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Autor Thema: Durchführungesbestimmungen, Verfahrensvorschriften und Handlungsanweisungen  (Gelesen 1365 mal)

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In diesem Thema soll es darum gehen, herauszuarbeiten, wie Behörden(!) ein Bundes- oder Landesgesetz umzusetzen haben.

Bei meinen Ausführungen beschränke ich mich sowohl auf das Recht des Landes Brandenburg, als auch, freilich, auf das Recht des Bundes; europäisches Recht ist nur insofern einbezogen, als es Bundesrecht ist.

Beispielsweise kennen aufmerksame Leser/Leserinnen die landesrechtliche Vorgabe, daß das Datenschutzgesetz des Landes dem Verwaltungsrecht des Landes vorgeht und definiert ist, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen.

Zitat
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]
Nur am Rande noch erwähnt:

Zitat
2.3[...]Amtsträger oder Dienststellen, die nach den maßgeblichen organisatorischen Bestimmungen nur im Namen und mit Wirkung für und gegen andere Stellen handeln können, insbesondere Ämter, Sachgebiete, Dezernate, Referate und Abteilungen einer Behörde, sind nicht selbst Behörde oder öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

Zitat
2.7 Die in § 2 Absatz 2 BbgDSG genannten wirtschaftlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen beziehungsweise am Wettbewerb teilnehmen, werden hinsichtlich der materiellen Datenschutzregelungen weitgehend wie private Stellen behandelt. [...]
Haben private Stellen eigentlich eine Amtshilfebefugnis?

Zitat
2.11 In Absatz 4 ist das Verhältnis zwischen dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz geregelt. Das Datenschutzgesetz hat Vorrang, wenn es in einem Verwaltungsverfahren um die Ermittlung des Sachverhalts geht. [...]

Zitat
4.1 Entsprechend des in Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung Brandenburg (Landesverfassung) formulierten Primats der Einwilligung ist diese als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung den gesetzlichen Bestimmungen vorangestellt[...]

Zitat
16.3 [...] Die Pflicht zur Rechtmäßigkeit staatlichen Verwaltungshandelns verbietet es, bisher rechtswidrige Verfahrensweisen oder rechtswidrig zustande gekommene personenbezogene Datensammlungen durch den Beginn eines neuen Verwaltungsverfahrens mit dem Status der Rechtmäßigkeit zu versehen.[...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

Es sind hier also klare Bestimmungen definiert, wie das Gesetz durch die Adressaten des Gesetzes anzuwenden ist, für das diese Verwaltungsvorschrift geschrieben worden ist; nämlich für:

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten.[...]

Nur am Rande:

Zitat
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

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Nun ein Blick in das im Forem bereits benannte OWiG, also dem Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Es gilt für die Länder:

Zitat
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
-> OWiG

Nun zu

Zitat
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.[...]

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html

Nun sollten wir evtl. erst einmal klären, was "Tatbestand eines Gesetzes" eigentlich genau bedeutet?

Für meine Begriffe steht dieses für das, was vom Gesetz geregelt wird; in Sachen Rundfunkbeitrag also für die Nichtzahlung des Rundfunkbeitrages, die ja auch als ordnungswidrig eingestuft ist.

Das OWiG bestimmt also, wie die Behörde die im Gesetz benannte Ordnungswidrigkeit zu handhaben hat; sie darf sich darüber nicht hinwegsetzen.

Jetzt schauen wir weiter nach und lesen:

Zitat
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
 Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Wir stellen uns jetzt die Frage, ob mit "Gesetz" jenes Gesetz gemeint ist, das auch den "Tatbestand des Gesetzes" enthält, oder von der Verwaltung ein beliebiges Gesetz frei Schnauze gewählt werden kann?

Wenn wir uns jetzt am Begriff "Ordnungswidrigkeit" orientieren, kann auch nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit "Gesetz" gemäß §3 OWiG gemeint sein?

Weiter im Text:

Zitat
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Leistet der Rundfunknichtnutzer/die Rundfunknichtnutzerin den Rundfunkbeitrag vorsätzlich nicht oder ...

Zitat
§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
in Vertrauen auf die Bestimmungen aus Art. 5 GG, hilfsweise Art. 10 EMRK, wonach er/sie staatliche Einmischungen nicht zu dulden braucht und sie folglich deswegen auch ignoriert?

Welche Rechtsvorschrift hat es also, die besagt, daß sich der Bürger, (übrigens entgegen Art. 34 EMRK), nicht auf diese EMRK stützen könnte, zumal ja auch der EuGH in C-260/89 eindeutig bestimmt, daß Art. 10 EMRK in Sachen öffentlich-rechtlicher Rundfunk einzuhalten ist und das BVerfG mehrfach ausführt, daß Entscheidungen des EuGH bindend sind?

Wir schauen nun weiter und kommen zu Verjährungsregel des OWiG:

Zitat
§ 31 Verfolgungsverjährung
 (1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1.in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Eine spezifische Höhe des Bußgeldes sieht der RBStV nicht vor; es gilt also Ziffer 4, siehe Markierung in Blau.

Wenn die Ordnungswidrigkeit erst mit dem Ablauf des 6. Monates beginnt, ist sie spätestens mit Ablauf des 12. Moants verjährt; die Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen darf dann nicht mehr für den abgelaufenen, verjährten Zeitraum geahndet werden.

Die Erzwingungshaft wäre hier als eine Nebenfolge der Ordnungswidrigkeit zu erkennen, siehe §31, Abs. 1, OWiG? Nach Ablauf der Verjährung wäre aber auch diese nicht mehr zulässig.

Nun  schauen wir mal auf:
Zitat
§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde[...]
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
[...]
Nun hat es aber gar kein Bußgeldverfahren?

[quote]§ 65 Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.Die Ordnungswidrigkeit wird ohne Bußgeldbescheid auf Grund eines Bußgeldverfahrens nicht geahndet.

Warum scheuen die das, wie der Teufel das Weihwasser? Nun, man lese:

Zitat
§ 84 Wirkung der Rechtskraft
(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.
Hätte es hier also die rechtskräftige Aussage eines Gerichtes im Sinne des OWiG, genügt u. U. eine Entscheidung dieses Gerichtes, um nachhaltig vor weitere Belästigung durch Rundfunk und Co. zu schützen.

Und nun kommen wir zum wichtigsten teil:

Zitat
§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, [...]
Rot: (Hier braucht es nur die Überschrift des §)
Zitat
§ 95 Beitreibung der Geldbuße
Geldbuße = Bußgeldverfahren!

Die wesentliche Frage ist, ok, weich' selbst vom eigenen Thema ab:

Kann es zulässig sein, auf eine mit einem Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit derart zu antworten, daß die Bestimmungen über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten umgangen werden und die Behörde einen Weg wählt, der vom Gesetz, also diesem RBStV, und den vorgesehenen landes- wie bundesrechtlichen Verfahrensvorgaben abweicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2019, 21:10 von pinguin«
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