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Autor Thema: Erfüllt das "Framing-Manual" schon den Straftatbestand d. "Volksverhetzung"?  (Gelesen 2955 mal)

B
  • Beiträge: 422
Angeregt durch die Anmerkung unter
Internes Handbuch: Wie die ARD kommunizieren soll
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30135.msg189873.html#msg189873
Was in diesem "Manual" von Seite 60 bis 63 zu lesen ist, kann man nicht mehr einfach herunterspielen oder verharmlosen.
Hier soll ein "Feindbild" generiert werden, gegen bestimmte Menschen der Bevölkerung. Das kann nur zu Haß führen. Aber wer Haß sät, wird keine Liebe ernten.
Es spielt dabei keine Rolle, ob dieses "Manual" nur internen Zwecken dient, denn es richtet sich an und gegen Menschen.

Ein Zitat der Seiten 60 - 63 gehört an jeden Infostand. Die Menschen haben ein Recht darauf zu erfahren, welche Art von Schrifttum von ihren Beiträgen finanziert wird.
stellt sich mir die Frage:

Erfüllt das "Framing-Manual" schon den Straftatbestand d. "Volksverhetzung"?
Und wie sowie gegen wen könnte/ müsste hier Strafantrag gestellt werden?


Ich sehe in dem Framing-Manuel ganz konkret eine Straftat vorliegen, nur wer soll persönlich dafür belangt werden?
Die öR haben die Eigenschaften eines schleimigen Aals, man bekommt den nicht zu packen...

Bitte prüft mit mir zusammen, ob und gegen wen hier Strafanträge gestellt werden können.

Siehe u.a. unter
Deutsche Anwaltsauskunft
STRAFRECHT - Was ist Volks­ver­hetzung?
https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/strafrecht-polizei/was-ist-volksverhetzung
Zitat
[...]
Volks­ver­hetzung: Welches Verhalten ist volks­ver­hetzend?
Nach § 130 StGB erfüllt ein Verhalten dann den Straftatbestand der Volksverhetzung, wenn es den öffentlichen Frieden stört, indem es zu Hass, Gewalt und Willkür aufstachelt gegen „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe[n]“ oder „gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung“.

Strafbar macht sich auch, wer den öffent­lichen Frieden stört, indem er „die Menschenwürde anderer dadurch angreift“, dass er eine bestimmte Perso­nen­gruppe „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“. Wer das Delikt der Volks­ver­hetzung begeht, muss unter Umständen mit einer Freiheits­s­trafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren rechnen.
[...]


Edit "Bürger":
Zitat ausgewiesen, Quelle/ Link ergänzt.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 02:59 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Nach § 130 StGB erfüllt ein Verhalten dann den Straftatbestand der Volksverhetzung, wenn es den öffentlichen Frieden stört, indem es zu Hass, Gewalt und Willkür aufstachelt gegen „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe[n]“ oder „gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung“. (...)
  Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html

Ist der Satz:
Zitat
Wenn Sie Ihre Mitbürger dazu bringen wollen, den Mehrwert der ARD zu begreifen und sich hinter die Idee eines gemeinsamen, freien Rundfunks ARD zu stellen (...)
Quelle: https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2019/02/framing_gutachten_ard.pdf

oder das hier:
Zitat
Der Begriff „Beitragsverweigerer“ macht also die Wortbrüchigen – denn der gemeinsame Rundfunk ist eine demokratische, verbindliche Entscheidung – nicht nur zu Menschen mit Prinzip. Sondern er impliziert auch, dass sie gar nicht wortbrüchig sind. Er kehrt gedanklich die Tatsache unter den Teppich, dass vermeintliche Beitragsverweigerer direkt entgegen einer verbindlichen, demokratischen Vereinbarung handeln, die wir *** gesetzlich verankert haben, und an die wir anderen uns halten. Der lapidare Umgang mit den Gesetzen, die die Gemeinschaft sich gegeben hat, ist höchst alarmierend.
Quelle: https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2019/02/framing_gutachten_ard.pdf
Hervorhebungen nicht im Original!

schon als „Willkür“ im Sinne von:
Zitat
Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.
Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Willk%C3%BCr_(Recht)#cite_note-3

zu bezeichnen?

