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Saarländischer Rundfunk trotz Erwerbsunfähigkeitsrente Zwangsvollstreckung
Addy:
Hallo,
ich bin neu hier!
Person A hat sich seit längerer Zeit geweigert, ihren Rundfunkbeitrag zu entrichten, da sie als nachweislich chronisch erkrankter Mensch Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegt und dies ihr einziges mlt. Einkommen darstellt!
Der saarländische Rundfunk streitet und droht ihr mittlerweile Verwaltungszwangvollstreckungsmaßnahmen an, die sie in keinster Form tangieren, da sie nicht grundsätzlich zahlungsunwillig ist, sondern in Ermangelung von monatlichem Einkommen zahlungsunfähig ist.
Wer von Euch hat vergleichbare Voraussetzungen und ebenfalls diese Probleme mit den Rundfunkanstalten? Denn A sucht Verbündete, da sie das diesbezügliche Verhalten der Rundfunkanstalten als Rechtsbruch ansieht! Es kann nicht sein, dass Menschen, die nachweislich ohne eigenes Verschulden zahlungsunfähig sind, von diesen Halsabschneidern tyranisiert, genötigt und unter Druck gesetzt werden! Person A interpretiert den eigentliche Wille des Gesetzgebers so, dass Bürger/innen, die nachweislich nur ein sehr geringes monatliches Einkommen erzielen, einen Rechtsanspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, sofern sie den dazu gehörigen Antrag gestellt haben!
Des weiteren hat Person A Pflegestufe II, was ebenfalls eine gesetzliche Voraussetzung zur Rundfunkgebührenbefreiung darstellt, was jedoch zusätzlich vom Saarländischen Rundfunk - trotz Antrags unter Beifügung der schriftlichen Nachweise - nicht akzeptiert wurde!
Addy:
Interessant ist, dass Person A nun seit weit über zwei Jahren sich trotz wechselseitiger mehrfacher Schreiben beharrlich weigert, Rundfunkgebühren zu bezahlen. Trotz schriftlicher massiver Androhungen seitens des Saarländischen Rundfunks haben diese bis dato jedoch absolut nichts gegen A unternommen! Daher gehe ich mal davon aus, dass dem Saarländischen Rundfunk deutlich bewusst ist, dass die Rundfunkanstalten in diesem Fall - von denen es jedoch sicher viele vergleichbare Einzelfälle gibt - keinerlei rechtliche Handhabung der Durchsetzung ihrer illegalen Forderungen an A haben! Derzeit sind angeblich runde 600,00 Euro "Rückstand" aufgelaufen, die A ebenfalls nicht anerkennt, da Person A bevor auch nur 1 Cent Rückstand in ihrem Fall aufgelaufen war, ihren Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung mit allen notwendigen Unterlagen/Nachweisen schriftlich eingereicht hatte. Somit steht für Person A fest, der Saarländische Rundfunk handelt gezielt, bewusst und somit vorsätzlich rein Willkürlich und entgegen der gesetzlichen Richtlinien.
GesamtSchuldner:
Hm, ohne genauere Angaben kann man hier nicht genau sagen, wer hier im Recht ist.
Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen könnte im Fall von Person A sein, dass sie
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ist (§ 4 (1) Nr. 2 RBStV)
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des ZwölftenBuches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung derKriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeldnach landesgesetzlichen Vorschriften (§ 4 (1) Nr. 7 RBStV)
Diese Hilfe zur Pflege nach SGB XII Kapitel 7 ist nicht zu verwechseln mit den Leistungen der Pflegekasse, die Leistungen nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährt. Die Pflegekasse überprüft nämlich nicht die Einkommens- und Vermögenssituation. Die Hilfe zur Pflege nach dem zwölften Buch kann die Leistungen der Pflegekasse ggf. aufstocken (das scheint aber eine sehr komplizierte Thematik zu sein).
Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach SGB XII sind die Sozialämter. Sind denn entsprechende Anträge gestellt worden?
Für die Grundsicherung darf das monatliche Einkommen (Erwerbsminderungsrente) nicht höher sein als die Summe von monatlichem Regelbedarf (zur Zeit 424€) plus den Kosten für die Unterkunft.
Für Leistungen zur Pflege wird der Regelbedarfssatz verdoppelt, d.h. hier bekommt man Leistungen, wenn das eigene Einkommen unter der Summe von 848€ und den Kosten der Unterkunft liegt.
Liegt das Einkommen weniger als 17,50€ über diesen Grenzen kommt noch eine Befreiung als Härtefall in Betracht.
Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass man beim Sozialamt entsprechende Leistungen beantragt hat.
Grundsätzlich wird nämlich auch die Vermögenssituation vom Sozialamt geprüft. Ein Rentenbescheid über eine geringe Rente reicht also ebensowenig aus wie ein Bescheid der Pflegekasse über eine Einstufung in Pflegestufe 2.
marga:
Vielleicht hilft das ein wenig weiter:
6 K 2043/15
S. ./. Saarländischen Rundfunk - Proz-Bev.: Südwestrundfunk
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
wegen geringen Einkommens.
Urteil AZ: 6 K 2043/15
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Markus KA:
Herzlich Willkommen im Forum und Danke für dein Interesse am GEZ-BOYKOTT.
Wie bereits die vorherigen Beiträge richtig darauf hingewiesen haben, ist das Thema "Befreiung wegen geringem Einkommen" ein viel diskutiertes Thema und die Gesetzgebung/Rechtsprechung leider nicht so, wie man es selbst eigentlich erwartet. Hierbei ist es wichtig sich mit der Gesetzgebung intensiv zu befassen.
Wie bereits selbst im Anfangsbeitrag beschrieben, spielt die Pfändungsfreigrenze und ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eine bedeutende und hilfreiche Rolle in diesem Thema. Auch hierüber wurde bereits vielfach im Forum diskutiert.
Bitte ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen.
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