Ein fiktiver Kläger, der jahrelang gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags gerichtlich angegangen ist, hat nun durch eigene Nachforschungen festgestellt, dass ein ehemaliger Mitbewohner über ein anderes Teilnehmerkonto für genau die damalige gemeinsame Wohnung bereits die gesamte bei ihm strittige Beitragssumme gezahlt hat!
Vorgang:
Der Kläger wohnt in einer Wohnung, von der er wechselnd Zimmer vermietet.
Ein Mieter zog vor Einführung des Rundfunkbeitrags ein und ein paar Jahre danach wieder aus. Der ehemalige Mitbewohner meldete nach Ummeldung und darauf automatisch folgender Aufforderung durch den Beitragsservice eine eigene Wohnung an. Während des Prozederes der Ermittlung der Beitragshöhe hat der ehem. Mitbewohner keine Teilnehmernummer der vorangegangenen Wohnung genannt. Sie war ihm schlichtweg nicht bekannt. Daher zog der Beitragsservice nun auch Beiträge, bzw. Gebühren, sogar noch aus 2012! beim ehem. Mitbew. ein.
Da der Kläger auf eine andere Teilnehmernummer klagte, entzog sich dieser Vorgang seiner Kenntnis.
Der Kläger kritisiert in seiner Klage u.a. auch die illegale Handhabung einer "Gesamtschuld", die in der Praxis als anonyme Kollektivhaftung (gibt es im deutschen Recht nicht) Zusammenwohnender geführt wird. Er hatte daher die LRA zuerst aufgefordert, ihm mitzuteilen, wer evtl. schon von den ehemaligen Mitbewohnern die Schuld beglichen hat, was nicht beantwortet wurde und zum Verhandlungstermin das Gericht aufgefordert, die notwendigen Beteiligten beizuladen (§ 65 VwGO), dem nicht stattgegeben wurde. Die ablehnende Begründung des Richters dafür "könnte fadenscheinig und nicht sachbezogen" gewesen sein.
Zu der Problematik hatte der Kläger eine Aufstellung der bei ihm seit Anfang 2013 gemeldeten Personen beim Einwohnermeldeamt angefordert. Auf Nachforschungen stellte sich heraus, dass insgesamt mindestens 3 Teilnehmernummern für ein und dieselbe Wohnung wirken, aber auf verschiedene Personen erstellt wurden. Da die Teilnehmernummern personen- und nicht wohnungsbezogen sind, und die Bescheide durchgehend auf Einzelschuldner ausgestellt sind, gab es für keinen der Beteiligten Anlass, der dort enthaltenen Forderungssumme zu misstrauen. Einer hat dagegen geklagt, einer hat gezahlt und bei einem ist es unbekannt, wie er es gehandhabt hat, da bisher kein Kontakt mehr hergestellt werden konnte.
Folgerung: Wenn jemand aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, bedeutet es nicht, dass er nicht auch noch einmal widerrechtlich für die ehemals gemeinsame Wohnung zur Zahlung herangezogen wird. Das System des Beitragseinzugs gibt es nicht her, zu erkennen, dass in der ehemaligen Wohnung bereits gezahlt wurde. Es wird bei Umzug eine neue Teilnehmernummer angelegt und eben auch unabhängig vom ausgeglichenen Konto auf die Wohnung rückwirkend gefordert.
Bei Wohnungen mit Fluktuation der Bewohnerschaft (z.B. Studenten-WGs) lohnt es sich also, in die Beitragskontoauszüge ehemaliger Mitbewohner zu schauen.
Einer Aufforderung des Klägers an die LRA, offenzulegen, wieviele Konten auf seine Wohnung angelegt wurden und wie viele Zahlungen darüber geleistet wurden, wurde nicht gefolgt.
Hier entstehen illegale Mehreinnahmen unbekannter Höhe für den ÖRR durch die unsachgemäße Trennung der Teilnehmernummer (Einzelperson) von der Wohnung (Einzel- aber auch Mehrpersonen). Die Anonymität der Gesamtschuldnerschaft verhindert eine Nachverfolgung von fälschlichen Mehrfachzahlungen. Versteckt wird auch dies hinter dem Schein der "Datensparsamkeit".
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)