Die Bezeichnung erfolgt aufgrund der „nationalen Gruppe“ oder „Teile der Bevölkerung“ (gemäß § 130 Abs. 1,2 StGB) z. B. der Rundfunknichtnutzer, gegenüber der ARD.

Auch weiterlesen hier, gemäß dem Bericht der FAZ In dem es heißt:
Zitat
(...) Es hämmert ihnen auf 89 Seiten ein, was sie tun sollen, um „Ihre Mitbürger“ dazu zu bringen „den Mehrwert der ARD zu begreifen und sich hinter die Idee eines gemeinsamen, freien Rundfunks ARD zu stellen“.
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/was-das-framing-manual-der-ard-von-elisabeth-wehling-soll-16047741.html

*** Hier spricht die ARD? Die ARD ist das Gesetz? Die ARD ist die Demokratie? Die ARD kehrt nichts unter den Teppich?  :o

PS:
Zitat
(...) Es klingt vielleicht paradox, aber gerade ein über staatliche Kanäle finanzierter Sender darf sich nicht als Gegner dieser Menschen verstehen, sondern muss sie fair – wie jede andere gesellschaftliche Gruppierung auch – in die Debatte einbeziehen, oder er verliert die Rechtfertigung seiner Existenz. (...)
Auch weiterlesen unter
Leserbrief: Rundfunkbeiträge und Zwangsausübung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30317.msg189900.html#msg189900


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 03:00 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Bitte prüft mit mir zusammen, ob und gegen wen hier Strafanträge gestellt werden können.

Zitat
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
vom 3. Juli 2013,
in Kraft getreten am 1. Januar 2014,
geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015,
in Kraft getreten am 30. Juni 2015

§ 25 Intendanz
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SWR, trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Verantwortung der Direktorinnen und Direktoren der Landessender bleibt unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
Das gilt im Übrigen für alle LRA, die jeweils ein eigenes Gesetz haben. (Steht meist auf der jeweiligen "Unternehmens"-Seite.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 03:01 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es sollte evtl. auch geprüft werden, in welchen Punkten das Framing (Manipulation) gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), die Satzungen, die Staatsverträge und die Grundgesetze verstößt, so dass sich ein Zwangsbeitrag für Manipulation als rechtswidrig herausstellen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 15:08 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat
(...) Wer die ARD „verkleinern“ möchte, der stellt das Recht der Bürger an einer umfassenden und gründlichen Rundfunkversorgung infrage.
Die Forderung nach einer Teilversorgung ist in Wirklichkeit eine Forderung nach weniger Demokratie, weniger Teilhabe und weniger Fürsorge.
Sie fordert den Bürger auf, einen Teil seiner medialen Freiheit aufzugeben, einen Teil seiner Fürsorge für sein privates und wirtschaftliches Wohlergehen und dasjenige seiner Fa­milie und Mitbürger aus den Händen zu geben.
Es ist  eine Forderung, die Kon­trolle über Informationen zu Politik,  Wirtschaft und demokratische Prozesse, über unser tagtägliches Leben und Wohlergehen aufzugeben.
Es ist die Forde­rung, das eigene Recht auf den freien Zugang zu Bildung, Kultur und identitätsstiftender und menschen naher Unterhaltung aufzugeben.
Es ist die Forderung, sich den Spiegel und das Gedächtnis der eigenen Kultur, des eigenen Landes aus den Händen nehmen zu lassen und in die flatterhaften Hände des Kom­merzrundfunks zu legen.
Quelle: framing-manual der ARD auf Seite 72  https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2019/02/framing_gutachten_ard.pdf
Hervorhebungen nicht im Original!

Na das muss man(n) Frau sich mehrmals durchlesen und auf der Zunge zergehen lassen.
Wenn dieses Aussage nicht auf Maßnahmen ausgelegt ist, die ARD als das "wahrheitsstiftende und Demokratie sichernde Wahrheitsministerium" darzustellen, dann ist der ARD nichtfolgende Bürger ein "Demokratieverweigerer" und "Grundgesetzverstoßender"?  :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 18:47 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

f

faust

... ich habe das Machwerk - leider - mehrfach gelesen, der Tonfall erinnert, wenn es gegen die "Gegner" des Rundfunks geht, vielerorts peinlichstens an die Art und Weise, wie in DDR - Staatsbürgerkundebüchern seinerzeit der Kapitalismus/der Westen verunglimpft worden sind - das ist schon bizarr.

