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Autor Thema: EU-Vorschriften für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten  (Gelesen 2883 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß 21. RÄStV vom 25. Mai 2018
Zitat
§ 11 Auftrag RStV.
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.
Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern.
Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen.
Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.
Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten.
Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.

Weiterlesen auch hier: Ist der BS nach RStV als Tochterunternehmen des ÖRR gegründet?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29114.msg182706.html#msg182706

§ 11a Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
Quelle: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf

Dies zur Einführung! Nun zu folgendem:
Zitat
Betrauungsakte Definition
Von Betrauung spricht man, wenn einem Unternehmen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse kraft eines oder mehrerer öffentlicher Hoheitsakte übertragen wird.
Den Hoheitsakt bezeichnet man als Betrauungsakt.

Und weiter …
a)   Betrauungsfähige Tätigkeiten und Ziel der Betrauung:
Betrauungsfähig sind nur solche Tätigkeiten, die von einem im Einklang mit den Marktregeln handelndem Unternehmen nicht zufriedenstellend bzw. rentabel erbracht werden könnten und auch nicht im gleichen Umfang bzw. zu den gleichen Bedingungen übernommen werden würden. Die Betrauung dient damit insbesondere dazu, ein Marktversagen hinsichtlich Preis, Kontinuität und Zugang der Dienstleistungen zu verhindern.

Und weiter …
3. Zuständigkeit, Form und Anwendungsbereich:
Welche Behörde betrauen darf oder welche Form der Betrauungsakt konkret haben soll, ist im EU-Recht nicht vorgeschrieben und hängt von dem Recht der Mitgliedstaaten ab.
In Deutschland kann der Betrauungsakt in Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen, kommunalen Satzungen, öffentlich-rechtlichen Konzessionen, Verwaltungsakten oder öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt werden.
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/betrauungsakte-54146

Damit entfällt der ganze EuGH Kram?  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2018, 13:35 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 886
Damit entfällt der ganze EuGH Kram? >:(
Nö. Das fängt schon damit an, dass man Fußballübertragungen nach dieser Definition nicht Betrauen kann.
Noch dazu gibt es für die Umsetzung Beihilfe-Regeln ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027(01)&from=DE  )
Danach:
    Muss der Auftrag klar definiert sein.
    Muss das Rundfunkunternehmen mindestens durchschnittlich wirtschaften.
    Muss es eine Behörde/Instanz geben, die das wirksam kontrolliert.
    Muss es eine doppelte Buchführung für auftragsferne Kosten geben.
Das ist alles nicht der Fall und das sind jetzt nur ein paar Beispiele.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Noch dazu gibt es für die Umsetzung Beihilfe-Regeln ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027(01)&from=DE  )

Exakt, die gibt es tatsächlich und sind wegen eines Ermessensspielraumes der Mitgliedsstaaten besonders zu betrachten.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, 6.2   Betrauung und Kontrolle
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027(01)&from=DE
Zitat
6.2   Betrauung und Kontrolle
50. Damit die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag Anwendung finden kann, sollten ein oder mehrere Unternehmen, z. B. durch einen Rechtsakt, einen Vertrag oder eine bindende Aufgabenbeschreibung, förmlich mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut werden.

51. Dieser Betrauungsakt bzw. diese Betrauungsakte müssen eine genaue Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang mit Abschnitt 6.1, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichs sowie Bestimmungen zur Vermeidung von Überkompensierung und zur Rückzahlung entsprechender Beträge enthalten.

52. Bei jeder Ausdehnung des öffentlich-rechtlichen Auftrags auf neue Dienste sollten die Definition und der/die Betrauungsakt(e) innerhalb der von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gesetzten Grenzen entsprechend angepasst werden. Um es öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu ermöglichen, rasch auf neue technologische Entwicklungen zu reagieren, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Betrauung mit einer neuen Dienstleistung durch die in Abschnitt 6.7 dargelegte Prüfung erfolgt und der ursprüngliche Betrauungsakt erst später förmlich konsolidiert wird.

