"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Darf die Landesrundfunkanstalt Mahnungen schreiben?
Kurt:
Hallo zusammen,
ich verstehe das Prozedere so:
LRA/BS:
1. Bettelbrief: "Sie sind im Rückstand, bitte zahlen Sie blabla..."
2. Festsetzungsbescheid (eventuell mit Hinweis: "Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am tt.mm.jjjj die Zwangsvollstreckung eingeleitet [..]"
3. Mahnung und DARIN enthalten die Androhung wenn man nicht zahlt werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
LRA/BS leitet mittels Vollstreckungsersuchen an * die Verwaltungsvollstreckung ein.
*
- Vollstreckt wird in Berlin / Bremen durch die Finanzämter (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in Bawü / Sachsen / Bayern durch die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in allen übrigen Bundesländern durch die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
Gemeinde-, Stadt-, Kreiskasse, Finanzamt, GV
1. Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Hinweis dass diese verhindert werden kann wenn bis tt.mm.jjjj bezahlt wird
2. Beginn der Zwangsvollstreckung mit Maßnahme1, 2, oder 3
****************************************
Weiter mit dem Eingangsthema ob jetzt eine LRA überhaupt Mahnungen schreiben darf...
Dazu findet sich bei der Suche nach "Verwaltungsverfahren + Mahnung" dies:
--- Zitat ---Werden im Verwaltungsverfahren angefallene Gebühren nicht bezahlt, kann die Verwaltung mahnen und selbst vollstrecken oder die Vollstreckung durch eine andere Behörde veranlassen.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.freistaat.bayern/dokumente/lebenslage/355339221201503
Mal andersrum gefragt: Warum sollte eine LRA (AdöR) denn NICHT mahnen dürfen?
Sie betreibt zugestandene Verwaltungstätigkeit: "Einziehen von Beiträgen" - dazu gehört doch a) das An/Einfordern b) das Anmahnen nach gewisser Zeit
Zudem sind wohl in einigen der Bundesländer erfolgte Mahnungen Voraussetzung um eine Verwaltungungsvollstreckung überhaupt durchzuführen!?
Gruß
Kurt
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