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Autor Thema: Programmbeschwerde: Elend und Unterdrückung in Venezuela  (Gelesen 996 mal)

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Publkumskonferenz.de, 09.02.2019
Elend und Unterdrückung in Venezuela

Programmbeschwerde vom 23.09.2018
Zitat
Programmbeschwerde nach § 13 des NDR-Staatsvertrag

Zunächst mal ist das ein parteiischer Artikel.Und dann fehlt da noch einiges:Es ist natürlich schwer für ein Erdölland,wenn es kaum handeln kann,wenn seine Tankerflotte kaum die heimischen Häfen verlassen kann,weil sonst die Beschlagnahme von Schiffen und Ladung droht.Was ist mit den Verladeeinrichtungen Venezuelas auf einigen Karibikinseln,die beschlagnahmt wurden ? Dasselbe mit Öl-und Ölprodukten […]

Antwort des NDR-Rundfunkrats vom 9.2.2019
Zitat
Aufgrund der intensiven Prüfung jeder Zuschrift und der damit verbundenen Bearbeitungsdauer bitte ich um Ihr Verständnis, dass Sie erst heute eine Antwort erhalten.

Der Rundfunkrat überwacht unter anderem die Einhaltung der staatsvertraglich verankerten Programmanforderungen. Daher sind ihm die Anregungen und Meinungen der Zuschauerinnen und Zuschauer, der Hörerinnen und Hörer sowie der Nutzer der Online-Angebote des NDR sehr wichtig. Im Rahmen der Überwachung der Programmanforderungen und der Beratung des Intendanten in Programmangelegenheiten haben wir Ihre Kritik zur Kenntnis genommen und sie an die Intendanz mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Redaktion abgegeben. Ein förmliches Beschwerdeverfahren gemäß § 7 der Geschäftsordnung des Rundfunkrates wird nicht eingeleitet.

§ 13 NDR Staatsvertrag unterscheidet zwischen Anregungen und Beschwerden. Bei Ihrer Kritik handelt es sich um die Anregung, dass die Programme des NDR sich mit einem von Ihnen genannten Thema oder einzelnen Aspekten befassen sollen/befasst haben müssten. Ihr Schreiben ist – auf die Bezeichnung der Zuschrift oder auf den Willen des Autors kommt es insoweit nicht an – eine Anregung, die als solche auch behandelt wird. Der Rundfunkrat ist darüber hinaus nicht befugt, in die Programmgestaltung des NDR einzugreifen oder auf die auf Basis anerkannter journalistischer Grundsätze getroffene Themenwahl Einfluss zu nehmen. Nach § 18 Absatz 2 des NDR-Staatsvertrages kann der Rundfunkrat nur solche Beiträge oder Inhalte im Wege einer Beschwerde überprüfen, die bereits gesendet oder veröffentlicht wurden, da zum einen eine Kontrolle des Programms vor der Ausstrahlung nicht zulässig ist und zum anderen die tatsächlichen Inhalte Gegenstand der Programmkontrolle sind. Dieses Vorgehen ist mit der Rechtsaufsicht des NDR abgestimmt.
Dieser Vorgang ist damit für uns abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Cornelia Nenz
Vorsitzende NDR Rundfunkrat

Weiterlesen auf:
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=2759&sid=9ef1b32b84d716dd051f2da76925e318


NDR-Staatsvertrag
Zitat
§ 13  Eingabenrecht
Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zur Programmgestaltung an den Rundfunkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin oder – bezogen auf ein Landesprogramm – an den jeweiligen Landesrundfunkrat sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu wenden.

§ 18 Aufgaben des Rundfunkrats
[…]
(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmanforderungen ( §§ 3, 5, 7 bis 9 ) und berät den Intendanten oder die Intendantin in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Anforderungen ver- stoßen, und den Intendanten oder die Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; die Vorschriften des Jugend- medienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
[…]
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf(Link führt zu einem Angebot des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Norddeutschen Rundfunks vom 30. Januar 2009
Zitat
§ 7 Eingaben an den Rundfunkrat
1. Eingaben, die gemäß § 13 NDR - Staatsvertrag an den Rundfunkrat gerichtet werden, leitet der oder die Vorsitzende des Rundfunkrates dem Intendanten oder der Intendantin mit der Bitte um Äußerung binnen eines Monats gegenüber dem oder der Eingebenden zu, sofern der oder die Vorsitzende nicht eine unmitte lbare Behandlung des Vorgangs im Rundfunkrat oder den Ausschüssen für geboten hält. Gleichzeitig mit der Abgabe an den Intendanten oder die Inten - dantin übersendet der oder die Vorsitzende des Rundfunkrates dem oder der Ein geben den eine Abgabenachricht m it dem Hinweis, dass er oder sie das Recht hat, sich erneut an den Rundfunkrat zu wenden, wenn er oder sie seine oder ihre Eingabe durch die zu erwartende Stellungnahme des Intendanten oder der Intendantin nicht als erledigt ansieht.

2. Eingaben, die gemä ß § 13 NDR - Staatsvertrag in die Zuständigkeit eines Landesrundfunkrates fallen, gibt der oder die Vorsitzende an den jeweils zuständigen Landesrundfunkrat ab.

3. Wendet der oder die Eingebende sich erneut an den Rundfunkrat, übermittelt der oder die Vor sitzende des Rundfunkrates dem Programmausschuss und/oder dem Rechts - und Eingaben ausschuss diese Eingabe mit dem Hinweis, wann eine Beratung im Rundfunkrat vorgesehen ist. Wird mit der Eingabe eine Verletzung rechtlicher Normen durch den NDR gerügt, er folgt die Beratung im Rechts - und Eingabenausschuss. Bezieht sich die Eingabe allgemein auf die Programmgestaltung oder betrifft sie Programmfragen von grundsätzlicher Bedeutung, erfolgt die Beratung im Programmausschuss. Dem federführenden Ausschuss bleib t es unbe - nom men, auch den jeweils anderen Ausschuss um ergänzende Beratung einer Eingabe zu bitten. Die Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Behandlung von Eingaben.

4. Die jeweiligen Ausschüsse unterbreiten dem Rundfunkrat Beschlussempfehlungen. Der Rundfunk rat entscheidet endgültig.

5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Initiativen von Mitgliedern des Rundfunkrates, es sei denn, dass Initiativen während einer Sitzung ergriffen werden und im Rund funk rat eine Entscheidung über das weitere Verfahren getroffen wird.
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/geschaeftsordnung100.pdf(Link führt zu einem Angebot des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)

siehe u.a. auch:
Die Unnötigkeit der Öffis (neu) belegen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30087.msg188299.html#msg188299

Diese Pressemeldung dient rein informativen Zwecken und bleibt für die Diskussion geschlossen, da aus Gründen der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion einer Vielzahl akuter und konkreter Probleme mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" das Forum vertiefende Diskussionen zu diesem Thema nicht leisten kann.
Zahlreiche weitere Programmbeschwerden sind zu finden unter:
https://publikumskonferenz.de bzw.
https://publikumskonferenz.de/blog/


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