53. Es reicht jedoch nicht aus, die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt förmlich mit der Erbringung einer genau definierten öffentlich-rechtlichen Dienstleistung zu betrauen. Die öffentlich-rechtliche Dienstleistung muss auch tatsächlich so erbracht werden, wie dies in der förmlichen Vereinbarung zwischen dem Staat und dem betrauten Unternehmen vorgesehen ist. Daher ist es wünschenswert, dass eine geeignete Behörde oder benannte Stelle die Einhaltung der Vereinbarung transparent und wirksam kontrolliert. Dass eine solche geeignete Behörde oder Stelle zur Kontrolle notwendig ist, zeigt sich im Falle der Qualitätsstandards, die dem betrauten Anbieter auferlegt werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter (43) ist es nicht Sache der Kommission, über die Einhaltung von Qualitätsstandards zu urteilen: sie muss sich darauf verlassen können, dass die Mitgliedstaaten die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags einschließlich der darin dargelegten qualitativen Kriterien durch die Rundfunkanstalten angemessen beaufsichtigen (44).
Hervorhebung nicht im Original
Quelle: Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag
https://dejure.org/gesetze/EG/86.html
Und weiter …
Zitat
46. Da es keine einschlägigen EU-Vorschriften dazu gibt, wann eine Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt, haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Dienstleistung und der Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Dienstleistungserbringer einen weiten Ermessenspielraum. Die Befugnisse der Kommission beschränken sich hierbei darauf zu kontrollieren, dass dem Mitgliedstaat bei der Festlegung der Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (77) kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, und zu prüfen, ob die Ausgleichleistungen staatliche Beihilfen umfassen. Gelten besondere EU-Vorschriften, so unterliegt der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten diesen Vorschriften, wobei die Verpflichtung der Kommission, zu prüfen, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke der Beihilfenkontrolle ordnungsgemäß definiert wurde, davon unberührt bleibt.
Hervorhebung nicht im Original
Quelle: 3.2   Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52012XC0111%2802%29

Es gibt also keine „einschlägigen EU-Vorschriften“, wegen „Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten“.

Man(n) Frau würde sagen, superfein herausgehalten. Bild dir deine Meinung!  >:(


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  • Beiträge: 7.447
Es gibt also keine „einschlägigen EU-Vorschriften“, wegen „Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten“.
Es hat aber einen EuGH, dessen Pflicht es ist, nationale Bestimmungen auf Übereinstimmung mit den europäischen Regeln zu prüfen und diese nationalen Bestimmungen nötigenfalles zu kippen.

Maßgeblich wird sein, ob C-260/89 auch gegenüber dem Bürger eingehalten ist und es keine Widersprüche zu den Beihilfevorschriften hat, die es aber haben wird, wenn die gewerblichen Einkünfte von Rundfunk und Co. nicht zur Minderung des Betrages der Beihilfe aufgewendet werden, bzw. worden sind.

C-492/17 betrifft den dt. Rundfunk und Beihilferecht, wie alle wissen;
C-260/89 betrifft den gr. Rundfunk und die EMRK, wie auch alle schon lange wissen sollten.


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o
  • Beiträge: 1.576
Das Stichwort "Betrauung" ist vermutlich aufschlussreich zur Einordnung des Rundfunkzwangsgelds.

Wichtiger ist mir aber zu betonen, dass mit einer Betrauung keine hoheitlichen Befugnisse mit übertragen werden. Und darum geht es hier in diesem Forum ein ziemliches Stück und ist auch Gegenstand von einigen der Tübinger Fragen an den EuGH, zu welchen übrigens der Generalanwalt anscheinend nichts zu sagen wusste.


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Das Stichwort "Betrauung" ist vermutlich aufschlussreich zur Einordnung des Rundfunkzwangsgelds.
Eine öffentlich-rechtliche Anstalt kann aber nicht "betraut" werden; zumindest im Land Brandenburg funzt das nur gegenüber einer juristischen Person des privaten Rechts. Die Betrauung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist hier weder vorgesehen, noch definiert.

Zitat
§ 16
Beliehene 
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts können Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
(2) In dem Beleihungsakt sind die dem beliehenen Rechtsträger übertragenen Aufgaben, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Befugnisse, die mit der Beleihung verbundenen besonderen Pflichten und die staatliche Aufsicht zu bestimmen.

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
vom 24. Mai 2004
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910#16

Oder ist eine "Beleihung" hier noch etwas anderes, als eine "Betrauung"?

Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann der Rundfunk Berlin-Brandenburg in jedem Falle kein Beliehener sein und nach EGMR auch nicht zum Staat gehörend, weil eine staatsferne Organisation.


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