Es gibt also keine „einschlägigen EU-Vorschriften“, wegen „Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten“.
Es hat aber einen EuGH, dessen Pflicht es ist, nationale Bestimmungen auf Übereinstimmung mit den europäischen Regeln zu prüfen und diese nationalen Bestimmungen nötigenfalles zu kippen.
Maßgeblich wird sein, ob C-260/89 auch gegenüber dem Bürger eingehalten ist und es keine Widersprüche zu den Beihilfevorschriften hat, die es aber haben wird, wenn die gewerblichen Einkünfte von Rundfunk und Co. nicht zur Minderung des Betrages der Beihilfe aufgewendet werden, bzw. worden sind.
C-492/17 betrifft den dt. Rundfunk und Beihilferecht, wie alle wissen;
C-260/89 betrifft den gr. Rundfunk und die EMRK, wie auch alle schon lange wissen sollten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;