ABER: Das meiste davon ist eben "nur" Demagogie, und Demagogie ist nicht  >:D verboten - anderenfalls säße ein Großteil der Regierungen dieser Welt hinter Gittern.

JEDOCH: Dort, wo es DIREKT gegen Personengruppen geht (-> Blitzbirnes Intro !!! ), dort sollte man streng "nachbohren", das könnte ihnen durchaus auf die Füße fallen ...  (#)

DENN: Hier fällt ihnen ihr eigenes "Manual" auf die Füße - wenn der Rundfunk denn UNS ALLEN gehört, wenn der Rundfunk EINS mit dem Volke ist (ickfassetnich: so haben - nur mal zur Info für die jüngeren Mitlesenden - tatsächliche "sozialistische" Regierungsparteien über sich selbst gesprochen ), dann dürfen wir ihn wohl bitte  (#) auch kritisieren, dann kann man sich nicht hinstellen und sagen "Ihr hab hier garnüscht zu melden!" . :police:

Diesen Fehler hat eben auch die DDR gemacht - der Rest ist bekannt ...


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  • Beiträge: 4.011
Zu beachten ist, dass das Schriftstück vornehmlich zur internen Verwendung bestimmt war.
Allenfalls werden damit Mitarbeiter geschult.

Die Aussagen der jeweiligen Mitarbeiter gegenüber dann außerhalb stehenden Personen sind zu prüfen, ob dort tatsächlich Worte gefallen sind, welche dazu geeignet sind, den Straftatbestand zu erfüllen. Dabei ist zu prüfen inwieweit das Äußern dienstlich oder privat erfolgte und in welchen Fällen diese Aussagen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein können. Die beste Strategie wäre dann wohl, Einzelpersonen zu ziehen und diese einzeln als Privatperson dem so man denkt strafrechtlich relevanten Prozess zu zuführen. Sofern es relevant ist, muss der Beauftragte den möglichen Verdacht
dann prüfen. Die Frage bliebe, ob dieser denn selber befinden kann oder nicht? An dieser Stelle entstünden wieder Akten. Bisherige Versuche, z.B. das vielfache Anmelden strafrechtlich verfolgen zu lassen, endete doch oft mit Einstellung. Könnte das jetzt anders sein?

Wichtig erscheint dabei, ob eine Person, welche den Rundfunkbeitrag nicht zahlt, dabei als quasi Demokratiefeind "nicht loyal" dargestellt wird. Beziehungsweise ist das möglicherweise das Verständnis, was der Empfänger der "Meinung" für sich bilden könnte. Das bedeutet, dass der Empfänger der Meinung dann eine Prägung erfahren kann, welche dazu führt, dass dieser Empfänger Personen von demokratischen Prozessen ausschließen möchte, weil er denkt, dass diese Demokratie-Feinde seien.

Die Frage der davon betroffenen Personen wäre, ob sie sich den Schuh anziehen wollen. Ist sinnbildlich wie beim "Schwarzseher". Da gelte ja, wer nicht zahlt, aber die Möglichkeit der Nutzung, welche sich im Empfang individualisiert, durch die Möglichkeit der Beschaffung von Geräten hätte, der ist einer. Beim Demokratie-"Feind" gilt das analog, denn es wurde ja "demokratisch" der Rundfunk geschaffen - "Rundfunk" stehe hier für alle Vorhänge zur Gründung und Finanzierung. Das wäre in der Tat einmal zu prüfen. In der Vergangenheit mit dem Anspruch "alle" zu erreichen. Teilnehmer wurden verpflichtet zu Zahlen. Keine Teilnahme, keine Pflicht. Vermutet wurde Teilnahme beim Besitz von Geräten. Heute werden Wohnungsinhaber als Teilnehmer vermutetet, weil in Wohnungen Geräte vermutet werden bzw. weil es die Möglichkeit gibt, sich welche zu beschaffen, sollen diese gleichzeitig nicht relevant sein. Ganz demokratisch wurden Nicht-Teilnehmer in diese Änderungsprozesse mit einbezogen. Sie hatten ja die Wahl und die Möglichkeit in der Demokratie mitzuwirken und mitzubestimmen. Jetzt sind diese Personen, welche aus Ihrer Sicht keine Teilnehmer sind, Demokratie-"Feinde".

