

--- Zitat von: drboe am 06. Mai 2019, 17:49 ---(...)
Wer kein Vermögen hat, eine Rente unterhalb der Pfändungsgrenze erhält und keine Aussicht hat, dass diese Grenze durch eine Rentenerhöhung in absehbarer Zeit gerissen wird, kann sich m. E. die Klage etc. sparen und den Vollstreckungsversuch des ÖRR einfach aussitzen.
(...)

--- Ende Zitat ---

Beginn OT:

Nun, in Wohnung lebende Menschen, die im EMA (Einwohnermeldeamt) sich angemeldet haben und kein Vermögen haben, die freiwillig sich des Vermögens entledigt haben oder entledigt wurden, müssen den Zwangsrundfunkbeitrag zahlen.

Diese Menschen werden von uns allen (Staat) geschützt durch die Abgabe von „Steuern an das Land und den Bund“.

Die Vorsitzenden der jeweiligen Regierungen (Kanzler/in bzw. Ministerpräsident/in) haben zu verantworten, dass diese beschriebenen Menschen in ein „Existenzminimum“ für die Veranstaltung zur Teilnahme am täglichen Leben, vegetieren (kärglich leben; ein ärmliches, kümmerliches Dasein fristen) können.

Ende OT:

In der mündlichen Verhandlung des erfolgten Urteils AZ. 6 K 2043/15 „im Namen des Volkes“ sagte der Vorsitzende Richter folgendes:

--- Zitat ---Die Nachprüfbarkeit von Einkommen/Vermögen, zur Leistung des Existenzminimums des überprüften Antragsstellers, kann nur durch die Sozialämter erfolgen (Vermögensauskunft) und beschieden werden (§ 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, SGB12 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html), sowie § 128d , Art und Höhe der angerechneten Einkommen (SGB12)

--- Ende Zitat ---

Klartext:

Die LRAn entledigen sich der Überprüfung des sogen. „Existenzminimums“ durch die Sozialämter.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstützt dies mit der Aussage im Urteil 6 K 2043/15:

--- Zitat ---Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Entgegennahmepflicht bestehen für eine derartige, mit den dargestellten maßgeblichen Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nicht vereinbare Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialbehörde auch keine Anhaltspunkte, zumal dem Kläger ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Kreissozialamts ... von diesem bereits im Rahmen seiner seinerzeitigen Antragstellung ohne weiteres ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt worden ist. Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.

--- Ende Zitat ---
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1

PS:
Die Verknüpfung des beschriebenen Vorgangs zum Erlangen des „Existenzminimums“ durch Bescheid des Sozialamtes mit der „Befreiung vom Zwangsrundfunkbeitrag“ führt eindeutig zur Meinung einer fiktiven Person, dass der Gesetzgeber (Parlament des Landes) dies zu verantworten hat.  :o

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