"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen

EuGH C-66/19 > "Kaskadenverweise" unzumutbar > übertragbar auf RBStV?

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PersonX:
Zuerst gilt es, den Artikel zu lesen, wegen des Beispiels

n-tv, 19.02.2019
Widerrufsjoker beim EuGH
Das 1,2-Billionen-Euro-Problem der Banken
Jetzt wird es spannend: Der Europäische Gerichtshof entscheidet erstmals über den Widerrufsjoker bei deutschen Krediten. Betroffen sind fast alle Baufinanzierungen, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Das könnte eine Lawine auslösen. Zeigen die Banken schon im Vorfeld der Entscheidung Kompromissbereitschaft?
Ein Gastbeitrag von Roland Klaus
https://www.n-tv.de/ratgeber/Das-1-2-Billionen-Euro-Problem-der-Banken-article20864149.html

dann insbesondere auf das hier schauen:


--- Zitat ---[...]
Der Kunde wird also auf eine regelrechte Schnitzeljagd geschickt, wenn er die Eckdaten seines Widerrufsrechts verstehen will. Er muss diverse Gesetzbücher lesen und verstehen. Experten sprechen von einem sogenannten "Kaskadenverweis", der einem durchschnittlichen Verbraucher nicht zuzumuten sei. Wird das der EuGH auch so sehen? Wenn ja, dann haben die Banken ein 1,2-Billionen-Euro-Problem....

--- Ende Zitat ---

Dann prüfen, wo das beim Rundfunk/ "Rundfunkbeitrag" ähnlich ist.

Muss beim Rundfunkbeitrag der Wohnungsinhaber diverse Gesetzbücher lesen und verstehen, um seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen?
Gibt es etwas vergleichbares, also so einen Verweis auf etwas anderes, wo weiteres geregelt wird?
Oder fehlt sogar gleich noch der Verweis auf anderes?


Edit "Bürger" - Anmerkung:
Gemeint sein dürfte u.a. die fehlende Regelung der Beitragshöhe im RBStV und der fehlende Verweis, wo diese geregelt sei.

Edit "Bürger" 27.03.2020:
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Widerrufsjoker beim EuGH" nach aktuellem Stand präzisiert. Zum zwischenzeitlichen Urteil, welches die "Kaskadenverweise" als unzumutbar/ unzulässig qualifiziert, siehe bitte weiter unten ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30216.msg204649.html#msg204649

--- Zitat von: PersonX am 26. März 2020, 23:01 ---[...]
Volltext des EuGH-Urteils Rechtssache C-66/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1039456
https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1039456
[...]

--- Ende Zitat ---

pinguin:

--- Zitat von: PersonX am 19. Februar 2019, 14:28 ---Muss beim Rundfunkbeitrag der Wohnungsinhaber diverse Gesetzbücher lesen und verstehen, um seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen?
--- Ende Zitat ---
Letztlich "Ja", aber nur deshalb, weil sich jene offenbar nicht darum kümmern, die das tun sollten.


--- Zitat ---Gibt es etwas vergleichbares, also so einen Verweis auf etwas anderes, wo weiteres geregelt wird?
--- Ende Zitat ---
Freilich in der Fülle der Rundfunkverträge, wo ja nicht nur auf die Mediendiensterichtlinie verwiesen wird, sondern bspw. auch auf die Abgabeordnung.


--- Zitat ---Oder fehlt sogar gleich noch der Verweis auf anderes?
--- Ende Zitat ---
Wenn man das gelten lassen will; es fehlt der Hinweis auf die einzuhaltende EMRK.

PersonX:
Es fehlen wahrscheinlich auch Angaben zur Haftung in einer Gesamtschuldner-Vereinigung. Dazu erfolgt zwar ein Verweis auf die AO und gegebenenfalls auf das BGB. Es fehlen jedoch die Angaben zur freien Auswahl und wie die Ausübung und das Ermessen dabei erfolgt. Ein Schuldner sollte aus dem Gesetz erkennen können warum oder weshalb er ausgewählt wird oder zumindest wie und nach welchen Kriterien diese Auswahl erfolgen wird. Mit den gefundenen Angaben muss er eine Kette von Gesetzen sichten um das am Ende doch nicht erkennen zu können.

Bei den Zahlungsangaben, welche nicht im Gesetz stehen, z.B. Kontonummer, Adresse usw., verhält es sich ebenso. Mal ganz abgesehen von der Berechnung der Fälligkeit, welche auch schwammig ist.