Die Bindungswirkung der 7. und 8. Verfassungsgerichtsentscheidung trägt auf, dass Dritte also Nicht Teilnehmer nur heranzuziehen seien wenn das geboten ist, das wäre somit zu begründen. Begründet wurde, dass die Überwachung von Teilnehmern entfallen soll. Naja das Bundesverfassungsgericht gab diesem Beitrag ja den Segen, denn ein Interesse, die demokratische Umstellung auf Nichtteilnehmer im Sinne eines Minderheiten-Schutzes zu prüfen, wurde wohl vergessen. In einer Demokratie wird die Minderheit zum Feind.

Bitte neu durchzählen. Wer erwartet, dass ein Straftatbestand vorliegen könnte, könnte am Ende enttäuscht sein.

Die Mehrheit wirkt in einer "Demokratie" nicht mit, sondern gibt alle x Jahre diese Wirkung in dem Vertrauen ab, dass nichts Schlimmes passiert. Es ist Zeit, das demokratisch zu ändern, damit nicht mehr weiterhin Parteien regieren, welche tatsächlich nur von einer Minderheit gewählt werden. Wer nicht wählt, trägt dazu bei, dass eine Minderheit an der Macht bleibt. Das Wahlsystem ist daran Schuld, dieses ist nicht demokratisch, denn es berücksichtigt bei der Verteilung der Plätze nicht die Wahlbeteiligung, sondern vergibt alle Plätze. Wer nichts zum wählen findet oder seinen Wahlzettel ungültig macht, findet sich in dieser Demokratie nicht wieder. Besonders krass ist das bereits bei einer Wahlbeteiligung unter 75%. Fraglich in einer Demokratie ist auch eine Hürde von 5%. Es werden damit Minderheiten vom demokratischen Prozess ausgegrenzt. Das demokratische System sollte auf den Prüfstand.

Wer möchte ein "Demokratie"-Freund sein und Änderung einfordern? Was leistet der öffentlich rechtliche Rundfunk für den Erhalt welcher Demokratie? Das bisherige System wird jedenfalls nicht wirklich kritisch hinterfragt oder doch? Sorgt der öffentlich rechtlich Rundfunk mit der Veröffentlichung eines Textes - ob nun Handbuch oder nicht - dafür, dass die Allgemeinheit in aller Öffentlichkeit über demokratische Prozesse nachdenkt und die Realitätsprüfung vornimmt? Das wäre ja der Anspruch, denn die Bürger sollen anhand von Fakten in einer Demokratie mitwirken, also Entscheidungen treffen. Also auch anhand Fakten über den öffentlichen Rundfunk selbst? Das wäre wohl zu prüfen. Liefert das "Handbuch" nachprüfbare Fakten, welche die Wirklichkeit nicht verzerren, damit die Mitarbeiter diese Fakten unverfälscht verbreiten können? Das wäre zu prüfen.

Wenn es keine Fakten sind, wäre zu prüfen, ob es Meinungen sind.
Dann wäre zu prüfen ob diese dazu geeignet sein können, dass jemand aufgehetzt wird.
Was muss dafür genau erfüllt sein?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 23:39 von Bürger«

a
  • Beiträge: 178
Falls der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist, müsste geklärt werden, wie umfangreich die Vorgaben des Auftraggebers (MDR/ARD) waren.
War die Volksverhetzung ein Teil des Auftrags und die Autorin konnte sich nicht von der Gesinnung des Auftraggebers distanzieren?
Sowas kann jeder Anwalt. Ich finde es sehr seltsam, dass eine Sprachwissenschaftlerin in ihrem eigenen Fachgebiet so tollpatschig und unprofessionell handelt.


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