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Darf die Landesrundfunkanstalt Mahnungen schreiben?

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Kurt:
Hallo zusammen,

ich verstehe das Prozedere so:

LRA/BS:
1. Bettelbrief: "Sie sind im Rückstand, bitte zahlen Sie blabla..."
2. Festsetzungsbescheid (eventuell mit Hinweis: "Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am tt.mm.jjjj die Zwangsvollstreckung eingeleitet [..]"
3. Mahnung und DARIN enthalten die Androhung wenn man nicht zahlt werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

LRA/BS leitet mittels Vollstreckungsersuchen an * die Verwaltungsvollstreckung ein.

*
- Vollstreckt wird in Berlin / Bremen durch die Finanzämter (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in Bawü / Sachsen / Bayern durch die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in allen übrigen Bundesländern durch die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)

Gemeinde-, Stadt-, Kreiskasse, Finanzamt, GV
1. Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Hinweis dass diese verhindert werden kann wenn bis tt.mm.jjjj bezahlt wird
2. Beginn der Zwangsvollstreckung mit Maßnahme1, 2, oder 3

****************************************

Weiter mit dem Eingangsthema ob jetzt eine LRA überhaupt Mahnungen schreiben darf...

Dazu findet sich bei der Suche nach "Verwaltungsverfahren + Mahnung" dies:

--- Zitat ---Werden im Verwaltungsverfahren angefallene Gebühren nicht bezahlt, kann die Verwaltung mahnen und selbst vollstrecken oder die Vollstreckung durch eine andere Behörde veranlassen.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.freistaat.bayern/dokumente/lebenslage/355339221201503

Mal andersrum gefragt: Warum sollte eine LRA (AdöR) denn NICHT mahnen dürfen?
Sie betreibt zugestandene Verwaltungstätigkeit: "Einziehen von Beiträgen" - dazu gehört doch a) das An/Einfordern b) das Anmahnen nach gewisser Zeit
Zudem sind wohl in einigen der Bundesländer erfolgte Mahnungen Voraussetzung um eine Verwaltungungsvollstreckung überhaupt durchzuführen!?

Gruß
Kurt

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