Man muss sich nicht einmal blöd anstellen, aber nur mittels des einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist weder eine Anmeldung noch eine Erfüllung der "Schickschuld" möglich.

Der Bürger müsste zwingend weitere Gesetze und anderes lesen, um zu verstehen, wohin, wann, wieviel oder was (ein "Rundfunkbeitrag" - was ist das? welche Einheit?) und in welcher Form? (CD? Video? Geld?).

Um vielleicht zu verstehen wie er seine Mitbewohner belangen oder zur "Erstellung" des "Rundfunkbeitrags" bewegen kann, muss er andere Gesetze lesen. Um zu verstehen, warum ausgerechnet er für einen Bescheid einer Wohnung mit mehreren gemeldeten Bewohnern ausgewählt wird und nicht ein anderer der gemeldeten Bewohner, kann er soviel lesen wie er will und würde dennoch nicht fündig.

Selbst, wenn das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass der Bürger alles aus weiteren Gesetzen oder Gesetzesbegründungen lesen kann, so ist die Frage zu stellen, ob der durchschnittliche Bürger diese Verweisungen dazu, welche es teilweise nicht gibt, suchen muss - bzw. ob ihm dies zuzumuten ist.

Schließlich soll er doch - noch dazu ohne Grundverwaltungsakt - erkennen, was er bereits "aus dem Gesetz heraus" tun soll und sich darauf einstellen können, was passieren wird. Aber kann er das tatsächlich?

Wenn das bereits bei einer Bank bei einem Text zu einem Widerspruch angegriffen wird, dann sollten diese "Verbraucherschützer" mal anfangen, Gesetze zu lesen und auf Tauglichkeit für den durchschnittlich Gebildeten prüfen. Ist halt kein Blumentopf mit zu gewinnen, schließlich geht es nicht gleich um Milliarden und auch nicht um Verbraucher.

PersonX:
n-tv, 26.03.2020
Sensation beim Widerrufsjoker EuGH
Millionen Privatkredite widerrufbar
Der Europäische Gerichtshof belebt den sogenannten Widerrufsjoker für Immobilienkredite und Kfz-Finanzierungen neu. Das Gericht erklärt eine weit verbreitete Klausel für unvereinbar mit europäischem Recht. Diese findet sich in vielen Privatkreditverträgen, die nach Juni 2010 in abgeschlossen worden sind.
Ein Gastbeitrag von Roland Klaus


--- Zitat ---[...] In einem bahnbrechenden Urteil hat der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschieden, dass [...]

"Schnitzeljagd" für Verbraucher unzumutbar

Grund ist der sogenannte Kaskadenverweis, der sich in den Widerrufsbelehrungen von Kreditverträgen findet. Dabei geht es darum, welche Informationen ein privater Kreditnehmer von seiner Bank erhalten muss, damit die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt. Das Problem dabei: In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden diese sogenannten Pflichtangaben nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf "§492 Abs. 2 BGB" verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird quasi auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt, auf der er sich die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen muss – deshalb sprechen Kritiker auch vom Kaskadenverweis.

Das ist unzumutbar und mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, erklärt nun der EuGH in seinem Urteil. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu berechnen.

[...]

--- Ende Zitat ---

Weiterlesen unter
https://www.n-tv.de/ratgeber/EuGH-Millionen-Privatkredite-widerrufbar-article21671831.html


Volltext des EuGH-Urteils Rechtssache C-66/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1039456
https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&text=&docid=224723&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1039456

--- Zitat ---[...]
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.

2.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
--- Ende Zitat ---

Bürger:
Diese

--- Zitat von: Artikel n-tv, 26.03.2020 am 26. März 2020, 23:01 ---[...] Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher [...], auf der er sich die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen muss [...]
--- Ende Zitat ---
dürfte wohl so ziemlich jede/r "Rundfunkbeitrags"-Bundesdeutsche seit spätestens 2013 kennen, sofern er/sie sich mal bemühen wollte, aus dem "Gesetz (zum RBStV) selbst" herauszufinden, ob/ warum/ wann/ wofür/ wieviel/ an wen/ auf welchem Wege welche Art von "Rundfunkbeitrag" als "Schickschuld" zu leisten sei... ::)

Obiger Fund dürfte daher wohl durchaus Potenzial zur Weiterverwendung haben... >:D

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