Drohungen gegen den Beitragsservice laufen ins Leere, da der Laden sich als nicht rechtsfähig bezeichnet (trotzdem aber Verwaltungsakte verfaßt, die rechtsgültig sein sollen).
Insofern wäre einfach der Festsetzungsbescheid abzuwarten, fristgerecht Widerspruch einzulegen und bei Erhalt des Widerspruchsbescheides Klage zu erheben.
Spätestens im Gerichtsverfahren kann die Rundfunkanstalt doch plötzlich die zugehörige Beitragsnummer aus dem Hut zaubern und das Verfahren hat sich erledigt, auf Kosten der Rundfunkanstalt selbstverständlich, denn die hat es verbockt, deshalb ist auch der Kostenantrag mit der Klage zu erheben.
Eventuell kann das vorher abgebogen werden, wenn man direkt an die Intendanz einer beliebigen Rundfunkanstalt schreibt (die "zuständige Rundfunkanstalt" nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ja nicht genau definiert...).
Einziger Haken: Der Laden vom Beitragsservice kommt gerne auf die Idee, während des Widerspruchsverfahrens im Namen einer fiktiven Rundfunkanstalt Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Für diesen Fall sollte also die bieherige Zahlung klar dukumentiert sein um dem Vollstrecker im Vorfeld den Wind aus den Segeln zu nehmen und ihm diese Zahlungsnachweise zugänglich zu machen.