Voller Freiheitsseeligkeit verkünden die ÖRRen immer wieder: "Leute, wie ihr den Rundfunkbeitrag in der Wohnung unter Euch aufteilt - da lassen wir Euch grosszügig selber entscheiden."
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ähh...
davon mal abgesehen, dass es dem Gläubiger sowieso völlig egal sein kann, wer die Schuld begleicht... kann auch Tante Trude aus Buxtehude sein, die überhaupt nix mit der Wohnung zu tun hat.
..."kann man ja den Mitbewohner zivilrechtlich
auf seinen Beitragsanteil verklagen, wenn man als Zahler die Gesamtschuld beglichen hat und der andere nicht willig ist, sich zu beteiligen!" so schwadronieren die ÖRRsinnigen weiter.
Ja nee, is klar: Ich zerre meinen Mitbewohner vor den Kadi, aber zuhause bleibt der Haussegen gerade hängen. Man muss eben trennen können - hat der schwachsinnige Jurist der ÖRRen sich wohl dabei gedacht. Das geht natürlich keinesfalls, ausser man hat sowieso eine intellektuelle SadoMaso Beziehung daheim laufen, bzw. wollte sich schon seit längerem von diesem Mitbewohner trennen und hat nur einen Grund zum streiten gesucht.
Soviel als Einleitung. Worum es wirklich geht, ist, dass Beteiligte des Verfahrens, nämlich
alle Bewohner der Wohnung als Gesamtschuldner (§2 (3) RBStrV Rundfunkbeitragsstrafsvertrag ) fast nie im Verfahrensgang des Beitragseinzugs inklusive der endgültigen Vollstreckung, auftauchen.
Getönt wird von den ÖRRen immer: Verwaltungsvereinfachung!! Aber irgendwie muss doch vorher jeder angeschrieben worden sein, um den ÖRRen mitzuteilen, wer denn für die Wohnung zahlt. Hier soll die Teilnehmernummer angegeben werden. Dies ist der einzige Moment, in dem die Gesamtschuldnerschaft zutage tritt. Sie wird - aus "Datensparsamkeitsgründen" - von den Datensparwürsten der ÖRRenanstalten aber schnellstens wieder gelöscht. "Ham wir nicht gesehen.
Muss also ein Einzelschuldner sein, dem wir den Bescheid zuschicken." Vollstreckt wird dann nur diese Person mit Teilnehmernummer. Der Grund der Datensparsamkeit ist eine rechtswidrige Reduzierung der Gesamtschuldnerschaft auf einen Einzelschuldner, um das Verfahren der Vollstreckung der damaligen Rundfunkgebühr (Es gab nur Einzelschuldner, die Gesamtschuldnerschaft taucht erst im Rundfunkbeitrag auf) nicht verändern zu müssen. Die Vollstreckungsstellen werden weiterhin mit einfachen Einzelschuldnern, die es zu vollstrecken gilt, konfrontiert. Gesamtschuldner zu vollstrecken ist nämlich "etwas" aufwändiger, da immer alle beteiligten Schuldner über den Stand der Dinge (z.B. bei wem jetzt vollstreckt wird) informiert werden müssen. Das würden die Vollstreckungsstellen nicht lange mitmachen.
Das Verschwindenlassen der Gesamtschuldnerschaft ist einer der Kernpunkte, mit dem das völlig durchgedrehte System versucht zu überleben. Wie kann man nun diese gesamtschuldnerische Personenmehrheit juristisch sichtbar machen? Man könnte sich gegenseitig verklagen... kostet Geld und machen sowieso höchstens Leute, die sich bereits etwas abgehoben mit der Sache beschäftigen. Es geht aber auch anders:
Das VwVfG, an dass sich ja die ÖRRen so klammern, weil es "der Garant dafür ist, dass Beschiss nicht Einzug hält in die Selbstverwaltung der ÖRRen" (steht doch wirklich sinngemäß so im Beckschen Kommentar!) hilft! In § 13 wird erklärt, wer "Beteiligte" im Verwaltungsverfahren sind:
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
zu 2: richten
will sie es an die Wohngemeinschaft, gerichtet
hat sie es an den Teilnehmernummerninhaber.
zu 4:
hinzugezogen wurden die anderen Beteiligten - wir erinnern uns kaum - bei der geforderten Meldung, dass ein anderen Mitbewohner unter einer Teilnehmernummer bereits zahlt. Tja, der Verwaltungsweg vergisst nie - wie das Internet
.
Nun kann Folgendes genutzt werden:
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
Da der Beitragsbescheid den Dritten überhaupt nicht erwähnt, hat das Verfahren rechtsgestaltende Wirkung auf ihn, nämlich in der Hinsicht, dass er als Gesamtschuldner anteilsmäßig beitragspflichtig ist bzw. durch den Antrag erst als solcher erscheint. Er
ist also hinzuzuziehen.
Dieser Antrag sollte erst einmal in aller Ruhe an die LRA ("Behörde") gestellt werden. Da wird nix nach kommen, bin ich sicher. Allerdings hat man die Möglichkeit, die Gesamtschuldnerschaft in einer Klage festzustellen, bzw. feststellen zu lassen, dass der Bescheid unter einem nicht heilbaren Fehler leidet (falscher Inhaltsadressat) und nichtig ist. Da dieses heilbar ist mit einem auf eine Gesamtschuldnerschaft ausgestellten Bescheid, sollte man noch hinzufügen, dass die Rechtmäßigkeit der Forderung trotzdem nicht selbstlaufend anerkannt wird. Aber es würde mich wundern, wenn die ÖRRen Bescheide auf Gesamtschuldnerschaften ausstellen würden. Dafür ist das System nicht gestrickt.
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html