"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hessen
Vollstreckungsankündigung Kreis Offenbach / Main HR
Ketzerkater:
Hallo zusammen,
in einem fiktiven Fall könnte heute mit der Post eine Vollstreckungsankündigung eingetrudelt sein, die eine Forderung (Rundfunk von 01.2013 bis 03.2014) von 297,70 Euro gelten machen möchte; sollte Person A diesen Betrag nicht bis zum 17.12.2018 überweisen, dann drohen ganz schlimme Dinge wie Kontopfändung usw ...
Jetzt findet Person A die Angelegenheit merkwürdig, da sie am Juni 2015 Klage beim Verwaltungsgericht FFM eingereicht hatte, und es danach einen Beschluss von diesem Verwaltungsgericht gegeben haben könnte, das Verfahren bis zu einer "höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen".
Es könnte dann noch einmal im November 2017 einen Bettelbrief der LRA gegeben haben, aber auch mit dem Hinweis, dass "Wir informieren Sie, dass von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Beendigung des derzeit laufenden gerichtlichen Verfahrens abgesehen wird."
Darauf könnte auch fristgerecht widersprochen worden sein, anschließend Funkstille.
Bis dato hatte Person A nun weder vom Verwaltungsgericht FFM etwas gehört, auch sonst keine Schreiben oder Mahnungen oder ähnliche Maßnahmen.
Wie könnte Person A am besten vorgehen?
Wäre denn das gerichtliche Verfahren mit dem Bruderurteil Kirchhof automatisch beendet, oder müsste da nicht etwas vom Verwaltungsgericht FFM kommen?
So etwas irritiert ist Person A dann schon, da sie zumindest erwartet hätte, dass ein Gesamtgebührenbescheid, fein säuberlich getrennt die Rundfunkgebühren ab 2013 bis jetzt, getrennt davon etwaige Mahngebühren auflistet - und dieses mit einer erneuten Zahlungsaufforderung verbindet.
Mit bestem Gruß,
Ketzerkater
Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Markus KA:
Wird ein ruhendes Verfahren wieder "aktiviert" sollten die Beteiligten vom Gericht darüber schriftlich informiert werden.
Um aber im vorliegenden fiktiven Fall sinnvolle Antworten geben zu können, muss genau angegeben werden, wie die "Vollstreckungsankündigung" genau im Betreff des Schreibens genannt wird und wer der Absender ist.
Ein anonymisiertes Foto des vorliegenden Schreibens wäre von Vorteil. Eine weitere Diskussion ohne weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema bzw. zum vorliegenden Schreiben wäre verwirrende Spekulation.
Ketzerkater:
Ja, kein Problem.
Person A bekam davor definitiv keine Mahnung oder Zahlungsaufforderung und auch kein Schreiben vom Verwaltungsgericht.
Mit bestem Gruß,
Ketzerkater
faust:
... das Verwaltungsgericht MUSS das Verfahren zu Ende bringen - irgendwie, und sei es, dass es den Kläger zur Rücknahme auffordert.
Es kann sich jetzt natürlich in seinem Urteil auf das Kirchhof - Urteil berufen, aber das ist kein Automatismus.
Für das, was hier gerade geschildert wird, gibt es imho zwei mögliche Gründe:
1) Inkompetenz: Die linke Hand weiss nicht (mehr), was die rechte macht - "Behörde" halt ...
2) Vorsatz, Zermürbung: Wenn es auf dem Rechtsweg nicht vorangeht, dann versuchen wirs halt so ... ( wenn "festgesetzt" ist, dann ist die Frage der Verjährung ja nicht relevant, Eile also seitens des Gläubigers nicht geboten).
UND: Könnte es sein, dass man beim "Beitragsservice" auch modern und "leistungsabhängig" nach "erledigten Fällen" bezahlt wird, möchte da noch jemand vor Jahresende seine Bilanz a weng frisieren? - In diesem Land ist (leider) ALLES möglich ...
Markus KA:
Es könnte hier in einem fiktiven Fall eine Vollstreckungsankündigung des Kreisausschuss (oder Kreiskasse) vorliegen.
Die Vorgehensweise bei einer fiktiven Vollstreckungsankündigung einer Kreiskasse könnte in etwa die der Stadtkasse entsprechen. Darum empfhielt es sich hierzu auch die Suchfunktion zum Thema "Stadtkasse" zu nutzen.
Zunächst könnte es in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die Kreiskasse schriftlich per Einschreiben oder persönlicher Einwurf unter Zeugen darauf hingewiesen wurde, das bereits ein verwaltungsrechtliches Verfahren zum vorliegenden Sachverhalt anhängig ist, mit Angaben von Empfangsbestätigung der Klage des VGs und dem entsprechenden Aktenzeichen.
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